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Erlass Nr. 09/06
Ausländerrecht; Bleiberechtsregelung für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige

Erlass Nr. 09/06
Ausländerrecht; Bleiberechtsregelung für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige

vom 8. Dezember 2006

Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder

Vom 17. November 2006

Anlage: - 1 -

Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben sich im Rahmen ihrer Sitzung am 16./17.11.2006 darauf verständigt, dass ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ein Bleiberecht gewährt werden soll. Andererseits soll der Aufenthalt von Ausländern, die nach dieser Regelung keine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, konsequent beendet werden.

Als maßgeblichen Zeitpunkt für eine Anordnung nach § 23 AufenthG hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder (IMK) den 17.11.2006 bestimmt. Die dem IMK-Beschluss direkt entnommenen Textpassagen sind im Fettdruck dargestellt.

Das Bestreben, die durch den IMK-Beschluss eröffneten humanitären Möglichkeiten in vollem Umfang zu nutzen, gebietet und rechtfertigt eine Interpretation und Handhabung der Bleiberechtsregelung, welche diese im weitestmöglichen Rahmen ausschöpft, ohne ihre Grenzen zu überschreiten.

In Umsetzung des Beschlusses der IMK vom 17.11.2006 ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 1 AufenthG an, dass ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen nach Maßgabe der nachfolgenden Voraussetzungen Aufenthaltserlaubnisse erteilt und verlängert werden können:

1. Begünstigter Personenkreis

1.1. Der weitere Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen ist zuzulassen,

1.1.1 wenn sie mit mindestens einem minderjährigen Kind, das den Kindergarten oder die Schule besucht, in häuslicher Gemeinschaft leben und sich am 17.11.2006 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten,

Einbezogen sind der Ehegatte und die sonstigen minderjährigen Kinder. Dies gilt auch für Lebenspartnerschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind. Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss nachweislich am 17.11.2006 bestanden haben.

Bei in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist der Einreisezeitpunkt des ersteinreisenden Ausländers maßgeblich. Der Ehegatte/Lebenspartner und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie sich weniger als sechs Jahre im Bundesgebiet aufhalten.

1.1.2 in allen anderen Fällen, wenn sie sich am 17.11.2006 seit mindestens acht Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten.

Einbezogene Ehegatten können eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn sie sich weniger als acht Jahre im Bundesgebiet aufhalten.

Entsprechendes gilt für Lebenspartner, sofern die Lebenspartnerschaft nachweislich am 17.11.2006 bestand.

1.2 Einbezogen sind auch erwachsene unverheiratete Kinder, sofern sie bei ihrer Einreise minderjährig waren, wenn es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung (Schule, Studium, Berufsausbildung) und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Dies gilt ebenfalls für minderjährige Kinder, die die Schulpflicht bereits erfüllt haben.

Diese jungen Erwachsenen können eine eigene Aufenthaltserlaubnis erhalten, unabhängig davon, ob ihren Eltern eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

Bei einer eigenständigen Aufenthaltserlaubnis gilt eine eigene Mindestaufenthaltsdauer von sechs Jahren.

Eine entsprechende Anwendung erfolgt bei Personen, die als unbegleitete Minderjährige ins Bundesgebiet eingereist sind.

1.3 Kurzzeitige Aufenthalte im Ausland aus besonderem Grund stehen nicht entgegen.

2. Integrationsvoraussetzungen

2.1 Eine wirtschaftliche Integration ausländischer Staatsangehöriger liegt vor,

2.1.1 wenn sie in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen

(Das Beschäftigungsverhältnis kann aus mehreren Verträgen bestehen. Als Beschäftigungsverhältnis gelten auch die mit dem Ziel der späteren Übernahme in ein Arbeitsverhältnis eingegangenen Berufsausbildungsverhältnisse.)

Bei in familiärer Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern genügt es, wenn ein Familienmitglied in einem Beschäftigungsverhältnis steht.

Das dauerhafte Beschäftigungsverhältnis muss nachweislich am 17.11.2006 bestanden haben. Es ist durch Vorlage des Arbeitsvertrages (einschließlich Einkommensnachweis) und einer aktuellen Bescheinigung, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt ist, zu belegen.

Wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht auf Dauer angelegt ist, sondern der Arbeitsvertrag befristet wurde, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob, wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich, der kettenartige Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbeitgeber oder ständige neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern.

Eine Ausnahme vom Erfordernis eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses ist vorzusehen, wenn der Lebensunterhalt bereits am 17.11.2006 nachweislich durch eine selbständige Erwerbstätigkeit dauerhaft (seit mindestens einem Jahr) gesichert war und dies auch in Zukunft zu erwarten ist.

2.1.2 und wenn der Lebensunterhalt der Familie am 17.11.2006 durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen gesichert ist und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert sein wird.

Die Lebensunterhaltssicherung schließt gem. § 2 Abs. 3 AufenthG den ausreichenden Krankenversicherungsschutz mit ein.

Bei der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, sind auch die Erwerbseinkommen der einbezogenen Familienangehörigen zu berücksichtigen. Eine andere Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere durch Zuwendungen dritter Personen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist nicht ausreichend. Verpflichtungserklärungen oder Bankbürgschaften genügen im Regelfall nicht. Der Bezug von öffentlichen Leistungen, die auf Beitragsleistung beruhen, Kinder- und Erziehungsgeld sowie Leistungen zur Ausbildungsförderung (z. B. BAföG, Stipendien) ist unschädlich.

Die Bedarfsermittlung für einen gesicherten Lebensunterhalt nach dieser Anordnung entspricht der üblichen Berechnung der Lebensunterhaltssicherung bei anderen Aufenthaltstiteln.

2.1.3 Ausnahmen können zugelassen werden:

  • bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen
    Auszubildenden gleichgestellt sind Schüler und Studenten.
  • bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
  • bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II nicht zumutbar ist,
  • bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
  • bei Personen, die am 17.11.2006 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.

Eine Aufenthaltsgewährung erfolgt in diesen besonderen Ausnahmefällen nur, wenn sichergestellt ist, dass ein Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches nicht dauerhaft besteht. Die bundeseinheitliche Verfahrensweise bei wohnsitzbeschränkenden Auflagen (siehe Informationsschreiben des MI Nr. 202/2005 vom 20.09.2005) ist zu beachten.

Die Ausländerbehörde kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 68 AufenthG abhängig machen.

2.2 Des Weiteren sind die nachfolgenden sozialen Integrationsvoraussetzungen zu erfüllen:

2.2.1 Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein.

Die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ausnahmsweise unschädlich, wenn zu erwarten ist, dass in der Zukunft ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen wird.

2.2.2 Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder im schulfähigen Alter muss durch Zeugnisvorlage nachgewiesen werden. Eine positive Schulabschlussprognose kann verlangt werden.

2.2.3 Alle einbezogenen Personen verfügen bis zum 30.09.2007 über ausreichende Deutschkenntnisse, d. h. ihre mündlichen Sprachkenntnisse entsprechen der Stufe A 2 des GERR.

Mündliche Sprachkenntnisse der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GERR) sind gegeben, wenn sich der Ausländer in einfachen, routinemäßigen Situationen verständigen kann, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Der Ausländer kann mit einfachen Mitteln (in einfachen Sätzen) die eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben. Er kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen (z. B. Informationen zur Person und zur Familie, Einkaufen, Arbeit, nähere Umgebung).

Hat die Ausländerbehörde in einem Gespräch mit dem Ausländer noch Zweifel, ob der Ausländer die entsprechenden Deutschkenntnisse erfüllt, soll ein Sprachtest an einer Volkshochschule durchgeführt werden.

Die verfahrensmäßige Durchführung von Sprachtests an Volkshochschulen richtet sich entsprechend nach dem Erlass Nr. 2/2004 in einbürgerungsrechtlichen Angelegenheiten vom 30.04.2004.

Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

3. Ausschlussgründe

Von dieser Regelung ausgeschlossen sind Personen,

3.1 die die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben,

Eine vorsätzliche Handlung setzt das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung einschließlich des eingetretenen Erfolges voraus. Das wissentliche und willentliche Handeln, insbesondere die Täuschung über die Identität oder die Staatsangehörigkeit, muss also auch die Verhinderung bzw. Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung oder die Erschleichung eines Aufenthaltsrechts umfassen.

