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Erlass Nr. 06/2010
Ausländerrecht; Kostenumlage bei Sammelvorführungen

Erlass Nr. 06/2010
Ausländerrecht; Kostenumlage bei Sammelvorführungen

vom 20. Juli 2010

Außer Kraft getreten durch Erlass Nr. 12/2017 vom 19. Dezember 2017

Anlässlich der Sitzung der AG-Rück vom 28./29. April 2010 hat die Bundespolizei bekanntgegeben, dass sie als Ausrichter von Sammelvorführungen zukünftig bei der Berechnung der Gesamtkosten der Vorführung alle angemeldeten ausreisepflichtigen Ausländer berücksichtigen wird, da die Planung des personellen, sachlichen und zeitlichen Aufwands der Bundespolizei auf der Grundlage der angemeldeten Personen erfolgt. Diese Verfahrensweise soll bereits ab dem 1. Juli 2010 umgesetzt werden.

Mehrere Bundesländer haben schon bisher den durch die Bundespolizei mitgeteilten Gesamtkostenanteil ihres Bundeslandes auf alle angemeldeten Personen umgelegt. Im Interesse eines bundesweit einheitlichen Vorgehens wird deshalb bestimmt, dass auch die Ausländerbehörden in Brandenburg ab sofort die Gesamtkosten einer Vorführungsmaßnahme auf alle angemeldeten Personen umzulegen haben. Diese Regelung dient auch der Einzelfallgerechtigkeit, wenn der abgeschobene Ausländer später gegen Begleichung der Kostenforderung wieder erlaubt einreisen will.

Nach § 66 Abs. 1 i. V. m. § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist Kostenschuldner für die Verwaltungskosten von Vorbereitungsmaßnahmen der ausreisepflichtige Ausländer. Die Verwaltungskosten sind in Nr. 67.1.2.1 und 67.1.2.2 AVV-AufenthG näher bestimmt. Kostengläubiger ist, unbeschadet des Erlasses des MI vom 26. November 2004 (Erstattung der Kosten der Ab- und Zurückschiebung von Ausländern gemäß § 44 Abs. 2 OBG), der Verwaltungsträger der Behörde, die die Maßnahme angeordnet hat, d. h. die Ausländerbehörde. Sie meldet bei der ZABH als Koordinierungsstelle oder selbstständig bei anderen Vorführungen die ausreisepflichtigen Personen zur Vorführung an. Nach Rechnungslegung der ausführenden Stelle, z. B. Bundespolizei Koblenz, zahlt die ZABH die Gesamtrechnung und teilt der jeweiligen Ausländerbehörde die Höhe der Kosten der Vorführung pro Person mit (sofern Organisation der Vorführung über die ZABH erfolgte) bzw. erstattet die Kosten der Botschaftsvorführung (sofern durch die Ausländerbehörde selbst organisiert).

Ein Beispiel soll die Konsequenz dieser Regelung verdeutlichen: Zur 33. Anhörungsrunde Vietnam meldeten die Ausländerbehörden des Landes Brandenburg insgesamt 95 Personen an. Tatsächlich erschienen sind 26 Personen. Die Bundespolizei würde nach der neuen Verfahrensweise dem Land Brandenburg nicht mehr nur den Verwaltungsaufwand für 26 Personen, sondern für 95 Personen in Rechnung stellen. Zum Verwaltungsaufwand gehören alle Kosten, die im Rahmen der Vorführung entstanden sind. Die Personalkosten der Bundespolizei werden dabei nicht durch das Land erstattet, sondern separat mitgeteilt, damit diese Kosten anteilig in den gegenüber dem Ausländer zu erlassenden Leistungsbescheid einfließen können.

Bei der künftigen Anmeldung von Personen zu Vorführungsmaßnahmen bei der ZABH ist sorgfältig zu prüfen, ob ein tatsächliches Erscheinen bei der Botschaftsvorführung oder der Anhörungsrunde wahrscheinlich ist. Die Anmeldung kann bis zu fünf Werktage vor dem beabsichtigten Vorführungstermin kostenfrei zurückgezogen werden.