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Erlass Nr. 03/11 im Ausländerrecht
Förderung der freiwilligen Rückkehr von Ausländern in ihre Herkunftsstaaten nach den Programmen REAG und GARP
Erlass Nr. 03/11 im Ausländerrecht
Förderung der freiwilligen Rückkehr von Ausländern in ihre Herkunftsstaaten nach den Programmen REAG und GARP
vom 20. Januar 2011
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2015 durch Zeitablauf vom 20. Januar 2011
1. Grundsätze der Förderung
Regelmäßig gewähren Bund und Land seit 2002 im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu jeweils gleichen Teilen Hilfen nach den Programmen REAG und GARP.
Für die Dauer dieser paritätischen Förderung ergehen folgende Durchführungshinweise:
REAG-Rückkehrhilfen und GARP-Starthilfen werden nach Maßgabe der im jeweils aktuellen Merkblatt der Internationalen Organisation für Migration (IOM) genannten Bewilligungsvoraussetzungen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr und in den dort dargestellten Verfahren gewährt. Die Beratungsstelle des Ministeriums des Innern für Asylbewerber in Eisenhüttenstadt informiert die Ausländerbehörden jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres über die zu verwendenden Merkblätter und Antragsvordrucke.
2. Zum Verfahren in Brandenburg ist Folgendes zu beachten:
2.1 Die Antragstellung erfolgt - entsprechend dem jeweils gültigen REAG/GARP-Merkblatt und unter Benutzung der vorgesehenen Antragsformulare - durch die Betroffenen bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde oder bei anderen zugelassenen Stellen (u.a. Beratungsstellen der Freien Wohlfahrtsverbände, Fachberatungsstellen).
2.2 Jeder Antrag, auch der bei anderen antragsberechtigten Stellen eingereichte, soll von der Ausländerbehörde unter Angabe der jeweiligen Einreisedaten (Monat/Jahr) und mit der schriftlichen Bestätigung, dass die Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen, vollständig ausgefüllt und mit den entsprechenden Anlagen an die Beratungsstelle des Ministeriums des Innern für Asylbewerber in Eisenhüttenstadt weitergeleitet werden:
Fax.: 03364/427 141
Tel.: 03364/427 140
Die Beratungsstelle leitet die Anträge nach Prüfung und Registrierung der IOM zu.
Sofern in besonderen Ausnahmefällen eine unmittelbare Zusendung des REAG/GARP-Antrages an IOM erfolgt, ist eine Kopie des Antrages an die Beratungsstelle zu senden.
2.3 Die entsprechenden Bewilligungsbescheide werden von IOM direkt an die Ausländerbehörde gesandt bzw. gefaxt. Die Ausländerbehörde informiert die Antragsteller in geeigneter Weise.
2.4 Bei Anfragen und Abstimmungen, die die Organisation der tatsächlichen Ausreise (u.a. Reisetermine, Reiseweg, Flugtickets) betreffen, wendet sich die Ausländerbehörde an IOM oder an die Beratungsstelle.
2.5 Nach Ausreise des Begünstigten sind die unterschriebenen Fördermittel-Empfangsbestätigungen innerhalb von 6 Wochen durch die Ausländerbehörde direkt an IOM zu senden.
2.6 Die Ausreise der betroffenen Personen und die Nichtinanspruchnahme einer bereits bewilligten Förderung sind zusätzlich der Beratungsstelle mitzuteilen, die diese Angaben für die Abrechnung der Landesmittel mit IOM benötigt.
2.7 Die Beratungsstelle übersendet den Ausländerbehörden jährlich das aktuelle Informationsblatt der IOM zur Weitergabe an Ausländer, die an der Rückkehrförderung interessiert sind und hierfür in Frage kommen. Das Informationsblatt kann im Internet unter www.iom.int/Germany in verschiedenen Sprachen heruntergeladen und ausgedruckt werden. Gleiches gilt für zusätzlich benötigte Antragsformulare und Merkblätter.
2.8 Die im Merkblatt enthaltenen Hinweise, insbesondere, dass ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung der Hilfen nicht besteht und dass Förderung und Leistungen durch das REAG/GARP-Programm für eine Person nur einmal angeboten werden können, sind zu beachten.
3. In-Kraft-Treten/Geltungsdauer:
Der Erlass tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft und - sofern er nicht verlängert wird - zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Im Auftrag
Keinath