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Erlass Nr. 02/2011 im Ausländerrecht
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-VO) im Verhältnis zu Griechenland
Erlass Nr. 02/2011 im Ausländerrecht
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-VO) im Verhältnis zu Griechenland
vom 19. Januar 2011
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 01/2018 vom 20. Februar 2018
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat mit anliegendem Schreiben vom 18. Januar 2011 an die Innenministerien der Länder mitgeteilt, dass es nunmehr in allen Fällen, in denen eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland in Betracht kommt, ab sofort von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht und die Asylverfahren für die Betroffenen durchführt. Rücküberstellungen nach Griechenland kommen folglich ab sofort nicht mehr in Betracht. Ich bitte dies ebenso zu beachten wie die Befristung der Maßnahme bis zum 12. Januar 2012.
Da es nach Auskunft der ZABH derzeit keine entsprechenden Haftfälle in Brandenburg gibt, ist insoweit aktuell nichts zu veranlassen. Ggf. gestellte Haftanträge sind unverzüglich zurückzunehmen.
Anlage
Schreiben des BAMF vom 18.01.2011
Anlage
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-VO) im Verhältnis zu Griechenland
AL 4 - 2011/1
Nürnberg, 18. Januar 2011
Sehr geehrte Damen und Herren,
in allen Fällen, in denen in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-VO) eine Überstellung von Drittstaatsangehörigen nach Griechenland bereits beabsichtigt ist bzw. künftig in Betracht kommt, gilt ab sofort:
- Das Bundesamt macht vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3 der Dublin-VO Gebrauch.
- Die betroffenen Drittstaatsangehörigen werden nicht nach Griechenland überstellt.
- Das Bundesamt führt die Asylverfahren der Betroffenen durch.
Dies gilt auch für alle anhängigen Fälle, in denen eine Überstellung nach Griechenland aufgrund von Gerichtsentscheidungen oder wegen Petitionsverfahren derzeit nicht durchgeführt werden kann.
Diese Maßnahmen sind bis zum 12. Januar 2012 befristet.
Ich rege daher an, die Freilassung der derzeit allein wegen der Überstellung nach Griechenland in Haft befindlichen Personen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. Kleinhans