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Erlass Nr. 06/2011
Aufenthaltsrecht; Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen

Erlass Nr. 06/2011
Aufenthaltsrecht; Anordnung gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme bestimmter nach Malta geflüchteter Personen

vom 13. Juli 2011

Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 01/2018 vom 20. Februar 2018

Als Zeichen der Solidarität mit dem von Flüchtlingen besonders betroffenen Malta hat das Bundesministerium des Innern (BMI) im Benehmen mit den Innenministern und -senatoren der Länder gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG angeordnet, dass Deutschland insgesamt bis zu 150 weitere Personen aufnimmt, die seit dem 28. März 2011 nach Malta geflüchtet sind. Die Anordnungen des BMI vom 18. Mai und vom 1. Juni 2011 sowie ein Informationsschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sind als Anlagen beigefügt.

Teil A:

Zum Aufnahme- und Verteilungsverfahren der in Rede stehenden nach Malta geflüchteten Personen gebe ich folgende Hinweise:

  1. Zuständig für das Aufnahmeverfahren ist gem. § 75 Nr. 8 AufenthG das BAMF, das vor Ort mit den maltesischen Behörden und dem UNHCR eng zusammenarbeitet.

    Zielgruppe des Aufnahmeverfahrens sind nach Malta geflüchtete Personen, die dort ein Asylverfahren durchlaufen haben und entweder Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz besitzen. Bei der überwiegenden Zahl der aufzunehmenden Personen handelt es sich um Familien und Alleinerziehende mit Kindern aus Somalia, Eritrea, Nigeria, der Elfenbeinküste und Äthiopien.

    Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens veranlasst das BAMF in Malta eine Sicherheitsüberprüfung und eine Gesundheitsuntersuchung einschließlich HIV- und TBC-Test.
  2. Die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage. Wenn die Personen keinen Reisepass vorgelegen können oder der Reisepass nicht anerkannt ist, stattet das Maltesische Ministerium für Justiz und Inneres die Aufzunehmenden mit einem Document of Identity aus. Die deutsche Botschaft in Valetta stellt dann (Blatt-) Visa aus, mit denen eine einmalige Einreise in das Bundesgebiet möglich ist.

    Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht (§ 3 Abs. 2 AufenthG) durch das BAMF sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt.
  3. Die Einreise der aufnahmeberechtigten Personen in das Bundesgebiet erfolgt ohne zentrale Erstaufnahme direkt über einen deutschen Flughafen. Die Länder müssen also die ihnen zugeteilten Personen dort abholen. Die Aufzunehmenden sollen voraussichtlich Ende September 2011 in Deutschland eintreffen.

    Die Verteilung der aufnahmeberechtigten Personen auf die Länder erfolgt grundsätzlich nach dem Königsteiner Schlüssel und möglichst unter Berücksichtigung der Einheit der Familie. Bei einer Aufnahme von bundesweit insgesamt 150 Personen werden dem Land Brandenburg fünf Personen zugeordnet. Das BAMF wird dafür Sorge tragen, dass den betroffenen Ländern die Verteilentscheidungen so früh wie möglich mitgeteilt werden.
  4. Für das landesinterne Aufnahme- und Verteilungsverfahren ist im Land Brandenburg nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig. Näheres zur landesinternen Verteilung wird ggf. das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (MASF) festlegen.

Teil B:

Zur aufenthaltsrechtlichen Umsetzung der Anordnungen des Bundesministeriums des Innern gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG bitte ich, wie folgt zu verfahren:

  1. Den betroffenen Ausländern ist gemäß § 23 Abs. 2 S. 3 AufenthG entsprechend der Aufnahmezusage eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt.
  2. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 AufenthG.

    Die Pflichten des Betroffenen nach § 48 AufenthG bleiben unberührt; dies gilt insbesondere für die Mitwirkungspflichten nach § 48 Abs. 4 S. 2 i. V. m. Abs. 3 AufenthG.
  3. Aufgrund der bereits im Aufnahmeverfahren durchgeführten Sicherheitsüberprüfung ist eine Sicherheitsanfrage gem. § 73 Abs. 2 AufenthG i. V. m. der Verwaltungsvorschrift Nr. 06/06 vom 25.04.2006 bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich entbehrlich.
  4. Ein Widerrufsvorbehalt in der Aufenthaltserlaubnis für den Fall der wahrheitswidrigen Angaben im Aufnahmeverfahren ist nicht erforderlich. In diesen Fällen nimmt das BAMF die Aufnahmezusage rückwirkend zurück, sofern die Falschangaben kausal für die Erteilung der Aufnahmezusage geworden sind. Danach kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zurücknehmen.
  5. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit der wohnsitzbeschränkenden Auflage “Wohnsitznahme im Land Brandenburg, Stadt ... bzw. Landkreis ...“ versehen, soweit und solange Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches bezogen werden.

    Zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels findet die bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen nach AVwV Nr. 12.2.5.2.4 Anwendung.
  6. Gemäß § 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (s. a. § 2 Abs. 2 AufenthG).
  7. Es wird bereits im Aufnahmeverfahren versucht, die Einheit der Familie zu wahren und Familien gemeinsam aufzunehmen. Im Übrigen gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG, speziell § 30 AufenthG für den Ehegattennachzug und § 32 AufenthG für den Kindernachzug sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG.
  8. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG sieben Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich.
  9. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes.

Anlagen