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Ermittlung Ersatzwirtschaftswert
Erklärungspflichtiger und Grundsteuerschuldner bei Betrieben der THA, die sich im Landeseigentum befinden

Ermittlung Ersatzwirtschaftswert
Erklärungspflichtiger und Grundsteuerschuldner bei Betrieben der THA, die sich im Landeseigentum befinden

vom 14. November 1991

Außer Kraft getreten

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe in Landeseigentum sind grundsätzlich grundsteuerpflichtig. Ausnahmen sind nach § 6 GrStG insbesondere für den Grundbesitz vorgesehen, der Lehr- oder Versuchszwecken oder militärischen Zwecken dient.

Erklärungspflichtig und Adressat des Grundsteuermessbescheids ist der tatsächlich wirtschaftende (nutzende) Betrieb, d. h. die Stelle, die Erträge und Aufwand aus dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verwaltet, z. B. VEG, Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb (Parallele zu wirtschaftlichen Betrieben in Bundesbesitz). Das ist bei Verpachtung des Betriebes der Nutzer, bei Selbstbewirtschaftung die zuständige Einrichtung des Landes.

Ist die Bewirtschaftung eines solchen Betriebes völlig aufgegeben worden und sind die Wirtschaftsgüter ungenutzt, so ist die Treuhandanstalt nach § 34 Abs. 3 AO erklärungs- und steuerpflichtig, wenn ihr die Verwaltung des Vermögens für den Eigentümer zusteht.