Suche
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz „Erneuerbare Energien Brandenburg 2025“
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz „Erneuerbare Energien Brandenburg 2025“
vom 14. November 2025
(ABl./25, [Nr. 50], S.771)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) (EFRE-/JTF-Programm BB 21|27) in der Förderperiode 2021 - 2027, einschließlich
- der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60),
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159),
- der delegierten Verordnung (EU) 2023/674 der Kommission vom 26. Dezember 2022 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 87 vom 24.3.2023, S. 1),
- der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), insbesondere Artikel 4 Absatz 7,
in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für den Ausbau erneuerbarer Energien.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen für Unternehmen stellen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar, die nach Artikel 36a und Artikel 41 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 freigestellt sind.
Die nach dieser Richtlinie gewährten Zuwendungen erfüllen die Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
1.4 Ziel ist es, eine sichere Energieversorgung durch Integration zusätzlicher Erneuerbarer Energien zu gewährleisten und CO2-Einsparungen zu erzielen. Die Förderung zielt auf die Breitenanwendung bereits eingeführter Techniken und Verfahren ab.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:
- die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
- die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
- der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.
Der Beitrag zur Berücksichtigung und Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) zur Verfügung gestellt.
Mit Blick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projekttragenden eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches durch die Bewilligungsbehörde (ILB) bereitgestellt wird.
1.6 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie sind
- CO2-Einsparungen eines Energieeffizienzvorhabens
Einsparungen durch Minderverbräuche, die mit vorgegebenen Faktoren gemäß dem Merkblatt „Allgemeine Hinweise zur Antragstellung“ zu dieser Richtlinie in CO2-Mengen als äquivalente Vergleichsgröße umgerechnet werden.1 - Gewerbliche Wirtschaft
Zur gewerblichen Wirtschaft im Sinne dieser Richtlinie gehören die in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2025 (WZ 2025) aufgelisteten wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Ausschlüsse nach Nummer 4.7 sind zu beachten.
Maßgebend für die Zuordnung zur gewerblichen Wirtschaft ist die Haupttätigkeit des Unternehmens. - Ausgaben für Investitionen
Ausgaben für eine Investition in materielle Vermögenswerte ohne Umsatzsteuer (sofern die Antragstellenden nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, inklusive Umsatzsteuer), die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz (Artikel 41 AGVO) stehen. - Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. - Künstliche Gewässer
Künstliche Gewässer sind von Menschen geschaffene, oberirdische Gewässer oder Küstengewässer (§ 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG), insbesondere geflutete, in Flutung befindliche stillgelegte Braunkohle- und Sandgruben.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Parkplatzflächen-Photovoltaikanlagen (Parkplatzflächen-PV-Anlagen)
Gefördert werden Investitionen in Parkplatz-PV-Anlagen mit Wechselrichter und Speichersystemen sowie die Errichtung von Ladestationen auf bestehenden und neuen Parkflächen gemäß § 12 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO), wenn sie zusammen mit der Parkplatzflächen-PV-Anlage installiert und in Betrieb genommen werden.
Gefördert werden Investitionen auf Parkplätzen, die nicht unter die Solarpflicht gemäß § 32a Absatz 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) fallen. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.
2.2 Floating-Photovoltaikanlagen (Floating-PV-Anlagen)
Gefördert werden Investitionen für Photovoltaikanlagen auf künstlichen Gewässern, die auf schwimmenden Plattformen zu installieren und mit dem Grund fest zu verankern sind (Floating-PV-Anlagen).
2.3 Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV-Anlagen)
2.3.1 Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV-Anlagen) ohne Nutztierhaltung
Gefördert werden Investitionen für Photovoltaikanlagen mit Wechselrichter und Speichersystemen zur parallelen Nutzung auf landwirtschaftlichen Flächen gemäß § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c und § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) (Agri-PV-Anlagen).
Ausgenommen sind Agri-PV-Anlagen auf folgenden Flächen:
- Flächen unter Gewächshäusern,
- brachliegende und stillgelegte Flächen,
- Moor- und Naturschutzgebiete.
