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Erprobung für Beförderungsämter (ErprobungsAV)

Erprobung für Beförderungsämter (ErprobungsAV)
vom 26. November 2007
(JMBl/07, [Nr. 12], S.183)

Außer Kraft getreten am 1. Juni 2021 durch Allgemeine Verfügung vom 4. Mai 2021
(JMBl/21, [Nr. 5], S.36)

A.
  1. Die allgemeine Eignung für ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 wird festgestellt durch eine regelmäßig neunmonatige Erprobung in einem Spruchkörper eines oberen Landesgerichts oder in staatsanwaltschaftlichen Aufgaben bei einer Generalstaatsanwaltschaft. Der Präsident des oberen Landesgerichts (Obergerichtspräsident) oder der Generalstaatsanwalt kann die Dauer der Erprobung im Einzelfall auf nicht weniger als sechs Monate verkürzen. Lässt sich wegen besonderer Umstände im Einzelfall innerhalb einer neunmonatigen Erprobung die Eignung nicht zuverlässig beurteilen, kann der Obergerichtspräsident oder der Generalstaatsanwalt die Erprobung auf bis zu zwölf Monate verlängern.
  2. Das Ministerium der Justiz kann eine zweijährige Tätigkeit als Mitarbeiter bei dem Bundesverfassungsgericht, einem Landesverfassungsgericht oder Verfassungsgerichtshof, einem obersten Bundesgericht, dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Ministerium der Justiz oder der Bundesanwaltschaft als gleichwertig anerkennen. Es kann daneben im Einzelfall unter Beteiligung des entsendenden Obergerichtspräsidenten oder Generalstaatsanwalts Tätigkeiten bei anderen Gerichten oder Behörden als gleichwertig anerkennen. Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit soll vor Beginn der Tätigkeit entschieden werden.
  3. Im Fall einer Bewerbung für das Amt eines Direktors, des ständigen Vertreters eines Direktors oder eines weiteren Aufsicht führenden Richters gilt eine einjährige Tätigkeit in der Verwaltung eines Präsidialgerichts als gleichwertig mit einer Erprobung im Sinne von Nummer 1. Wer nach einer Erprobung im Sinne des Satzes 1 zum Direktor, ständigen Vertreter eines Direktors oder weiteren Aufsicht führenden Richter ernannt wurde und nach der Ernennung in einem dieser Ämter zwei Jahre tätig war, gilt für sämtliche Beförderungsämter an einem Amtsgericht als erprobt im Sinne von Nummer 1.
  4. Die Berufung in das Amt eines Direktors, in das Amt eines Vizepräsidenten oder Präsidenten eines Amts-, Land- oder Verwaltungsgerichts sowie in das Amt eines Oberstaatsanwalts als der ständige Vertreter eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft, eines Oberstaatsanwalts als der ständige Vertreter eines Leiters einer Amtsanwaltschaft, eines Oberstaatsanwalts als Leiter einer Amtsanwaltschaft oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts als Leiter einer Staatsanwaltschaft setzt zusätzlich zu einer Erprobung im Sinne der Nummern 1, 2 oder 3 Satz 2 regelmäßig eine einjährige Tätigkeit in verschiedenen Verwaltungsbereichen im Ministerium der Justiz voraus.
  5. In der Arbeitsgerichtsbarkeit gilt für die Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 eine einjährige Tätigkeit in der Verwaltung eines Präsidialgerichts als gleichwertig mit einer Erprobung im Sinne von Nummer 1. Die Berufung in das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht setzt regelmäßig eine Erprobung im Sinne von Nummer 1 bei einem Landesarbeitsgericht voraus.
  6. Berücksichtigt werden nur Tätigkeiten nach der Anstellung auf Lebenszeit.
B.
  1. Die Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt bestimmen für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz die Kriterien für die Auswahl der Erprobungskandidaten.
  2. Richtern und Staatsanwälten ist Gelegenheit zu geben, ihr Interesse an einer Erprobung zu bekunden.
  3. Die Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt führen für Erprobungsstellen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren durch. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt. Die Einzelheiten des Verfahrens legen die Obergerichtspräsidenten und der Generalstaatsanwalt für ihren jeweiligen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz fest. Für Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs und für Stellen in dem Ministerium der Justiz führt dieses das Interessenbekundungs- und Auswahlverfahren durch.
  4. Während der Erprobung ist der Richter oder Staatsanwalt durch den Vorsitzenden des Spruchkörpers beziehungsweise durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten über den bisherigen Verlauf der Erprobung zu unterrichten und auf etwaige Mängel hinzuweisen. Die Unterrichtung erfolgt bei Erprobungen gemäß Abschnitt A Nr. 1 spätestens drei, bei Erprobungen gemäß Abschnitt A Nr. 2 spätestens sechs und bei Erprobungen gemäß Abschnitt A Nr. 3 Satz 1 spätestens vier Monate nach Beginn der Erprobung.
C.

Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Ämter in der Finanzgerichtsbarkeit.

D.

Wegen der besseren Lesbarkeit sind Personen- und Amtsbezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet worden. Sie gelten jedoch für Männer und Frauen in gleicher Weise.

E.
  1. Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
  2. Die Allgemeine Verfügung über die Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten vom 10. Mai 1995 (JMBl. S. 86), Az. 2010-I.32, wird aufgehoben. Abschnitt I und Abschnitt VII der vorgenannten Allgemeinen Verfügung gelten fort für Qualifikationsabordnungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verfügung begonnen und noch nicht abgeschlossen sind.
  3. Eine erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsabordnung nach Nummer I.1 oder Nummer VII.1 der Allgemeinen Verfügung über die Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten vom 10. Mai 1995 gilt als Erprobung im Sinne von Abschnitt A Nr. 1.

    Eine erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsabordnung nach Nummer I.2 oder Nummer VII.2 der Allgemeinen Verfügung über die Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten vom 10. Mai 1995 gilt als Erprobung im Sinne von Abschnitt A Nr. 2.

    Eine erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsabordnung nach Nummer I.3 der Allgemeinen Verfügung über die Qualifikationsabordnung von Richtern und Staatsanwälten vom 10. Mai 1995 gilt als Erprobung im Sinne von Abschnitt A Nr. 3 Satz 1.

    Richter und Staatsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinen Verfügung ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder höher innehaben, gelten als erprobt im Sinne von Abschnitt A Nr. 1.

Potsdam, den 26. November 2007

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger