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Erlass Nr. 06/2001 im Personenstandswesen
Neubestimmung des Ehenamens
Erlass Nr. 06/2001 im Personenstandswesen
Neubestimmung des Ehenamens
hier: Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2001 (Az.: XII ZB 83/99)
Den in Kopie beigefügten BGH-Beschluss übersende ich zu Ihrer Kenntnis und unverzüglichen Information der Standesbeamten Ihres Zuständigkeitsbereiches.
Ausgangspunkt des Verfahrens war der Wunsch eines Spätaussiedlerehepaares, nach der Rechtswahl eine Neubestimmung des Ehenamens gemäß § 1355 BGB vorzunehmen. Im weiteren Verfahren vertrat das Bayerische Oberste Landesgericht eine von der Entscheidung des OLG Hamm (15 W 424/98) abweichende Auffassung und hat deshalb den Bundesgerichtshof gebeten, die Frage zu klären, ob Spätaussiedlerehegatten, die bereits einen Ehenamen führen, nach der Rechtswahl die Möglichkeit der Neubestimmung ihres künftig zu führenden Ehenamens gemäß § 1355 Abs. 3 BGB haben.
Im Ergebnis seiner Überlegungen hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Ehegatten, die unter dem für die Namensführung maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt haben, gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB ihren Ehenamen (mit Wirkung für die Zukunft) neu bestimmen können, wenn für sie nunmehr deutsches Recht anwendbar wird.
Somit besteht diese Möglichkeit nicht nur für Spätaussiedlerehepaare, für die kraft Gesetz deutsches Recht maßgebend ist, sondern auch für alle Ehepaare (die ihren bisherigen Ehenamen nach ausländischem Recht führen), deren Namensführung aufgrund einer Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nunmehr deutschem Recht unterliegt.
Der Erlass 03/99 im Personenstandswesen vom 8. Dezember 1999 (Az.:III/5-45-43) wird damit aufgehoben.
Im Auftrag
Liebscher