2.3.2 Agri-Photovoltaikanlagen (Agri-PV-Anlagen) bei Nutztierhaltung
Gefördert werden Investitionen für Photovoltaikanlagen mit Wechselrichter und Speichersystemen zur parallelen Nutzung auf landwirtschaftlichen Flächen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115, die der Nutztierhaltung dienen und die landwirtschaftliche Produktion aufrechterhalten oder unterstützen.
Ausgenommen sind Agri-PV-Anlagen auf folgenden Flächen:
- Freiflächenanlagen,
- Dachflächen auf Ställen für Tiere,
- brachliegende und stillgelegte Flächen,
- Moor- und Naturschutzgebiete.
2.4 Tiefengeothermieanlagen
Gefördert werden Investitionen für Tiefengeothermieanlagen ab einer Teufe von 400 Metern und die dazugehörigen Bohrungen zur thermischen Nutzung (keine Prototypen, keine Erkundungsbohrungen).
2.5 Fischfreundliche Wasserkraftanlagen
Gefördert wird der Neubau von fischfreundlichen Wasserkraftanlagen.
2.6 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO beziehungsweise Artikel 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende sind
- juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft (KMU),
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften der gewerblichen Wirtschaft (KMU),
- Stadtwerke und Versorger gemäß dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfen und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
3.3 Ausgenommen von der Förderung sind
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Bestätigung der zuständigen Bewilligungsbehörde über den Antragseingang noch nicht begonnen wurden. Als Vorhabenbeginn zählt der erste Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrages. Planungsleistungen für Baumaßnahmen können vor Antragstellung beauftragt und erbracht werden, solange die Ausführung der Baumaßnahme noch nicht vertraglich gebunden ist (das heißt, das Vorhaben ist noch nicht unumkehrbar).
Das Vorhaben muss nach Erlass des Zuwendungsbescheides binnen 18 Monaten fertiggestellt sein. In begründeten Fällen kann die ILB auf Antrag der oder des Zuwendungsempfangenden Ausnahmen von diesen Fristen zulassen.
4.2 Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.
4.3 Die Weiterleitung der Zuwendung nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.
4.4 Die Förderung erfolgt ab einer Bagatellgrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen von 20 000 Euro pro Vorhaben.
4.5 Eine Förderung erfolgt nur, wenn die Amortisationszeit mindestens drei Jahre beträgt. Das heißt, der Ausgabenanteil, der zu finanzieren ist (Eigenanteil), amortisiert sich durch die Kosteneinsparungen, die sich nach Umsetzung der Maßnahme ergeben, frühestens nach drei Jahren.
4.6 Die zur Durchführung eines Vorhabens benötigten öffentlichen Genehmigungen (zum Beispiel wasser- und bergrechtliche Genehmigungen) müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt sein und vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen. Alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Einspeisezusagen nach der Netzverträglichkeitsprüfung etc.) sowie Gutachten, welche gesetzlich für das Vorhaben notwendig sind, müssen bei Antragstellung vorliegen.
4.7 Ausgenommen von der Förderung sind
- Vorhaben, die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
- Vorhaben, die von anderen Stellen durchgeführt werden,
- Vorhaben, deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind,
- Vorhaben für Anlagen und Bauten, die unter den Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes (zum Beispiel Vorhaben an der Gebäudehülle, Heizungsanlagen, Kältetechnik zur Raumkühlung, Beleuchtungssysteme) fallen,
- Vorhaben für Investitionen in nicht stationäre Anlagen und Prozesse,
- Vorhaben für Investitionen im Anwendungsbereich des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes - GEIG),
- bereits begonnene Vorhaben,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben,
- Lieferungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen.