Die Täuschung muss dafür ursächlich gewesen sein, dass der Aufenthalt nicht beendet werden konnte. An dieser Kausalität fehlt es, wenn die Rückführung aus anderen Gründen (z. B. fehlende Reisefähigkeit) ohnehin nicht möglich gewesen wäre.

Die Täuschung muss von einigem Gewicht gewesen sein. Dies ist durch die Ausländerbehörde im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Person und der Umstände des Einzelfalls festzustellen. Dabei sind auch Umstände wie z. B. die spätere Berichtigung der falschen Angaben oder die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Täuschung schon lange Zeit zurückliegt und seitdem erhebliche Integrationsleistungen erbracht worden sind.

Der Nachweis (z. B. aus der Ausländerakte) der vorsätzlichen Täuschung obliegt der Ausländerbehörde.

3.2 die behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben,

Hinsichtlich des Vorsatzes, der Kausalität, der Erheblichkeit des Verhaltens und des Erfordernisses einer Gesamtbetrachtung gelten die zu Ziffer 3.1 gemachten Ausführungen. Ein gezieltes und nachhaltiges Verzögern oder Behindern der Aufenthaltsbeendigung ist beispielsweise gegeben durch:

  • selbst verursachte Passlosigkeit (z. B. wenn die Personen ihren Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffungsmaßnahmen mehrfach nachweislich -trotz ausdrücklicher Aufforderung der Ausländerbehörde - nicht nachgekommen sind oder den Pass nachweislich vernichtet oder unterdrückt haben),
  • Aufgabe der Staatsangehörigkeit bzw. fehlende Mitwirkungsbereitschaft bei der Klärung der Staatsangehörigkeit (z. B. durch beharrliche Verweigerung der Mitwirkung oder durch Vernichtung oder Unterdrückung von Urkunden),
  • sukzessive Asylantragstellungen von Familienangehörigen zum Zwecke der Verfahrensverzögerung,
  • wiederholte Asylfolgeanträge, jedoch nur dann, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (früher: Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge) entschieden hat, kein weiteres Verfahren durchzuführen und es auch nicht durch eine Gerichtsentscheidung dazu verpflichtet worden ist bzw. wenn die Voraussetzungen des § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG Bbg) nach Einschätzung der Ausländerbehörde nicht vorliegen; ein einmaliges Folgeverfahren ist in jedem Fall unschädlich,
  • zwischenzeitlich unbekannten Aufenthalt (Vereitelung des bereits feststehenden Abschiebungstermins durch Untertauchen),
  • Widerstand bei Vollstreckungsmaßnahmen und Abschiebungsversuchen

Der Nachweis obliegt auch hier der Ausländerbehörde.

3.3 bei denen Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 - 5 und 8 AufenthG vorliegen;

Eine unerlaubte Einreise oder ein kurzzeitiger unerlaubter Aufenthalt (bis zu drei Monaten) führen nicht zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anordnung.

3.4 die wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurden; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (kumulativ) bleiben grundsätzlich außer Betracht. Nicht zum Ausschluss führen Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können.

Die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) sind zu berücksichtigen. Bei anhängigen Straf (-ermittlungs) verfahren ist § 79 Abs. 2 AufenthG zu beachten.

3.5 die Bezüge zu Extremismus/Terrorismus haben.

Personen, die Bezüge zum Extremismus oder Terrorismus haben, sind grundsätzlich von der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine konkrete Gefährdung durch den Ausländer, wie im Rahmen der Regelausweisung gefordert, ist hierbei nicht erforderlich.

Ergänzend wird auf die Verwaltungsvorschrift Nr. 06/06 vom 25.04.2006 verwiesen.

3.6 Bei Ausschluss eines Familienmitglieds wegen Straftaten erfolgt grundsätzlich der Ausschluss der gesamten Familie. Die Trennung der Kinder von den Eltern ist in Ausnahmefällen möglich, wobei der Rechtsgedanke des § 37 Abs. 1 AufenthG entsprechend herangezogen werden kann und die Betreuung der Kinder im Bundesgebiet gewährleistet sein muss.

