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Erlass Nr. 10/2001 im Personenstandswesen
Selbständige Aufgabenwahrnehmung durch den Standesbeamten

Erlass Nr. 10/2001 im Personenstandswesen
Selbständige Aufgabenwahrnehmung durch den Standesbeamten

Aus Anlass der wiederholten Fragestellung zur Verwendung eigener Kopfbögen durch den Standesbeamten weise ich auf Folgendes hin:

Der Standesbeamte nimmt gemäß § 51 PStG Angelegenheiten des Staates wahr, welche den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen wurden.

Gemäß § 1 PStG ist ausschließlich der Standesbeamte für die Beurkundung des Personenstandes zuständig. Seine Aufgaben sind daher von anderen Verwaltungsaufgaben abzugrenzen. Die Eintragungen in den Personenstandsbüchern erlangen ihren Urkundenwert erst durch die Unterschrift des Standesbeamten (vgl. § 15 DA)

Die unabhängige Stellung des Standesbeamten in der Gemeinde findet ihren Ausdruck auch darin, dass der Standesbeamte nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 Hoheitszeichenverordnung (HzV) vom 6. Septem­ber 2000 (GVBl. II S. 335) ausdrücklich zur Führung des Landeswappens berechtigt ist.

An Weisungen des Dienstvorgesetzten und der Aufsichtsbehörde hinsichtlich seiner Amtshandlung ist der Standesbeamte nicht gebunden, da er selbständig, eigenverantwortlich und im eigenen Namen handelt. Der Dienstvorgesetzte übt gemäß § 22 DA nur die Aufsicht über die persönliche Dienstführung des Standesbeamten aus. Der Standesbeamte wird somit nicht im Auftrage der standes­amtführenden Gebietskörperschaft beziehungsweise deren Leistungsorganen tätig.

Nichts anderes kann für den Schriftverkehr des Standesbeamten im Rahmen seiner Amtshandlungen gelten. Es ist daher nicht zulässig, dass der Standesbeamte andere als seine eigenen Kopfbögen verwendet.

Im Auftrag

Liebscher