4.8 Die Agri-PV-Anlagen sind so zu errichten, dass gegebenenfalls notwendige landwirtschaftliche Maschinen für die Feldbearbeitung zum Einsatz kommen können.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3.1 müssen unter Beachtung der Einhaltung des Standes der Technik über die gesamte Förderdauer (Zweckbindungsfrist fünf Jahre) die Anforderungen der DIN SPEC 91434 erfüllt sein. Dazu gehört, dass durch die landwirtschaftliche Tätigkeit im dreijährigen Mittel eine Ertragsquote von 66 Prozent des auf einer Vergleichsfläche ohne Solaranlagen zu erzielenden Ertrages erreicht werden muss.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3.2 dieser Richtlinie müssen über die gesamte Förderdauer (Zweckbindungsfrist fünf Jahre) die Anforderungen der DIN SPEC 91434 und DIN SPEC 91492 erfüllt sein.
4.9 Bei Tiefengeothermieanlagen müssen die notwendigen Genehmigungen, auch Genehmigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG) in der jeweils geltenden Fassung, beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) zum Zeitpunkt der Antragstellung beantragt sein und vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen.
4.10 Bei der Förderung von fischfreundlichen Wasserkraftanlagen sind die Durchgängigkeit für Lebewesen und Geschiebe hydrologisch und ökologisch vom Betreibenden der Wasserkraftanlage im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Das Prüfergebnis ist der Bewilligungsbehörde ILB vorzulegen.
4.11 Bei der Förderung von Parkplatzflächen-PV-Anlagen werden Investitionen nur auf Parkplätzen gefördert, die nicht unter die Solarpflicht gemäß § 32a Absatz 2 BbgBO fallen. Die Förderung wird je Netzanschluss und Standort nur einmal gewährt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage - zuwendungsfähige Ausgaben bei Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
Zuwendungsfähig sind direkte Ausgaben, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.
5.5 Höhe der Zuwendung bei Förderung nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
5.5.1 Die Höhe der Zuwendung für die Förderung richtet sich nach den Vorgaben des Artikels 41 AGVO. Die Zuwendung darf die nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfeintensität in Höhe von 45 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Intensität um 20 Prozent, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozent erhöht werden (Artikel 41 Absatz 8 AGVO).
5.5.2 Die Höhe der Zuwendung für die Förderung unter Nummer 2.1 zur Errichtung von Ladestationen richtet sich nach den Vorgaben des Artikels 36a AGVO. Die Zuwendung darf die nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfeintensität in Höhe von 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleinere Unternehmen kann die Intensität um 30 Prozent, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 20 Prozent erhöht werden (Artikel 36a Absatz 6 AGVO). Die Beihilfeintensität kann bei Investitionen in Fördergebieten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV um 5 Prozent erhöht werden (Artikel 36a Absatz 6 AGVO).
5.6 Bemessungsgrundlage - zuwendungsfähige Ausgaben bei Förderung nach der De-minimis-Verordnung
Zuwendungsfähig sind die direkten Ausgaben für Investitionen in materielle Vermögenswerte.
Zuwendungsfähig sind die indirekten Ausgaben, die nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 54 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 7 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Ausgaben abgegolten werden.
5.7 Höhe der Zuwendung bei Förderung nach De-minimis-Verordnung
Eine Förderung nach Maßgaben der De-minimis-Verordnung ist für alle Vorhaben in Höhe von bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben möglich. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro nicht übersteigen.
5.8 Nicht gefördert werden
- die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
- Grundstücke,
- Tiere,
- Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
- Finanzierungskosten,
- Ausgaben für Anlagen, die aus Miet- und Leasingverträgen finanziert werden,
- Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
- Umsatzsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht,
- Erkundungsbohrungen,
- Eigenleistungen,
- Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung (Architekt oder Architektin, Statiker oder Statikerin, Ingenieur oder Ingenieurin sowie Sachverständige), Projektleitung, Kosten für behördliche Gebühren, Nebenkosten (Telefongebühren, Kopiergebühren usw.), Bauversicherungen sowie anfallende Finanzierungskosten wie Zinsen, Disagio usw.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Leistungen von verbundenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
6.2 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Projektförderung
- aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union - Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+), dem EFRE, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER),
- aus Mitteln des „Important Project of Common European Interest“ (IPCEI) oder
- aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder
- aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck oder
- aus dem Just Transition Fund (JTF) und den entsprechenden Richtlinien
beantragt oder bewilligt wurde.
6.3 Wird eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) in Anspruch genommen, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
6.4 Kumulierung
Die Zuwendung darf die nach den beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfeintensität oder den maximal zulässigen Beihilfebetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschriften des Artikels 8 AGVO und des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.
6.5 Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen der Richtlinie bewilligt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln des Landes Brandenburg, des Bundes oder der EU für dasselbe Vorhaben ist nicht zulässig.
6.6 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an die Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.
6.7 Pflichten zur Transparenz
6.7.1 Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe nach den Nummern 5.4 und 5.5 von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfe-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).
6.7.2 Informationen zu gewährten De-minimis-Beihilfen nach den Nummern 5.6 und 5.7 werden nach Artikel 6 der De-minimis-Verordnung ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst.
6.8 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden, A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (Gesamtkosten über 500 000 Euro) und die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung (Gesamtkosten über 10 000 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.
Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 stellen die Begünstigten der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
6.9 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
Es werden die folgenden Daten aller Vorhaben veröffentlicht:
- Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmenden
- Bezeichnung des Vorhabens
- Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
- Datum des Beginns des Vorhabens
- Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
- Gesamtkosten des Vorhabens
- betroffener Fonds
- betroffenes spezifisches Ziel
- Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
- Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.
6.10 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Teilnehmenden, in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten und geförderten Vorhaben sowie den geförderten Begünstigten.
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung sowie Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsmittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgebenden zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten.
Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen sind über das Kundenportal der ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage www.ilb.de). Zusätzlich ist der Antrag auf Förderung vor Vorhabenbeginn schriftlich zu stellen.
Die erforderlichen einzureichenden Unterlagen werden von der ILB bekannt gegeben. Erläuterungen sind den Merkblättern zu entnehmen.
Unvollständige Anträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Fristen vervollständigt werden, sind abzulehnen.
Unabhängig vom voraussichtlichen Förderbetrag kann der oder die Antragstellende bei komplexen Sachverhalten im Zuge des Antragsprozesses von der ILB beraten werden, um die grundsätzliche Förderfähigkeit zu klären.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist die ILB. Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
Die Antragstellenden dürfen erst nach von der ILB bestätigtem Eingang des schriftlichen Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der jeweils geltenden Fassung im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben.
Dabei gilt, dass ein letzter Teilbetrag von 5 Prozent der Gesamtzuwendung (Einbehalt) erst dann ausgezahlt werden darf, wenn der Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 des a-Bereiches der ANBest-EU 21 vollständig geprüft worden ist.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung“ zu verwenden.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung (Inbetriebnahme), spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monats bei der Bewilligungsbehörde.
Im Hinblick auf die erforderliche Kontrolle des Programmerfolgs sind Regelungen für die einzelfallbezogene Ergebnisprüfung und -bewertung durch die ILB zu treffen.
Die ILB gibt bekannt, welche Unterlagen die Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle mit dem Verwendungsnachweis einzureichen haben.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten für Projekte die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
7.6 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Erneuerbare Energien Brandenburg“ vom 7. Mai 2024 (ABl. S. 437) außer Kraft.
9 Übergangsvorschrift
Auf Anträge, die nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Erneuerbare Energien Brandenburg“ vom 7. Mai 2024 (ABl. S. 437) gestellt und über die während deren Geltungsdauer bereits abschließend entschieden wurde, finden die Bestimmungen der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Erneuerbare Energien Brandenburg“ vom 7. Mai 2024 (ABl. S. 437) weiterhin Anwendung.
Anträge, die nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie „Erneuerbare Energien Brandenburg“ vom 7. Mai 2024 (ABl. S. 437) gestellt und nach Ablauf von deren Geltungsdauer noch nicht beschieden wurden, können nach den Bestimmungen dieser Richtlinie bewilligt werden.
1 Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
2 Bundesnetzagentur - 1. Oktober 2021 - „Festlegungen und Anforderungen für besondere Solaranlagen“ - Az: 8175-07-00-21/1; Abschnitt III, Zu Ziffer 3 des Tenors, Absatz 3, Satz 3.
Verwaltungsvorschriften