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Erlass Nr. 08/2016 im Ausländerrecht
Aufenthaltsrecht;
Bleiberecht für Opferrechtsmotivierter Gewaltstraftaten
vollziehbar Ausreisepflichtige - §§ 60a Absatz 2 Satz 3, 25 Absatz 5 AufenthG

Erlass Nr. 08/2016 im Ausländerrecht
Aufenthaltsrecht;
Bleiberecht für Opferrechtsmotivierter Gewaltstraftaten
vollziehbar Ausreisepflichtige - §§ 60a Absatz 2 Satz 3, 25 Absatz 5 AufenthG

vom 21. Dezember 2016

1. Beschluss Landtag Brandenburg (Drucksache 6/4027-B)

Die Gesamtzahl der politisch rechtsmotivierten Straftaten in Brandenburg hat sich im vergangenen Jahr mit 1.581 Fällen gegenüber dem Jahr 2014 um 23,4 % erhöht. Der seit 2014 wieder steigende Trend rechter Gewaltstraftaten setzte sich 2015 damit merklich fort. Neben der konsequenten Verhinderung und Verfolgung rechtsgerichteter Straftaten bedarf es eines besonderen Schutzes der Opfer und einer speziellen Fürsorge, wenn es sich bei den Opfern um Menschen ausländischer Herkunft handelt. Der brandenburgische Landtag hat deshalb am 28.04.2016 u. a. beschlossen, die Landesregierung aufzufordern, darauf hinzuwirken, dass bei Opfern rechter Gewaltstraftaten von den Möglichkeiten der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und Duldungen auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes konsequent Gebrauch gemacht wird (Anlage). Die Zielsetzung liegt dabei vor allem darin, vollziehbar Ausreisepflichtigen, die Opfer einer rechten Gewaltstraftat geworden sind, zu einem Bleiberecht zu verhelfen, indem auf der Grundlage des geltenden Rechts alle Ermessensspielräume genutzt werden.

Diesem Ziel dient der vorliegende ermessenslenkende Erlass.

2. vorrangige Bestimmungen

a) § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG

Nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG ist die Abschiebung zwingend auszusetzen, wenn die Anwesenheit des Ausländers als Zeuge für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird. Hieraus folgt ein vorübergehender Aufenthalt für die Dauer des Strafverfahrens auch für Opfer rechter Gewalt.

b) § 25 Absatz 4a AufenthG

Ein Bleiberecht für Opfer von Straftaten nach § 232 StGB (Menschenhandel), § 233 StGB (Ausbeutung der Arbeitskraft) und § 233a StGB (Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung) ergibt sich unmittelbar aus § 25 Absatz 4a AufenthG. Die Entscheidung, ob die Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftaten sachgerecht ist, trifft wie bei § 60a Absatz 2 Satz 2 die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht.

Nach § 25 Absatz 4a Satz 3 AufenthG soll zudem die erteilte Aufenthaltserlaubnis nach Beendigung des Strafverfahrens verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Entscheidung obliegt dabei der Ausländerbehörde. Zur Ermessensausübung wird auf die Ausführungen unter Nr. 3. a) cc) und 3. b) cc) verwiesen, sofern nicht die Anwendung von § 25 Absatz 4 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.

3. Ermessen der Ausländerbehörde

a) § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG

Darüber hinaus eröffnet 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG die Möglichkeit, die Abschiebung vollziehbar Ausreisepflichtiger im Ermessenswege auszusetzen, deren Aufenthaltszweck sich nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat und in deren Fall tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, deren vorübergehender Aufenthalt jedoch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen geboten ist. Damit soll Härten begegnet werden, die in der Praxis dadurch entstehen können, dass § 25 Absatz 4 Satz 1 AufenthG nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist.

Zur Ausübung des durch § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG eröffneten Ermessensspielraums wird Folgendes angewiesen:

aa) dringende humanitäre Gründe und erhebliches öffentliches Interesse

Der Beschluss des Landtags zielt darauf ab, Opfern rechter Gewalt unabhängig von den Bedürfnissen eines Strafverfahrens ein Bleiberecht zu gewähren. Zum einen soll das Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat eine Wiedergutmachung erfahren und es soll ihm Sicherheit und Schutz angeboten werden. Beide Aspekte stellen dringende humanitäre Gründe im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG dar. Darüber hinaus hat das Land Brandenburg aber auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, den mutmaßlichen Tätern der Gewalttat zu verdeutlichen, dass ihrem Opfer durch eine Verfestigung des Aufenthalts Gerechtigkeit widerfährt und das Gegenteil dessen erreicht wird, was die Täter beabsichtigten. Sowohl die dringenden humanitären Gründe als auch das erhebliche öffentliche Interesse sind bei der Ermessensausübung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zu berücksichtigen.

bb) Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat

Nach bundeseinheitlicher Definition in der polizeilichen Kriminalstatistik sind unter Gewaltstraftaten folgende Tatbestände zu verstehen: Körperverletzungen (§§ 223 ff StGB), versuchte Tötungsdelikte (§§ 22, 23, 211, 212 StGB), Brand- und Sprengstoffdelikte (§§ 306 ff StGB), Freiheitsberaubung (§§ 239 ff StGB), Raub (§§ 249 ff StGB), Erpressung (§§ 253, 254 StGB), Delikte des Landfriedensbruchs (§§ 125, 125a StGB) sowie Sexualdelikte (§§ 174 ff StGB).

