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Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz
Ermittlung der Bemessungsgrundlage - § 4 InvZulG

Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz
Ermittlung der Bemessungsgrundlage - § 4 InvZulG

vom 25. Februar 1997

Außer Kraft getreten

Zur Frage der Ermittlung der Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung von Wirtschaftsgütern bei vorheriger Gewährung von Investitionszulagen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten nehme ich wie folgt Stellung:

Ich bitte, künftig in Fällen, in denen das angeschaffte bzw. fertiggestellte Wirtschaftsgut nicht investitionszulagebegünstigt ist, aber bereits in Vorjahren Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten begünstigt wurden, die Bemessungsgrundlage der Vorjahre insoweit zu berichtigen und den Investitionszulagebescheid unter Anwendung der Änderungsvorschriften der AO aufzuheben oder zu ändern sowie die auf die Anzahlungen bzw. Teilherstellungskosten entfallende Investitionszulage der Vorjahre zurückzufordern.

In den Fällen, in denen Anzahlungen die späteren Anschaffungskosten übersteigen, bitte ich, entsprechend § 4 S. 4 InvZulG, die in den Vorjahren ermittelte Bemessungsgrundlage i. S. d. § 7 a Abs. 2 S. 3 bis 5 EStG i. V. m. R 45 Abs. 5 EStR zu berichtigen und den Investitionszulagebescheid unter Anwendung der Änderungsvorschriften der AO zu ändern sowie die in den Vorjahren gewährte Investitionszulage insoweit zurückzufordern.