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Erlass Nr. 09/2011
Aufenthaltsrecht; Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der IMK-Anschlussregelung vom 03./04.12.2009

Erlass Nr. 09/2011
Aufenthaltsrecht; Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen nach der IMK-Anschlussregelung vom 03./04.12.2009

vom 20. Dezember 2011

Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 01/2018 vom 20. Februar 2018

1. Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 08./09.12.2011
2. Mein Erlass Nr. 01/2010 vom 26.01.2010; Az.: II/1-802-23

Die Innenminister und -senatoren der Länder und der Bundesminister des Innern haben sich im Rahmen ihrer Sitzung am 08./09.12.2011 darauf verständigt, dass es einer weiteren Verlängerung der Bleiberechtsregelung vom 04.12.2009 für geduldete ausländische Staatsangehörige nicht bedarf, weil die auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung vom 04.12.2009 gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 104a Abs. 5 und 6 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf Probe in Anwendung des § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert werden, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann und die Begünstigten sich nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhalts durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühen.

Zur Umsetzung des Beschlusses der IMK vom 08./09.12.2011 gebe ich folgende Hinweise:

  1. Grundsatz

    Nach dem IMK-Beschluss vom 03./04.12.2009 erhielten bisherige Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gem. § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG, die jedoch mangels Lebensunterhaltssicherung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 104a Abs. 5 oder Abs. 6 AufenthG erfüllten, eine weitere Möglichkeit, die noch ausstehende wirtschaftliche Integration bis zum 31.12.2011 nachzuholen. Diese IMK-Anschlussregelung für bisherige Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe enthielt jedoch keine Regelung zur Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnisse gem. § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG.

    Die IMK hat sich mit dem Beschluss vom 08./09.12.2011 nunmehr darauf geeinigt, die Aufenthaltserlaubnisse nach der IMK-Anschlussregelung vom 03./04.12.2009 gem. § 8 Abs. 1 AufenthG zu verlängern, so dass auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse dieselben Vorschriften Anwendung finden wie auf die Erteilung. Für die Verlängerung unschädlich ist es jedoch, wenn die bis zum 31.12.2011 prognostizierte Lebensunterhaltssicherung noch nicht gegeben ist.

    Die mit dem landesrechtlichen Umsetzungserlass Nr. 01/2010 vom 26.01.2010 zum IMK-Beschluss vom 03./04.12.2009 grundsätzlich festgelegten Anforderungen an den dort begünstigten Personenkreis (Personen mit einer Halbtagsbeschäftigung, einer Schul- oder Berufsausbildung oder Personen, die sich um eine eigene Erwerbstätigkeit bemüht haben, jedoch erfolglos geblieben sind) müssen somit entsprechend erfüllt werden, damit eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG erfolgen kann. Auf die Ausführungen des Erlasses Nr. 01/2010 vom 26.01.2010 wird verwiesen.
  2. Besonderheit

    Bei dem Personenkreis, der sich weiterhin erfolglos um eine Lebensunterhaltssicherung durch eigenständige Erwerbstätigkeit bemüht hat, ist grundsätzlich von einer mangelnden wirtschaftlichen Integration auszugehen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung unverschuldet nicht erfüllt werden konnten. Dem Nachweis ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen bei der Arbeitssuche und der Prognose, dass eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung bei realistischer Betrachtungsweise noch in absehbarer Zeit erreicht werden kann (bzw. in Abgrenzung dazu - mit hinreichender Sicherheit nicht erreicht werden kann), kommt hierbei besondere Bedeutung zu. Hinsichtlich der Erstellung der Prognose wird insbesondere auf Nr. 1c des Erlasses Nr. 01/2010 vom 26.01.2010 verwiesen.

    Wird bei Personen, die sich unverschuldet erfolglos um einen Arbeitsplatz bemüht haben, die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 S. 1 (Nr. 1.c) i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert, gilt weiterhin der Ausschluss des Familiennachzugs und der Aufenthaltsverfestigung.

    Kann der Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG (Nr. 1.c) eine nicht nur vorübergehende eigenständige Lebensunterhaltssicherung nachweisen (z. B. im Umfang einer Halbtagsbeschäftigung im Sinne der Ziffer 1.a des Erlasses), gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zum Familiennachzug bzw. zur Aufenthaltsverfestigung.
  3. Sonstige Regelungen

    Die Ziffern 2., 3., 5. und 6. des Erlasses Nr. 01/2010 haben weiterhin Bestand. Ziffer 4. wird dahingehend modifiziert, dass die Aufenthaltserlaubnisse in der Regel um zwei Jahre zu verlängern sind.

    Für die Zeit der Prüfung der Voraussetzungen zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse sowie der Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) sind Fiktionsbescheinigungen auszuhändigen. Im Regelfall sollten die Verlängerungsanträge innerhalb von 3 Monaten abschließend bearbeitet werden können.
  4. Statistische Erfassung

    Ich bitte um eine einmalige aktuelle statistische Erhebung
    1. der Anzahl der verlängerten Aufenthaltserlaubnisse
      1. nach der gesetzlichen Altfallregelung
        • gem. § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104a Abs. 1 S. 2 AufenthG
        • gem. § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104a Abs. 2 S. 1 AufenthG
        • gem. § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104a Abs. 2 S. 2 AufenthG
        • gem. § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104b AufenthG
        • gem. § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104a Abs. 5 AufenthG
        • gem. § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104a Abs. 6 AufenthG
      2. nach der IMK-Anschlussregelung 2009
        • gem. § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG (Nr. 1.a)
        • gem. § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG (Nr. 1.b)
        • gem. § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG (Nr. 1.c)
      3. nach der IMK-Bleiberechtsregelung 2006 sowie
    2. der Anzahl der Ablehnungen der aktuellen Anträge auf Verlängerungen insgesamt und
    3. der Anzahl der aktuell noch nicht entschiedenen Verlängerungsanträge insgesamt.

Ich bitte, die statistischen Angaben zum Stichtag 31.03.2012 bis zum 10.04.2012 an das Ministerium des Innern zu übersenden.