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Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Errichtung des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung (LIBRA)
Erlass des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Errichtung des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung (LIBRA)
vom 24. Oktober 2024
(ABl./24, [Nr. 47], S.1175)
1 Errichtung des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung
1.1 Im Geschäftsbereich des für Schule zuständigen Ministeriums wird auf der Grundlage des Kabinettbeschlusses vom 27. Februar 2024 eine Einrichtung des Landes gemäß § 9 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBl. I Nr. 18 S. 5) geändert worden ist, errichtet. Die Einrichtung führt die Bezeichnung „Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung“ (LIBRA).
1.2 Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung hat seinen Sitz in Ludwigsfelde/Struveshof. An weiteren Institutsstandorten Bernau, Cottbus, Potsdam und Neuruppin bestehen vier regionale Pädagogische Zentren. Sie tragen folgende Bezeichnungen:
- Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung, Pädagogisches Zentrum Bernau
- Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung, Pädagogisches Zentrum Cottbus
- Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung, Pädagogisches Zentrum Potsdam
- Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung, Pädagogisches Zentrum Neuruppin.
1.3 Die Organisationsstruktur des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ergibt sich aus dem Organisationsplan, der Grundlage für den von der Leitung des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung zu erstellenden Geschäftsverteilungsplan ist.
1.4 Das Nähere, insbesondere Zuständigkeiten, Arbeitsweise sowie Geschäftsablauf des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung, wird durch das für Schule zuständige Ministerium geregelt. Im Übrigen gelten die Verwaltungsvorschriften zur Gewährleistung eines einheitlichen Verwaltungshandelns und Erscheinungsbildes im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Verwaltungshandeln) vom 29. Juli 2014 (Abl. MBJS S. 158).
2 Aufgaben des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung
2.1 Die Aufgaben des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung gliedern sich in Regelaufgaben und strategische Entwicklungsvorhaben. Diese werden thematisch in folgende Kernbereiche unterteilt:
- Systematische Entwicklung und Sicherung, operative Steuerung und Unterstützung der Schul- und Unterrichtsqualität sowie -entwicklung der öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen des Landes Brandenburg.
- Strukturelle und inhaltliche Verknüpfung sowie Gestaltung und Durchführung der Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Lehrkräftebildung, verbunden mit einer Stärkung der phasenübergreifenden Zusammenarbeit in einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Zentralität und Regionalität.
- Entwicklung und operative Steuerung des digitalen Lehrens und Lernens, verbunden mit der zentralen Bereitstellung einer digitalen Infrastruktur für die öffentlichen Schulen und die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte und Führungskräfte in Brandenburg.
Institutsbezogene Entwicklungsvorhaben zur Aufgabenwahrnehmung sind ständige Aufgabe des Landesinstituts.
2.2 Weitere, in diesem Erlass nicht genannte Aufgaben können von dem für Schule zuständigen Ministerium auf das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung übertragen werden.
3 Leitung des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung
3.1 Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung wird von einer Direktorin oder einem Direktor (Direktion) geleitet. Die Direktion trägt die Gesamtverantwortung für die Aufgabenwahrnehmung des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung und vertritt es nach außen. Die Direktion nimmt die Dienstvorgesetztenfunktion über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesinstituts wahr.
3.2 Die Leitung der Pädagogischen Zentren obliegt jeweils einer Leiterin oder einem Leiter.
4 Ressourcen des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung
4.1 Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung verwaltet als Einrichtung des Landes seinen Haushalt eigenständig und eigenverantwortlich auf Grundlage der Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung Brandenburg.
4.2 Die Haushaltsmittel des Landesinstituts Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung ergeben sich aus einem eigenen Kapitel des Haushalts des für Schule zuständigen Ministeriums und gegebenenfalls aus weiteren vom für Schule zuständigen Ministerium und Dritten bereitgestellten Mitteln.
4.3 Vom Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung werden auf der Grundlage der Bewirtschaftungsbefugnis die sächlichen Ressourcen und auf der Grundlage der Personalhoheit die personellen Ressourcen für die Aufgabenerfüllung wirtschaftlich und sparsam eingesetzt.
5 Zusammenarbeit und Berichterstattung
5.1 Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung untersteht der Dienst- und Fachaufsicht des für Schule zuständigen Ministeriums.
5.2 Die Ziele, Aufgaben und Leistungen des Landesinstituts werden in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung gemeinsam mit dem für Schule zuständigen Ministerium unter Berücksichtigung der bildungspolitischen Schwerpunktsetzungen festgelegt. Es erfolgt eine regelmäßige Berichtslegung über die erreichten Ziele und den Stand der Entwicklung gegenüber dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport. Im Übrigen regelt das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung seine Angelegenheiten grundsätzlich selbstständig und eigenverantwortlich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften.
6 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.