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Erlass Nr. 11/2017 im Ausländerrecht
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG

Erlass Nr. 11/2017 im Ausländerrecht
Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG

vom 19. Dezember 2017

Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 3/2019 vom 21. Februar 2019

hier: Verlängerung bis 31. Dezember 2018

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat im Einvernehmen des Bundesministers des Innern am 08.12.2017 eine Verlängerung der Aussetzung der Abschiebung nach Syrien bis zum 31.12.2018 auf der Grundlage des § 60a Absatz 1 AufenthG beschlossen.

Die mit Erlass Nr. 1/2012 vom 15. Februar 2012 und Folgeerlassen verlängerte Frist zur Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien wird deshalb bis zum

31. Dezember 2018

verlängert.

Im Übrigen bleibt der Erlass Nr. 1/2012 vom 15. Februar 2012 unberührt.

Hinsichtlich der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens wird erneut auf den Erlass Nr. 4/2012 vom 15. August 2012, dort Nr. 2 und Nr. 3, verwiesen.

Der Erlass Nr. 07/2016 vom 11.10.2016 wird hiermit aufgehoben.

Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft