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Erlass Nr. 04/2013
Aufenthaltsrecht; Anordnung gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Aufnahme syrischer Studierender, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG sind, und ihrer Familienangehörigen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 AufenthG in Deutschland aufhalten

Erlass Nr. 04/2013
Aufenthaltsrecht; Anordnung gem. § 23 Abs. 1 AufenthG zur Aufnahme syrischer Studierender, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG sind, und ihrer Familienangehörigen, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 AufenthG in Deutschland aufhalten

vom 28. März 2013

Die andauernde krisenhafte Entwicklung in Syrien hat auch negative Folgen für die syrischen Studierenden in Deutschland. Derzeit halten sich rund 2.100 syrische Studierende im Bundesgebiet auf (im Land Brandenburg aktuell 20 Studenten). Ungefähr die Hälfte davon erhält oder erhielt Stipendien aus Syrien. Diese Zahlungen werden zunehmend aufgrund der gegenwärtigen Situation in Syrien eingestellt. Aber auch die Studierenden, die von ihren Familien finanziell unterstützt wurden, können kaum noch Hilfe aus ihrem Heimatland bekommen. Aufgrund der Situation in Syrien sind viele Familienangehörige selbst auf der Flucht oder sie können keine regelmäßigen Banküberweisungen mehr tätigen.

Durch den Wegfall der Unterhaltsleistungen aus Syrien sind nicht nur die bestehenden Aufenthaltstitel bedroht, den Betroffenen fehlen auch die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Die Hochschulen sind über die besondere Lage der syrischen Studierenden unterrichtet. Die Hochschulen und die studentischen Vertretungen sind bemüht, den betroffenen Studierenden Beschäftigungsmöglichkeiten zu vermitteln, aus denen der Lebensunterhalt gesichert werden kann, denn das vorrangige Ziel soll die Weiterführung des Studiums und der Verbleib im Aufenthaltstitel des § 16 AufenthG sein.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG kommt nach dieser Anordnung somit ausdrücklich nur dann in Betracht, wenn der Bestand oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG nur aufgrund fehlender Lebensunterhaltssicherung nicht mehr gewährleistet werden kann.

Nach Abstimmung mit den anderen Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ordne ich an, dass Aufenthaltserlaubnisse gem. § 23 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen erteilt und verlängert werden können:

1. Begünstigter Personenkreis

1.1. Eine Aufenthaltserlaubnis wird syrischen Staatsangehörigen erteilt,

1.1.1 die sich spätestens seit dem 01.02.2013 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten,

1.1.2 die die Voraussetzungen zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG mit Ausnahme der Sicherung des Lebensunterhalts erfüllen,

1.1.3 deren bisherige finanzielle Unterstützung durch syrische Stellen, Organisationen oder Privatpersonen nicht mehr erbracht wird,

1.1.4 die keine bzw. nicht ausreichende deutsche Fördermittel erhalten und

1.1.5 denen auch durch die Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit keine bzw. nicht ausreichende Finanzmittel zur Lebensunterhaltssicherung zur Verfügung stehen.

1.1.6 Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und minderjährige Kinder können einbezogen werden, wenn sie sich seit dem 01.02.2013 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des AufenthG im Bundesgebiet aufhalten.

2. Nachweise und Belehrung

2.1 Die unter 1. genannten Personen haben die fehlende Lebensunterhaltssicherung durch geeignete Nachweise (z. B. durch Vorlage von Kontoauszügen) darzulegen bzw. hinreichend glaubhaft zu machen. Über den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung ist eine Niederschrift zu fertigen.

2.2 Weiterhin sind die unter 1. genannten Personen über die Strafbarkeit im Falle unrichtiger oder unvollständiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und deren Folgen zu belehren. Die Belehrung ist ebenfalls durch Niederschrift aktenkundig zu machen und von der oder dem Studierenden zu unterzeichnen.

3. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

3.1 Eine Aufenthaltserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt.

3.2 Die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG wird für zwei Jahre erteilt und berechtigt im Umfang von § 16 Abs. 3 AufenthG zur Erwerbstätigkeit. Wohnsitzbeschränkende Auflagen oder auflösende Bedingungen sind nicht zu verfügen.

3.3 Eine Verlängerung erfolgt jeweils für ein Jahr, wenn die unter 1. genannten Voraussetzungen weiterhin nachweislich vorliegen.

3.4 Im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Studiums finden die §§ 16 Abs. 4, 18 bis 21 AufenthG Anwendung.

4. Entsprechende Anwendung

Diese Regelung findet entsprechende Anwendung auf syrische Promovierende unabhängig von der Art des Aufenthaltstitels, wenn die unter 1.1.1 sowie 1.1.3 bis 1.1.5 genannten Voraussetzungen vorliegen und es sich um eine förderfähige Erstausbildung nach dem BAföG handelt.

5. Befristung der Regelung

Sobald die Sicherung des Lebensunterhalts durch andere Leistungen als aus dem BAföG und/oder dem SGB II wieder gewährleistet werden kann, soll erneut (bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 bzw. nach Abschnitt 6 des AufenthG erteilt werden.

6. Statistische Erhebung

Der Bitte des BMI entsprechend, erfassen die Ausländerbehörden statistisch die Anzahl der nach dieser Anordnung erteilten Aufenthaltserlaubnisse, jeweils getrennt nach Studierenden, Promovierenden und Familienangehörigen.

Ich bitte, die statistischen Angaben quartalsmäßig, jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats, erstmals zum 30. Juni 2013, an das Ministerium des Innern zu übersenden.

Im Auftrag

Dr. Fischer