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Erlass Nr. 06/2017
Aufenthaltsrecht;
Anpassung des Erlasses 04/2017 vom 04.04.2017 (Schulerlass) an Vorschriften des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 12.05.2017
Erlass Nr. 06/2017
Aufenthaltsrecht;
Anpassung des Erlasses 04/2017 vom 04.04.2017 (Schulerlass) an Vorschriften des Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 12.05.2017
vom 19. Juli 2017
Erlass Nr. 04/2017 vom 04.04.2017; Az: 21-802-20
Das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration (Richtlinienumsetzungsgesetz) vom 12.05.2017, das am 01.08.2017 in Kraft tritt, enthält auch Änderungen zu den Aufenthaltszwecken Studium, Sprachkurse und Schulbesuch (§ 16 AufenthG a. F.). Dies macht eine Anpassung des Erlasses Nr. 04/2017 erforderlich.
Der Erlass Nr. 04/2017 vom 04.04.2017 wird daher wie folgt geändert:
- § 16 Abs. 5 AufenthG wird durch § 16b AufenthG ersetzt.
- zu 5.1
Der Halbsatz „… und die Rückkehrbereitschaft im Anschluss an die Schulausbildung sichergestellt ist.“ wird gestrichen.
Begründung:
Nach § 16b Abs. 4 AufenthG gilt für die Teilnahme an einem Sprachkurs oder am Schulbesuch § 16 Abs. 4 S. 1 und 3 AufenthG entsprechend. Somit ist es nunmehr möglich, nach erfolgreichem Abschluss des Schulbesuchs ohne Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck zu erhalten. Während des Schulbesuchs soll eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht. - zu 5.3, 2. Absatz
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen und wie folgt ersetzt:„Die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Schulbesuchs darf aufgrund der in § 16b Abs. 4 AufenthG normierten entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 4 S. 1 AufenthG im Inland eingeholt werden, wenn der Sprachkurs in dem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossen wurde. § 39 Nr. 1 AufenthV ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu berücksichtigen. Zum Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Sprachkurses ist ein Zertifikat erforderlich; eine bloße Teilnahmebescheinigung reicht nicht aus.“
- zu 5.5, letzter Satz
Vor „§ 39 Nr. 1 AufenthG“ wird „§ 16b Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 16 Abs. 4 S. 1 AufenthG und“ eingefügt. - zu 5.8, 2. Satz
„§ 16 Abs. 5 i. V. m. § 16 Abs. 2 AufenthG“ wird durch „§ 16b i. V. m. § 16 Abs. 4 S. 1 und 3 AufenthG“ ersetzt. - zu 5.8, 3. Satz
Vor dem Wort „Zustimmung“ wird das Wort „vorherigen“ eingefügt. - neu: 5.10
Versagungsgründe des § 20c Abs. 1 und 2 AufenthG sind zu prüfen.
Hinsichtlich der in § 20c Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG genannten Insolvenztatbestände ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten Einblick in die Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen (abrufbar unter https://www.insolvenzbekanntmachungen.de). Bei staatlich-anerkannten (privaten) Schulen ist bei Anhaltspunkten von Insolvenztatbeständen zusätzlich eine unterschriebene Erklärung mit folgendem Inhalt zu verlangen:
Die Ausbildungseinrichtung versichert, dass- über ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Auflösung der Einrichtung und Abwicklung des Geschäftsbetriebs eröffnet wurde,
- sie nicht im Rahmen der Durchführung eines Insolvenzverfahrens aufgelöst und der Geschäftsbetrieb abgewickelt wurde,
- nicht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt und der Geschäftsbetrieb eingestellt wurde, und
- sie eine Geschäftstätigkeit ausübt.
Die Ausführungen der AVwV unter Nr. 16.5 gelten nunmehr für § 16b AufenthG, es sei denn, dass Ausführungen durch die Gesetzesänderung obsolet geworden sind.
Eine aktuelle Lesefassung des Erlasses Nr. 04/2017 vom 04.04.2017 wird zur besseren Übersichtlichkeit mit übersandt.
Der Erlass Nr. 06/2017 gilt ab dem 01.08.2017.