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Erlass Nr. 08/2011
Aufenthaltsrecht; Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Übergangsfällen
Erlass Nr. 08/2011
Aufenthaltsrecht; Ehebestandszeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Übergangsfällen
vom 14. Dezember 2011
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 01/2018 vom 20. Februar 2018
Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011 (BGBl. I S. 1266), das am 1.7.2011 in Kraft getreten ist, wurde die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG geregelte Frist für das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis von zwei auf drei Jahre erhöht. Eine Übergangsregelung für Übergangsfälle enthält das Gesetz nicht.
Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und der bisher dazu vorliegenden Rechtsprechung (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 13.7.2011 - 22 K 3024/11) ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a. F. vor dem 1.7.2011 vorlagen (d. h. die eheliche Lebensgemeinschaft hat seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig in Deutschland bestanden und der Ausländer war bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis) und ein Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, auf die alte Rechtslage abzustellen und somit eine zweijährige Ehebestandszeit ausreichend. Ich bitte, entsprechend zu verfahren.