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Erlass Nr. 04/2009 im Aufenthaltsrecht;
Verfahrensinformation zum Umgang mit bisherigen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG) nach der IMK-Anschlussregelung
Erlass Nr. 04/2009 im Aufenthaltsrecht;
Verfahrensinformation zum Umgang mit bisherigen Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG) nach der IMK-Anschlussregelung
vom 9. Dezember 2009
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 01/2018 vom 20. Februar 2018
1. Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) vom 03./04.12.2009
2. Meine Information Nr. 066/2009 vom 07.12.2009; Az: II/1-802-10/104a;104b
Wie bereits mit Information Nr. 066/2009 vom 07.12.2009 mitgeteilt, haben sich die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Sitzung am 03./04.12.2009 darauf verständigt, dass in Bezug auf die zum Jahresende auslaufenden Aufenthaltserlaubnisse auf Probe gem. § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG Anschlussregelungen getroffen werden sollten.
Nach dem als Anlage beigefügten Beschluss der IMK ist eine weitere Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG für die Dauer von zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen für die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG) möglich, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Verlängerung nach § 104a Abs. 5 AufenthG aktuell nicht erfüllen.
Angesichts der nunmehr neu zu prüfenden Voraussetzungen des IMK-Beschlusses, unter denen eine weitere Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für bisherige Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG) in Frage kommt, und der Kürze der Zeit bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis auf Probe am 31.12.2009 bitte ich, wie folgt zu verfahren:
Bei der durch die IMK beschlossenen neuen Anschlussregelung zur gesetzlichen Altfallregelung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG handelt es sich nicht um eine Verlängerung im Sinne des § 104a Abs. 5 AufenthG, so dass § 81 Abs. 4 AufenthG zur Anwendung kommen kann.
Daher ist Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe (§ 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG), die eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung beantragt haben, jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 104a Abs. 5 AufenthG zur Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllen oder bei denen aufgrund weiteren Prüfbedarfs eine rechtzeitige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach der gesetzlichen Altfallregelung bis zum 31.12.2009 nicht möglich ist, eine Fiktionsbescheinigung für die Dauer von drei Monaten zu erteilen. Im Einzelfall kann die Fiktionsbescheinigung verlängert werden.
Ich bitte sicherzustellen, dass alle Antragsteller in geeigneter Weise darüber informiert werden und ihnen bis zum Ablauf des 31.12.2009 eine Fiktionsbescheinigung ausgehändigt wird.
Eine inhaltliche Umsetzung des IMK-Beschlusses erfolgt in Kürze durch einen weiteren Erlass.
Anlagen
- 1Beschlussniederschrift 14.2 KB