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Erlass Nr. 12/2001 im Personenstandswesen
Sterbeeinträge für Personen, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten

Erlass Nr. 12/2001 im Personenstandswesen
Sterbeeinträge für Personen, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten

Im Rahmen einer Bund-Länderdiskussion haben sich die Länder zu der Frage verständigt, ob für eine verstorbene Person im Sterbeeintrag der Umstand, dass sie in einer Lebenspartnerschaft gelebt hat, als Familienstand beurkundet werden dürfte.

Das Innenministerium schließt sich der Auffassung an, dass die §§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und 64 Nr. 2 PStG eine solche Eintragung nicht zulassen. Diese Regelungen sehen lediglich Angaben hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe vor.

Aus dem Personenstand der Lebenspartnerschaft können sich jedoch auch nach dem Tod einer Person Rechtsfolgen ergeben. Es wäre daher irreführend, wenn diese Person im Sterbeintrag mit dem Familienstand „ledig“, „nicht verheiratet“ oder „unbekannt“ bezeichnet bzw. wenn auf die Auflösung einer vor der Lebenspartnerschaft geführten Ehe hingewiesen werden würde.

Zur Durchsetzung einer bundeseinheitlichen Vorgehensweise werden die Standesbeamten daher gebeten, bis auf Weiteres wie folgt zu verfahren:

Lebte die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft oder war diese durch den Tod des anderen Lebenspartners bereits aufgelöst, so ist dieser Umstand weder im Sterbeeintrag zu beurkunden, noch in der Sterbeurkunde zu verlautbaren. In diesen Fällen sind die Druckworte „D... Verstorbene war...“ zu streichen.

Andernfalls wäre an dieser Stelle immer verzeichnet, dass die verstorbene Person nicht verheiratet/verheiratet gewesen war bzw. dass deren Ehe aufgelöst oder der Familienstand unbekannt war. Durch die vorgeschlagene Vorgehensweise kann somit jedoch für eine über 16 Jahre alte Person verdeutlicht werden, dass eine Lebenspartnerschaft bestanden hat.

Der hinterbliebene Lebenspartner hat somit die Möglichkeit, seine rechtlichen Interessen durch Vorlage der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Sterbeurkunde ausreichend darzustellen.

Bei der Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern sind in besagten Fällen die Spalten 9 und 10 (Name und Vorname des letzten Ehegatten) zu sperren, da das Übereinkommen vom 08.09.1976 (BGBl. 1997 II S. 774) gemäß seinem Artikel 6 ebenfalls nur Angaben hinsichtlich einer Ehe zulässt.

Im Auftrag

Liebscher