Zur Eröffnung des Ermessens muss der Straftat ein gewisses Gewicht zukommen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Einwirkungen auf den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit des Opfers bedeutend waren und erhebliche Folgen nach sich zogen (physischer und/oder psychischer Art). Zur Beurteilung der Auswirkungen der Tat auf das Opfer sind insbesondere die Erkenntnisse, die sich aus der Ermittlungsakte oder aus dem strafrechtlichen Urteil ergeben, heranzuziehen. Auch können Gutachten oder Stellungnahmen von Beratungsstellen (z. B. Opferperspektive e. V.) beigezogen werden.

Zudem muss ein dringender Verdacht vorliegen, dass die betroffene ausländische Person Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat wurde. Die Ängste und subjektive Wahrnehmung des Opfers sind bei der Würdigung angemessen zu berücksichtigen. Dabei ist die Möglichkeit eines Missbrauchs durch Vorspiegelung falscher Tatsachen durch vermeintliche Opfer im Blick zu behalten.

Eine rechtsmotivierte Gewaltstraftat liegt vor, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass nach verständiger Betrachtung die Zurechenbarkeit zu einer "rechten" Orientierung vorliegt, ohne dass die Tat bereits die Außerkraftsetzung oder Abschaffung eines Elementes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Extremismus) zum Ziel haben muss. Der wesentliche Kerngedanke einer „rechten“ Ideologie ist die Annahme einer Ungleichheit/Ungleichwertigkeit der Menschen.

Diese Straftat muss aus einer rechtsgerichteten Motivation heraus begangen worden sein. Dies setzt voraus, dass die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schließen lassen, dass sie gegen eine Person aufgrund ihrer zugeschriebenen oder tatsächlichen Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Hautfarbe, Religionszugehörigkeit, ihres sozialen Status, ihrer physischer und/oder psychischer Behinderung oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität sowie ihres äußeren Erscheinungsbildes gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.

cc) Ermessensausübung

Liegen die o. g. Voraussetzungen einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat vor bzw. bestehen konkrete Anhaltspunkte hierfür und ist der Betroffene Opfer einer solchen geworden, ist das Ermessen in der Weise auszuüben, dass die Abschiebung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG für die Dauer des Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens (bis zur rechtskräftigen Verurteilung oder anderweitiger Beendigung, z. B. Einstellung des Verfahrens) auszusetzen ist.

Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob die Gewichtung zu Gunsten eines Bleiberechts i. S. d. Erlasses ausfallen soll, ist das Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 21, zu beteiligen.

b) § 25 Absatz 5 AufenthG

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 AufenthG kommt bei vollziehbar Ausreisepflichtigen in Betracht, wenn die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

aa) rechtliche Unmöglichkeit

Von der Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen Gründen werden auch inlandsbezogene Ausreisehindernisse erfasst. Gemäß Nr. 60a. 2.1.1.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG (AVwV-AufenthG) zählen dazu auch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse. Der brandenburgische Landtag verfolgt mit seiner Entschließung das Ziel, dass vollziehbar ausreisepflichtigen Opfern rechter Gewalt im Wege der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ein vorübergehendes Bleiberecht eingeräumt wird und von den Möglichkeiten des Aufenthaltsgesetzes konsequent Gebrauch gemacht wird. Sowohl das unter Nr. 3 a) dargelegte erhebliche öffentliche Interesse an einem Verbleib des Opfers einer rechten Gewalttat als auch die dringenden humanitären Gründe wirken nach Beendigung des Strafverfahrens fort und führen zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis.

bb) kein Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit

Sofern nicht durch die Dauer der Duldungserteilung bereits § 25 Absatz 5 Satz 2 AufenthG verwirklicht ist, darf eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tat besonders schwere und andauernde Auswirkungen auf das Leben des Opfers hat, die eine weitere Schutzgewährung im Rahmen einer Wiedergutmachung im Land Brandenburg rechtfertigen. 

cc) Ermessensausübung

Das Ermessen ist regelmäßig zugunsten des Betroffenen auszuüben, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (§ 25 Absatz 5 Satz 2 AufenthG). Der Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens bzw. der Ausgang des Strafverfahrens ist in jedem Fall abzuwarten. Der ausländerbehördlichen Entscheidung sind die bindenden tatbestandlichen Feststellungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichtes zugrunde zu legen. Anhand dieser Feststellungen ist zu gewichten, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und für welchen Zeitraum sie erfolgen kann.

Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob die Gewichtung zu Gunsten eines Bleiberechts i. S. d. Erlasses ausfallen soll, ist auch hier das Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 21, zu beteiligen.

