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Erlass Nr. 01/2012
Ausländerrecht; Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG
Erlass Nr. 01/2012
Ausländerrecht; Anordnung der Aussetzung von Abschiebungen nach Syrien gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG
vom 15. Februar 2012
Außer Kraft getreten durch Allgemeine Weisung Nr. 01/2018 vom 20. Februar 2018
Nach aktuellen Informationen kommt es in vielen syrischen Städten anhaltend zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die eine Vielzahl von Todesopfern fordern.
Vor dem Hintergrund der aktuell äußerst angespannten Sicherheitslage in Syrien kann nicht sichergestellt werden, dass ausreisepflichtige syrische Staatsangehörige unter Beachtung der völkerrechtlichen Standards in Sicherheit und unter angemessenen Bedingungen zurückgeführt werden.
Daher ordne ich gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG aus humanitären Gründen und mit sofortiger Wirkung an, Abschiebungen nach Syrien zunächst bis zum
15. August 2012
auszusetzen.
Ausgenommen von dieser Anordnung sind Personen, bei denen eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG erlassen wurde, Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54 oder 55 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4 und Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegen oder die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt worden sind, wobei Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben können.
Den aufgrund dieser Anordnung vorübergehend zu duldenden Personen sind gemäß § 60a Abs. 4 AufenthG entsprechende Bescheinigungen auszustellen.
Der Erlass Nr. 05/2011 vom 29.04.2011 tritt außer Kraft.