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Erlass 5/93
Ausländerrecht; Rechtmäßigkeit des Inlandaufenthalts von Ausländern nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von Ausweispapieren

Erlass 5/93
Ausländerrecht; Rechtmäßigkeit des Inlandaufenthalts von Ausländern nach Ablauf der Gültigkeitsdauer von Ausweispapieren
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Einige Ausländerbehörden haben Anfragen zur pass- und ausweisrechtlichen Problematik von Ausländern im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens an mich gerichtet.

Ich bitte folgendermaßen zu verfahren:

  1. In den Fällen, in denen ein Ausländer die Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz beantragt oder die Voraussetzungen der §§ 10 ff. StAG erfüllt sind und der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, wird der Ausländer nicht darauf verwiesen, einen bereits abgelaufenen Pass verlängern zu lassen. In diesen Fällen kann für die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ein Ausweisersatz gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG ausgestellt werden. Es kommt hierbei weder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens auf Grund des fehlenden Passes noch der Widerruf der Niederlassungserlaubnis nach § 52 AufenthG in Betracht.
  2. In Fällen, in denen der Ausländer im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit betreibt und deshalb seinen ausländischen Pass abgeben muss oder aus diesem Grund keinen neuen Pass erhält, sollte dem Ausländer ein Reisedokument ausgestellt werden.
  3. Soweit der Ausländer für die Entlassung aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit von seinem Herkunftsstaat verpflichtet wird, sich zunächst einen neuen Nationalpass des Herkunftsstaates ausstellen zu lassen, ist diese Verpflichtung zu erfüllen. In diesen Fällen kommt weder die Ausstellung eines Ausweisersatzes noch eines Reisedokuments in Betracht.

1 Dieser Erlass wurde im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes redaktionell überarbeitet.