4. Ausschlussgründe

a) Selbstverschulden

Die Ausübung des Ermessens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, wenn im Laufe des Strafverfahrens festgestellt wird, dass der Betroffene seine Opferrolle selbst gewählt bzw. verursacht hat. Sein Verhalten darf für die Gewalttat nicht mitursächlich gewesen sein.

b) andere Straftaten

Die Ermessensausübung zugunsten des Opfers einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat ist zudem ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer die in § 25 Absatz 3 Satz 3 AufenthG aufgezählten Verbrechen, Straftaten oder Handlungen begangen hat oder er eine dort benannte Gefahr darstellt.

Im Rahmen der Ermessenslenkung ist eine Titelerteilung auch in entsprechender Anwendung des § 60a Absatz 2 Satz 6 AufenthG ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer vorsätzlichen Straftat im Bundesgebiet verurteilt wurde, wobei Geldstraftaten von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem AufenthG oder dem AsylG nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

c) § 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 AufenthG

Weiterhin ist kein Raum für eine positive Ermessensentscheidung, wenn den Ausländer ein Verschulden an der Hinderung seiner Ausreise trifft. Ein solches liegt insbesondere in den in § 25 Absatz 5 Satz 4 AufenthG genannten Fällen vor.

5. Verfahren

Hat die Ausländerbehörde Kenntnis von oder den dringenden Verdacht einer rechten Gewaltstraftat im Sinne von Nr. 3 a) bb), ist zur näheren Beurteilung des Sachverhaltes und zur Ausübung des Ermessens die Staatsanwaltschaft gemäß  § 87 Absatz 1 i. V. m. § 86 Satz 1 AufenthG um Akteneinsicht nach § 474 StPO zu ersuchen; § 474 StPO ist auch für eine erweiterte Prüfung von Bleiberechten für Opfer rechter Gewalt einschlägig.

In das Ersuchen soll zudem aufgenommen werden, dass, so sich im Laufe der weiteren Ermittlungen oder während des Gerichtsverfahrens ein zunächst bestehender dringender Verdacht nicht bestätigt, eine entsprechende Nachmeldung durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft an die zuständige Ausländerbehörde erbeten wird. Zudem ist die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, nach Abschluss des Strafverfahrens die Ausländerbehörde über den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten.

Die Polizeidienststellen werden im Erstkontakt darüber hinaus gebeten, Opfer von rechtsmotivierten Gewaltstraftaten bzw. bei Bestehen eines dahingehenden dringenden Verdachts über die Möglichkeit aufzuklären, sich an die Ausländerbehörde zwecks Prüfung der Aussetzung der Abschiebung oder der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß den Regelungen dieses Erlasses zu wenden. Die Ausländerbehörde ist nach Kontaktierung durch eine betroffene ausländische Person zur Sachverhaltsaufklärung gehalten und hat das o. g. konkrete Ersuchen zu formulieren.

6. Titelerteilung/Dauer

Nach Aussetzung der Abschiebung und nach Abschluss des Strafverfahrens ist erneut über ein Bleiberecht der ausländischen Person zu entscheiden. Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit sind die Gründe für die Erteilung einer Duldung entfallen. Bei einer Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen und Weisungen und bei einer Verurteilung ist erneut abzuwägen, ob durch die Tatsachenfeststellung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts die Tat und die Auswirkungen auf das Opfer als so schwer eingestuft werden, dass ein weiteres Bleiberecht gerechtfertigt erscheint, sofern nicht eine Anwendung von § 25 Absatz 5 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt.

Die Aufenthaltsdauer ist im Rahmen von § 26 Abs. 1 AufenthG festzulegen. Dabei sowie bei der Entscheidung über eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 AufenthG) ist unter Heranziehung des Wiedergutmachensgedankens das Strafmaß zu berücksichtigen. Zudem können zur Festlegung der Dauer weitere anhängige Verfahren (z. B. zivilrechtliche (Schadenersatz-)Verfahren, Verfahren nach dem Opferentschädigungsgesetz, Verfahren zur Härteleistung für Opfer extremistischer Übergriffe beim Bundesamt für Justiz) Beachtung finden. Auch sind laufende medizinische oder therapeutische Behandlungen des Opfers zu berücksichtigen.

7. Berichtspflicht

Beginnend ab dem Jahr 2017 ist dem Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 21, jeweils zum 1. Juli und 1. Dezember zu berichten, wie viele Aufenthaltstitel bzw. Duldungen für Opfer rechtsmotivierter Gewaltstraftaten auf der Grundlage dieses Erlasses für den Berichtszeitraum erteilt wurden. Aufzugliedern ist dabei nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen. Eine Fehlmeldung ist erforderlich.

Gleichzeitig ist über die Fälle zu berichten, in denen das Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat ohne diese Regelungen kein Bleiberecht bekommen hätte, um für das polizeiliche Lagebild zu evaluieren, ob die Gruppe derer, die eigentlich keine Aussicht auf ein Bleiberecht hatte, statistisch häufiger Opfer einer rechtsmotivierten Gewaltstraftat wurde als übrige Asylbewerber.

8. Inkrafttreten

Dieser Erlass tritt mit Veröffentlichung in Kraft. Nach Ablauf von 2 Jahren findet eine Evaluierung statt.

Anlagen