Suche

Suche innerhalb der Norm
Link zur Hilfe-Seite

Erlass Nr. 12/2013 im Ausländerrecht
Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger auf der Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens

Erlass Nr. 12/2013 im Ausländerrecht
Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger auf der Grundlage des deutsch-vietnamesischen Rückübernahmeabkommens

vom 9. Dezember 2013

Mit der Schaffung der Zentralen Clearingstelle in der ZABH im Jahr 2004 hat die ZABH unter anderem für das Herkunftsland Vietnam, mit dem ein Rückübernahmeabkommen abgeschlossen wurde, die zentrale Funktion der Koordinierung für das Land Brandenburg übertragen bekommen. Aufgrund neuer Absprachen mit der Bundespolizei gilt ab sofort das folgende Verfahren bei Übernahmeersuchen und freiwilliger Rückkehr:

  1. Alle ausreisepflichtigen vietnamesischen Staatsangehörigen füllen vor der Verteilung an die Landkriese und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg in der ZABH den Antrag zur Passersatzpapierbeschaffung Vietnam aus.

    Das Original wird mit einem Foto versehen und mit 3 weiteren Passbildern durch die ZABH an das Bundespolizeipräsidium Koblenz versandt. Eine Kopie des Antrags verbleibt in der Ausländerakte, die mit der Verteilung an die jeweils zuständige Ausländerbehörde übergeben wird. In der ZABH (Clearingstelle) wird ein Passersatzpapierbeschaffungs-Geschäftszeichen (PEP) vergeben, unter dem die Personalien und der Verfahrensstand aktuell erfasst werden.
  2. Durch die Bundespolizeidirektion Koblenz erhält die ZABH die Information zur Ausstellung eines Passersatzpapieres in B-Listenform oder die Ablehnung/Nichtausstellung eines Passersatzpapieres in N-Listenform. Die jeweilige Information wird erfasst und umgehend an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet.
  3. Bei den B-Listenfällen wird durch die Ausländerbehörden der vorgegebene Vordruck der Bundespolizeidirektion Koblenz für die Flugrückführung ausgefüllt, mit den entsprechenden Nachweisen versehen und an die ZABH (Clearingstelle) weitergeleitet. Diese übernimmt die Fluganmeldung bei der Polizeidirektion in Koblenz. Die Bestätigung der Fluganmeldung erfolgt in Form einer Flugbuchung, die von der Bundespolizeidirektion an die ZABH gesandt wird. Nach der Registrierung des Verfahrensstandes in der dortigen Clearingstelle erfolgt die Information über die Flugbuchung an die zuständige Ausländerbehörde. Diese ist für die Durchführung der Abschiebung mit Verbringung zum Flughafen zuständig. Durch die Bundespolizeidirektion in Koblenz wird die Bereitstellung des Passersatzpapiers zum Flugtermin am Flughafen sichergestellt.

    Eine C- und eine D-Liste sind nicht mehr vorgesehen.
  4. Bei den N-Listenfällen (Ablehnung/Nichtausstellung eines Passersatzpapieres) ist bei Vorliegen neuer Erkenntnisse oder Nachweise ein neuer Antrag zur Ausstellung eines Passersatzpapieres zu stellen oder die ausreisepflichtige Person bei einer Sammelvorführung vorzuführen.

    Die Bundespolizeidirektion Koblenz führt Anhörungen nicht mehr bundesweit, sondern nur noch in Berlin durch. Die Anmeldungen hierfür sind bei der ZABH (Clearingstelle) formlos unter Angabe der Personalien und des Geschäftszeichens vorzunehmen. Diese nimmt die Registrierung, Anmeldung und Terminmitteilung vor.

    Durch die Ausländerbehörden sind die notwendigen Maßnahmen zur Absicherung des Termins durchzuführen.

  5. Bei Erledigung von Verfahren ist die Clearingstelle der ZABH zur Einstellung des Verfahrens zu informieren.

Der Erlass Nr. 4/2003 vom 23. Juli 2003 tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Im Auftrag

Keinath