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Erlass Nr. 05/00 im Personenstandswesen
Fortführung des Geburtenbuches gemäß § 30 PStG bei Namensänderung der Eltern

Erlass Nr. 05/00 im Personenstandswesen
Fortführung des Geburtenbuches gemäß § 30 PStG bei Namensänderung der Eltern

Erlass Nr. 2/99 im Personenstandswesen vom 28. Mai 1999 (Az.: III/5-44-21)

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Bezugserlass wurde die Beschreibung eines Randvermerkes zum Geburtenbuch für den Fall angeregt, dass sich durch die nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens zwar die Qualität des Geburtsnamens des Kindes, nicht jedoch der Geburtsname selbst ändert, weil das Kind diesen Namen bereits als Geburtsnamen trägt. Wenn auch der Wortlaut des § 30 Abs. 1 PStG die Fortführung des Geburtenbuches in einem solchen Fall nicht ausdrücklich vorsieht, so ist diese Handhabung doch durch den Grundsatz der Registerklarheit gerechtfertigt.

Praktisch kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich das über 5 Jahre alte Kind der Namensbestimmung der Eltern anschließt.

Vielmehr sind auch solche Fälle denkbar, in denen das Kind zwar den gleichen Namen (der nun Ehename geworden ist) weiterführt, sich dessen Qualität aber nicht ändert, weil dieser weiterhin von dem ursprünglich namensgebenden Elternteil abgeleitet werden soll.

Es ergibt sich somit die Frage, ob auch in diesen Fällen ein Randvermerk zum Geburtenbuch beizuschreiben ist.

Hierzu erfolgte eine ausführliche Diskussion im Fachausschuss des Landesfachverbandes. In deren Ergebnis besteht nunmehr unter den Fachberaterinnen die einheitliche Auffassung darüber, dass unter dem bereits genannten Aspekt der Registerklarheit auch bei dieser Konstellation ein Randvermerk beigeschrieben werden sollte. Diese Auffassung deckt sich mit der hier im Hause vertretenen Ansicht über die möglichst weite Auslegung des § 30 Abs. 1 PStG.

Allerdings reicht die in o .g. Erlass vorgeschlagene Formulierung eines Randvermerks dann nicht mehr aus, um die unterschiedlichen Lebenssachverhalte eindeutig darzustellen.

Vielmehr sollte aus dem Randvermerk ersichtlich sein, ob das Kind eine Anschlusserklärung abgegeben hat und daraufhin den Ehenamen der Eltern oder ob es weiterhin den Familien-(Geburts-) namen der Mutter (des Vaters) als Geburtsnamen führt.

Da vor allem die Qualität des Namens des Kindes dargestellt werden soll, werden in Anlehnung an § 293 c DA folgende Formulierungsvorschläge für einen Randvermerk unterbreitet:

  • bei automatischer Erstreckung für das unter 5 Jahre alte Kind:
    "Der Ehename der Eltern und der Geburtsname des Kindes lauten mit Wirkung vom ....."
  • im Fall der Anschlusserklärung durch das über 5 Jahre alte Kind:
    "Der Ehename der Eltern lautet seit dem .... ..... Das Kind hat sich der Namensführung mit Wirkung vom ..... angeschlossen....."
  • im Fall, dass das über 5 Jahre alte Kind keine Anschlusserklärung abgibt:
    "Der Ehename der Eltern lautet seit dem ..... ..... Das Kind führt ohne Anschlusserklärung weiter­hin seinen Geburtsnamen".

Eine Wiederholung des Geburtsnamens im Randvermerk in den beiden letztgenannten Fällen könnte erfolgen, ich halte das in diesen Fällen jedoch für entbehrlich.

Ich bitte Sie, die Standesbeamten Ihres Zuständigkeitsbereiches entsprechend zu unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Liebscher