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Erlass zur Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte im Land Brandenburg (Brandenburgische Trennungsgeldverordnung)
Erlass zur Verordnung über die Gewährung von Trennungsgeld an Beamte im Land Brandenburg (Brandenburgische Trennungsgeldverordnung)
vom 30. Juni 2005
Erlass des MdF vom 15. April 2005, Az.: 45.5 - 2790 - 6455
Mit o. g. Schreiben habe ich auf die Anwendung der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung (BbgTGV) und der Trennungsgeldgewährung hingewiesen und um Kenntnisnahme und Beachtung gebeten.
In diesem Zusammenhang und zur Vermeidung evtl. Versäumnisse bitte ich ausdrücklich um Prüfung eines Widerrufs der Trennungsgeldbewilligung nach § 49 VwVfGBbg in den Fällen,
- in denen die dienstliche Maßnahme mit der Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) verfügt wurde und
- die Trennungsgeld-Bewilligung über den 1. Mai 2005 hinausgeht.
Ferner bitte ich im Hinblick auf die bevorstehende Neuabgrenzung des Einzugsgebietes ebenfalls um Prüfung, ob bei bereits wirksamen UKV-Zusagen in den Fällen, in denen die Wohnung des Berechtigten nach In-Kraft-Treten der Rechtsänderung im neuen Einzugsgebiet liegt, widerrufen werden können. Die Rechtsänderung wird voraussichtlich zum 01. August 2005 in Kraft treten.
Von Seiten der personalaktenführenden Stelle ist Folgendes zu veranlassen:
- der Beschäftigte ist in der Absicht anzuhören, dass beabsichtigt ist, die Trennungsgeldbewilligung/Umzugskostenzusage zu widerrufen (§ 28 VwVfGBbg)
- sollte der Beschäftigte noch keine Vorkehrungen bzgl. seines Umzuges vorgenommen haben, so muss geprüft werden, ob die noch nicht wirksame Zusage aufgehoben werden kann
- sollte der Beschäftigte bereits Dispositionen für seinen Umzug getroffen haben, so ist der Ausschluss des Widerrufs zu begründen.
In allen Fällen ist die Prüfung aktenkundig zu belegen.
Auf die Dringlichkeit der Angelegenheit wird hingewiesen.
Zusatz für die Liegenschafts- und Bauämter:
Bei der Zusammenlegung der Liegenschafts- und Bauämter wurde Ihnen das Anhörungsverfahren zur Zusage der Umzugkostenvergütung in eigener Zuständigkeit übertragen, obwohl Sie nicht die personalaktenführende Stelle waren. Ich bitte, diese Fälle ebenfalls zu überprüfen und Ihren Prüfvermerk an das Ref. 14 zu übersenden.