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Erlaß Nr. 04/2000 im Personenstandswesen
Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14.10.1999, Az. 8 Wx 171/99, zur Benutzung der Personenstandsbücher durch gewerbliche Erbenermittler
Erlaß Nr. 04/2000 im Personenstandswesen
Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14.10.1999, Az. 8 Wx 171/99, zur Benutzung der Personenstandsbücher durch gewerbliche Erbenermittler
Erlasse vom 9. Dezember 1998, I/3-44-70, und 17. Oktober 1995, I/4-44-70
Anlage
Anliegend übersende ich Ihnen eine Kopie des oben bezeichneten Beschlusses und bitte um Kenntnisnahme, Unterrichtung der Standesbeamten in Ihrem Bereich und künftige Beachtung.
Mit diesem Beschluss liegt nunmehr die im Bezugserlaß genannte erwünschte Entscheidung des Oberlandesgerichts mit bindender Wirkung für das gesamte Land Brandenburg vor. Das OLG hat darin befunden, dass die Ermächtigung eines gewerblichen Erbenermittlers durch einen Nachlasspfleger, die Erben eines Verstorbenen auf eigenes Risiko und eigene Rechnung zu ermitteln, ausreicht, um das rechtliche Interesse des Nachlasspflegers an der Einsicht in die Personenstandsbücher gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PStG auf den Erbenermittler überzuleiten.
Entgegen der Argumentation des Ministeriums des Innern als Beschwerdeführer hat das Gericht bestätigt, dass der Nachlasspfleger, dessen eigene Ermittlungsmöglichkeiten erschöpft gewesen seien, die Aufgabe der Nachlasspflegschaft nicht als Ganzes übertragen habe, sondern durch die Ermächtigung stets Herr des Verfahrens geblieben und der Erbenermittler ihm gegenüber zur Berichterstattung verpflichtet gewesen sei. Auch begründe die Ermächtigung keine Verpflichtung für die unbekannten Erben und habe keine nachteiligen Folgen für den Nachlass.
Schließlich geht das Gericht auch darauf ein, dass der Zweck einer Nachlasspflegschaft, nämlich die unbekannten Erben ausfindig zu machen und ihnen ihr Erbrecht zu sichern, nur durch den Einsatz gewerblicher Erbenermittler erreicht werden könne.
Den Auskunftsersuchen von gewerblichen Erbenermittlern ist somit künftig stattzugeben, wenn
- sie von einem Nachlaßpfleger ermächtigt wurden, weil dieser entsprechend ausdrücklicher Bestätigung seine eigenen Nachforschungsangelegenheiten erschöpft sieht und
- die erbrechtlich relevante Beziehung zwischen dem Erblasser und der in dem Personenstandseintrag aufgeführten Person glaubhaft gemacht ist.
Die Frage, unter welchen Bedingungen und gegen welches Honorar der Erbenermittler seine Kenntnisse später an den Erben weitergibt, ist dabei für den Standesbeamten nicht von Belang. Er kann dem Erben allenfalls, sofern dieser sich an den Standesbeamten wendet, empfehlen, das Nachlassgericht zu befassen.
Bitte beachten Sie, dass durch die OLG-Entscheidung Teil 1 des Erlasses vom 17.10.1995, Az. I/4-44-70, gegenstandslos geworden ist.
Im Auftrag
Bernett