Von einem Ausschluss der übrigen Familie sind die unter Ziffer 1.3 genannten jungen Erwachsenen nicht erfasst, da sie ein von der Familie unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten können. Dies gilt im Umkehrschluss auch für die übrige Familie bei einem ausgeschlossenen jungen Erwachsenen.

4. Passpflicht

Die Passpflicht nach § 3 AufenthG muss erfüllt sein. Personen, die über keinen gültigen Pass verfügen, sind anzuhalten, sich einen gültigen Pass zu beschaffen, soweit dies nicht unmöglich oder im Einzelfall unzumutbar ist (vgl. § 48 AufenthG, § 5 AufenthV).

5. Verfahren

5.1 Die Ausländerbehörden informieren die möglicherweise von der Bleiberechtsregelung erfassten Personen und beraten sie hinsichtlich der zu erfüllenden Voraussetzungen und des zu stellenden Antrages.

5.2 Das Verfahren wird nur auf Antrag betrieben. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Regelung kann bis zum 11.06.2007 gestellt werden.

Notwendige Nachweise (z. B. Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Zeugnisse) sind beizufügen.

5.3 Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet auf maximal zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird die Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre erteilt.

Sind einzelne Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt Folgendes:

5.3.1 In den Ausnahmefällen der Ziffer 2.1.3 wird die Aufenthaltserlaubnis befristet für ein Jahr erteilt.

5.3.2 Wenn eine einbezogene Person nicht über ausreichende Deutschkenntnisse entsprechend der Ziffer 2.2.3 verfügt, wird die Aufenthaltserlaubnis - bei Vorliegen der sonstigen Vorrausetzungen - für alle Familienmitglieder bis zum 30.09.2007 befristet.

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt nur, wenn bis zum 30.09.2007 die ausreichenden Deutschkenntnisse entsprechend der Stufe A 2 des GERR nachgewiesen wurden.

5.3.3 Die Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Arbeitsplatzangebotes ist entsprechend der Ziffer 6.2 zunächst für sechs Monate zu erteilen. Bestehen Zweifel, ob die Beschäftigungszusage eingehalten bzw. die Beschäftigung überhaupt aufgenommen wird, kann die Aufenthaltserlaubnis im Ausnahmefall mit einer auflösenden Bedingung versehen werden.

5.3.4 Sofern die Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung (z. B. Wohnraumerfordernis oder Kindergartenbesuch) im Rahmen einer Integrationsvereinbarung nach Ziffer 7 festgelegt wurde, wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst für sechs Monate erteilt, sofern diese Anordnung keine andere Frist vorsieht. Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nur bei Einhaltung der Integrationsverpflichtung verlängert werden.

5.4 Der Ausländer muss spätestens im Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Entscheidung über die beantragte Aufenthaltserlaubnis aktuell im Besitz einer Duldung sein.

Diese Duldung ist auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG nicht anrechenbar (vgl. § 102 Abs. 2 AufenthG). Die Frist für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG beginnt erst mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

5.5 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass anhängige Rechtsmittelverfahren und sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge innerhalb der Antragsfrist zum Abschluss gebracht oder zurückgenommen werden.

Die Rücknahme anhängiger Verfahren soll jedoch nur empfohlen werden, wenn tatsächlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt.

Diese Möglichkeit besteht auch bei Asylbewerbern, wenn sie ihr Asyl-(folge)verfahren rechtzeitig im Sinne der Ziffer 5.4 zum Abschluss bringen.

Der Anwendungsbereich bezieht sich in der Regel nicht auf Inhaber eines Aufenthaltstitels. Im Einzelfall (z. B. bei einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG) können Ausnahmen zugelassen werden, wenn mit der Verlängerung des Aufenthaltstitels nicht zu rechnen ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Anordnung erfüllt sind.

Die Rücknahme noch anhängiger Rechtsmittel oder sonstiger Anträge ist der Ausländerbehörde aktenkundig nachzuweisen.

5.6 Die Verwaltungsvorschrift Nr. 06/06 vom 25.04.2006 zur Beteiligung der Sicherheitsbehörden bei der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz ist zu beachten.

