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Erlass Nr. 13/2017 im Ausländerrecht
Aufenthaltsrecht;
Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Polizei
Erlass Nr. 13/2017 im Ausländerrecht
Aufenthaltsrecht;
Datenübermittlung durch die Ausländerbehörden an die Polizei
vom 22. Dezember 2017
Im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus ist es erforderlich, dass die Polizei über den Verlust von ausländischen Pässen durch die Ausländerbehörden in Kenntnis gesetzt wird. Bei Verlust eines Passes ist – unabhängig von den Umständen des Einzelfalles – alles zu veranlassen, damit das abhanden gekommene Dokument unverzüglich in den Sachfahndungsbestand des polizeilichen Informationssystems INPOL erfasst werden kann.
Gemäß § 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) hat die Polizei die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie hat im Rahmen dieser Aufgabe auch für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen und Straftaten zu verhüten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistungen und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen. Bei Abhandenkommen eines Passes besteht regelmäßig die abstrakte Gefahr der missbräuchlichen Nutzung dieses Dokumentes.
Gemäß Nr. 90.0.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz richtet sich die Übermittlung von Daten durch die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes betrauten Behörden an andere als die in § 90 Aufenthaltsgesetz genannten Stellen – soweit vorhanden – nach bereichsspezifischen Bundes- oder Landesregelungen, ergänzend nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutzgesetze der Länder. Sie ist nur insoweit zulässig, als sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den übermittelt wird, erforderlich ist.
Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an die Polizei bildet hier § 45 Abs. 1 BbgPolG.
Folgende Daten sind an die zuständige Polizeibehörde zu übermitteln:
- Dokumentenart/Art des Passes
- Aussteller/Ausstellungsort
- Nationalität
- Dokumentennummer
- Ausstellungsdatum
- Name des Geschädigten ggf. Geburtsname
- Vorname des Geschädigten
- Geburtsdatum des Geschädigten
- Geburtsort des Geschädigten
- Anschrift des Geschädigten
- Tatzeitraum des Verlustes des Dokumentes
- Ort des Verlustes
- sachbearbeitende Dienststelle (zuständige Ausländerbehörde)
- Vorgangsnummer der sachbearbeitenden Dienststelle
Sollten der Ausländerbehörde im Rahmen der Verlustanzeige Anhaltspunkte einer Straftat, z. B. Diebstahl oder Fundunterschlagung, vorgetragen werden, sind auch diese Informationen an die Polizei zu übermitteln.
Zwingend erforderliche Daten stellen die Nr. 1, 3, 6, 7, 8, 11, 13 und 14 dar. Eine Dokumentennummer wäre zur Vervollständigung des Datensatzes wünschenswert, eine nachträgliche Datenübermittlung sollte zu fehlenden Angaben angestrebt werden.
Bei Wiederauffinden oder dem Nachweis einer endgültigen Vernichtung des Passes ist die Polizei umgehend zu informieren, damit die Fahndungsausschreibung gelöscht werden kann.
Der Erlass tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass 1/2002 außer Kraft.
Verwaltungsvorschriften