Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot des § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für bestimmte Erntetransporte
Die Sicherstellung der Ernte ist ein dringender Fall im Sinne der Ziffer I. 1 Buchstabe a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO. Bei ungünstiger Witterung werden bestimmte Transporte zur Erntezeit unaufschiebbar, um die Ernte vor dem Verderb zu bewahren.
Gemäß § 46 Abs. 2 StVO dürfen unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00.00 bis 22.00 Uhr entgegen dem Verbot des § 30 Abs. 3 StVO auf allen Straßen des Landes Brandenburg mit Ausnahme der Bundesautobahnen Fahrten zu folgenden Zwecken durchführen:
1. Transport von geernteten Körnerfrüchten in den Monaten Juli, August und September eines jeden Jahres
- vom Feld zur Verarbeitungsstelle,
- vom Feld zur Trockenanlage,
- vom Feld zum Lagerhaus,
- vom Feld zur Verladestelle (z. B. bei der Deutschen Bahn AG) sowie für die
- erforderlichen Leerfahrten.
Körnerfrüchte sind Getreide, Ölfrüchte (z. B. Raps, Sonnenblumen) und Leguminosen (z. B. Ackerbohnen, Erbsen, Wicken).
2. Transport von Zuckerrüben, Zuckerrübenpressschnitzeln und Carbokalk vom 15. September bis 31. Dezember eines jeden Jahres (Zuckerrückenverarbeitungskampagne)
- vom Ernteort oder Zwischenlagerplatz zu Zuckerfabriken,
- von Zuckerfabriken zu den Verbrauchern in der Landwirtschaft sowie für die
- erforderlichen Leerfahrten.
3. Transport von erntefrischen Kartoffeln in den Monaten August, September und Oktober eines jeden Jahres
- vom Feld zur Aufbereitungsstelle (Abpack- und Sortiereinrichtung),
- vom Feld zum Kartoffellager (Lagerhaus, Miete oder Zwischenlager)
- vom Feld zur Verladestelle (z. B. bei der Deutschen Bahn AG)
- vom Feld in die Stärkefabrik sowie für die
- erforderlichen Leerfahrten.
Für Transporte im Sinne der Ziffern 1 bis 3, die im Land Brandenburg beginnen und ihren Zielort in anderen Bundesländern haben, sind Einzelausnahmegenehmigungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erforderlich, die bei den Straßenverkehrsbehörden zu beantragen sind.