5.7 Über die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (ggf. nach vorangegangener Übergangsregelung) entscheiden die Ausländerbehörden abschließend bis zum 31.03.2008.

5.9 Zweifelsfälle bei der Anwendung der Bleiberechtsregelung können unter Darlegung des Sachverhaltes und einer rechtlichen Bewertung der Ausländerbehörde dem Ministerium des Innern vorgelegt werden.

6. Anordnung zur Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG sowie Suche und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

6.1 Auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 17.11.2006 ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 60 a Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 23 Abs. 1 AufenthG an, dass die von der Bleiberechtsregelung eigentlich Begünstigten, die aber die Voraussetzungen der Ziffer 2.1 der Bleiberechtsanordnung nicht erfüllen, eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG bis zum 30.09.2007 erhalten, um ihnen eine Arbeitsplatzsuche zu ermöglichen.

Eine Duldung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG wird ebenfalls erteilt, wenn die legale Erwerbstätigkeit noch nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt ohne ergänzende Sozialhilfe zu sichern, es sei denn, der betreffende Ausländer fällt unter die Ausnahmeregelung der Ziffer 2.1.3.

Da fehlende Sprachkenntnisse nach Ziffer 2.2.3 bis zum 30.09.2007 nachgeholt werden können, sind diese bei der Duldungserteilung unschädlich.

Zur Erleichterung der Arbeitsplatzsuche sind die nach dieser Anordnung ausgestellten Duldungen räumlich auf das Gebiet des Landes Brandenburg beschränkt. Eine weitere räumliche Beschränkung auf den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde erfolgt nicht. Ich bitte, dies in dem Duldungsvordruck entsprechend zu vermerken.

Bei einer länderübergreifenden Arbeitsplatzsuche ist dem Ausländer das Verlassen des (auf das Land Brandenburg) beschränkten Aufenthalts gem. § 12 Abs. 5 AufenthG zu erlauben. Wohnsitzbeschränkende Auflagen bleiben hiervon unberührt.

Dem Duldungsinhaber ist zusätzlich zu der Duldung eine formlose Bescheinigung einschließlich Siegel und Unterschrift mit folgendem Inhalt auszuhändigen:

„Herr/Frau ..... gehört zu dem begünstigten Personenkreis der von der Innenministerkonferenz am 17.11.2006 beschlossenen Bleiberechtsregelung. Er/Sie ist derzeit Inhaber/in einer Duldung nach § 60 a Abs. 1 AufenthG und zur Arbeitsplatzsuche berechtigt. Wenn er/sie ein verbindliches Arbeitsangebot bis spätestens zum 30.09.2007 nachweist, das seinen/ihren Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Familie ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt auch in Zukunft gesichert ist, erhält er/sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Arbeitsangebot ist in Form eines schriftlichen konkreten Arbeitsvertrages, welches nur noch vom Ausländer unterzeichnet werden muss, vorzulegen. Der Arbeitsvertrag muss mindestens Angaben zum Arbeitgeber, zum Beginn, der Dauer und der Art der Beschäftigung sowie zur Höhe des Entgeltes enthalten.“

6.2 Wenn sie ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, das den Lebensunterhalt der Familie durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen sichert und zu erwarten ist, dass er auch in Zukunft gesichert ist, erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis. Ziffer 2.1.3 zweiter Spiegelstrich gilt entsprechend.

Hinsichtlich des Mindestinhalts eines verbindlichen Arbeitsangebotes wird auf den zweiten Absatz der formlosen Bescheinigung verwiesen.

Wenn das verbindliche Arbeitsangebot von einem Arbeitgeber außerhalb des Landes Brandenburg abgegeben wurde, ist hinsichtlich der wohnsitzbeschränkenden Auflage die bundeseinheitliche Verfahrensweise zu beachten.

Die Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines Arbeitsplatzangebotes ist zunächst für sechs Monate zu erteilen. Bestehen Zweifel, ob die Beschäftigungszusage eingehalten bzw. die Beschäftigung überhaupt aufgenommen wird, kann die Aufenthaltserlaubnis im Ausnahmefall mit einer auflösenden Bedingung versehen werden.

Eine Aufenthaltserlaubnis, die die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, bedarf nach § 39 AufenthG grundsätzlich der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzung für die unbeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV), d. h. für den Wegfall der sog. Vorrangprüfung, ist eine erteilte Aufenthaltserlaubnis.

Da nach dieser Anordnung ein konkretes Arbeitsplatzangebot in jedem Fall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach sich zieht, hat die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Berlin/Brandenburg, gegenüber dem Ministerium des Innern in den Fällen der Ziffer 6 die generelle Zustimmung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV erteilt. Aufgrund dieser Verfahrensweise erfolgt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (und damit der Wegfall der Vorrangprüfung) bereits zeitgleich mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (faktisch bereits beim Vorliegen eines Arbeitsangebotes). Somit kann die Aufenthalterlaubnis bereits bei der Ausstellung mit der Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung versehen werden.

Sonstige Prüfinhalte der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihres Zustimmungsvorbehaltes (z. B. die sog. Dumpingklausel nach § 39 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz) bleiben unberührt, so dass bereits das Arbeitsangebot im Sinne dieser Anordnung der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu übersenden ist. Ich bitte, den von der Bleiberechtsregelung begünstigten Personenkreis für die Arbeitsagentur gesondert kenntlich zu machen.

7. Integrationsgespräche und -vereinbarungen

Die Anordnungen der Länder können vorsehen, dass Integrationsgespräche geführt und Integrationsvereinbarungen getroffen werden. Eine Aufenthaltserlaubnis bzw. Duldung kann dabei für einen Zeitraum von sechs Monaten erteilt werden.

Mit dem Instrument der Integrationsgespräche und -vereinbarungen wird den Personen, die dem Grunde nach unter die Bleiberechtigung fallen würden, jedoch eine der Voraussetzungen dieser Anordnung noch nicht erfüllen, die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen.

In den Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nicht für zwei Jahre erteilt werden kann, wird empfohlen, mit den betroffenen Personen ein Integrationsgespräch zu führen, in dem die Gründe für die Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis bzw. der Duldung erläutert werden. Dabei soll verdeutlicht werden, bei welchen Voraussetzungen die Ausländerbehörde noch Integrationsdefizite sieht und wie diese innerhalb einer bestimmten Frist behoben werden können. Das Integrationsgespräch ist aktenkundig zu machen.

Die im Anschluss an das Integrationsgespräch mögliche Integrationsvereinbarung sollte Einzelheiten zur Behebung der von der Ausländerbehörde festgestellten Integrationsdefizite beinhalten, wie z. B. hinsichtlich der Arbeitssuche, des Erwerbs von Sprachkenntnissen, des Besuchs eines Kindergartens durch die Kinder, des freiwilligen Besuchs eines Integrationskurses, der Anmietung einer Wohnung. Sie sollte aus Gründen der Sachkunde und Beratungserfahrung zwischen dem betroffenen Ausländer und der örtliche Migrationsberatungsstelle abgeschlossen werden, nachdem die Ausländerbehörde dem Vereinbarungsentwurf zugestimmt hat. Zum Inhalt und zur Umsetzung der Integrationsvereinbarung empfiehlt sich eine enge Abstimmung zwischen der Ausländerbehörde und der Migrationsberatungsstelle. In der Integrationsvereinbarung können zusätzlich zu dem Termin, bis zu dem die Integrationsleistungen erbracht werden müssen, auch Zwischentermine zur Feststellung von bis dahin erreichten Leistungen vorgesehen werd en. Die Ausländerbehörde sollte sich in diesen Fällen durch die Migrationsberatungsstelle über die Zwischenergebnisse informieren lassen.

Während der Laufzeit der Integrationsvereinbarung wird eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder ein Ausnahmefall nach Nr. 2.1.3 vorliegt. Hat der Ausländer noch keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, wird eine Duldung erteilt und entsprechend befristet. Die Geltungsdauer ist entsprechend den unter Nr. 5.3 und 6 aufgeführten Fallgestaltungen festzulegen.

8. Statistik

Die Ausländerbehörden erfassen statistisch die Anzahl der nach dieser Anordnung beantragten und erteilten Aufenthaltserlaubnisse, die Anzahl der nach der Ziffer 6 der Anordnung erteilten Duldungen und der im Anschluss an die Duldungen erteilten Aufenthaltserlaubnisse sowie die Anzahl der Ablehnungen, unterteilt nach Ablehnungsgründen. Die Anzahl der einbezogenen Familienangehörigen bitte ich, jeweils gesondert zu erfassen.

Für die statistischen Erhebungen zur Bleiberechtsregelung bitte ich, den vom Bundesministerium des Innern übersandten Vordruck zu verwenden und diesen entsprechend der im Vordruck benannten Zeiträume bis zum 05. Tag des Folgemonats an die Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg zu übersenden.

Die Zentrale Ausländerbehörde berichtet dem Ministerium des Innern zusammenfassend ebenfalls entsprechend der im Vordruck benannten Zeiträume, jeweils bis zum 10. Tag des Folgemonats, erstmals zum 10. Januar 2007.

9. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser Erlass tritt am 11.12.2006 in Kraft und am 31.12.2011 außer Kraft.

Die Erlasse Nr. 09/99 (alt 171/99) vom 02.12.1999, Nr. 17/00 (alt 84/2000) vom 30.06.2000, Nr. 20/00 (alt 147/2000) vom 05.12.2000 zur Bleiberechtsregelung für Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt (Altfallregelung) gem. des IMK-Beschlusses vom 19.11.1999 werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben; sie gelten jedoch für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Erlasses anhängige Widerspruchs- und Gerichtsverfahren fort.

Im Auftrag

Chop-Sugden 

Änderungserlass zum Erlass Nr. 09/2006 

Ausländerrecht;

Bleiberechtsregelung für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige

hier: Wegfall des Zustimmungserfordernisses der Arbeitsagenturen

Mein Erlass Nr. 09/2006 vom 08.12.2006; Az.: III/5-802-2/23 

Die inzwischen innerhalb der Regierungskoalition erzielte und vom Bundeskabinett mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der EU gebilligte Einigung über die gesetzliche Bleiberechtsregelung sieht u. a. den uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang für geduldete Ausländer nach vier Jahren Aufenthalt ohne Vorrangprüfung und ohne Prüfung der Arbeitsbedingungen vor.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) geht davon aus, dass die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Im Hinblick darauf und aus Gründen der Gleichbehandlung hält es das BMAS für vertretbar, im Vorgriff auf die gesetzlichen Regelungen nunmehr auch bei den vom IMK-Beschluss vom 17.11.2006 begünstigten Personen, die nach sechs bzw. acht Jahren Aufenthalt bei erfolgreicher Arbeitssuche eine Aufenthaltserlaubnis erhalten können, bundeseinheitlich auf die Prüfung der Arbeitsagenturen zu verzichten.

Daraufhin hat die Bundesagentur für Arbeit den Regionaldirektionen und Arbeitsagenturen mit E-Mail vom 26.04.2007 eine entsprechende Weisung erteilt.

Mein Erlass zur Umsetzung der IMK-Bleiberechtsregelung Nr. 09/2006 vom 08.12.2006 wird daher wie folgt geändert:

Die Regelungen der Ziffer 6.2 Absatz 5 und 6 des Erlasses Nr. 09/2006 werden aufgehoben und durch folgende Absätze ersetzt:

„Wird ein verbindliches Arbeitsangebot vorgelegt, aufgrund dessen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG möglich ist, ist ab sofort

- ohne Prüfung durch die Arbeitsagentur - die Aufenthaltserlaubnis mit einer Erlaubnis zur Ausübung der Beschäftigung zu erteilen.*

Die Arbeitsagentur ist anschließend über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (und den damit verbundenen uneingeschränkten Arbeitsmarktzugang) zu informieren. Dies gilt ebenfalls bei evtl. Rücknahmen von Aufenthaltserlaubnissen.Ich bitte weiterhin, für die Arbeitsagentur den von der Bleiberechtsregelung begünstigten Personenkreis gesondert kenntlich zu machen.“

Im Auftrag 

Chop-Sugden

Anlagen