Suche
Erlass 03/2003 im Personenstandsrecht
Verfahren gemäß § 61 PStG bei Namensänderung wegen besonderer Bedrohung
Erlass 03/2003 im Personenstandsrecht
Verfahren gemäß § 61 PStG bei Namensänderung wegen besonderer Bedrohung
Ausgangspunkt der folgenden und zwischen den Bundesländern und dem BMI weitestgehend abgestimmten rechtlichen Überlegungen war der Antrag einer allein sorgeberechtigten Mutter auf Änderung ihres Familiennamens sowie des Familiennamens und der Vornamen ihrer zwei Kinder nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen. Wichtige Gründe, aufgrund derer dem Antrag stattgegeben werden konnte (Gefährdungssituation durch das Verhalten des Kindesvaters), wurden geltend gemacht.
Die Namensänderungen wurden gemäß § 9 NÄG den zuständigen Behörden mitgeteilt. Daraufhin hat der Standesbeamte, der die Geburtseinträge der Kinder führt, diese fortgeschrieben.
Der Kindesvater ist gemäß § 61 PStG befugt, Urkunden aus den Geburtseinträgen seiner Kinder zu verlangen. Dies würde jedoch dem Zweck der Namensänderung, nämlich dem Schutz der betroffenen Personen, entgegenstehen, so dass Überlegungen hinsichtlich eines möglichen Widerspruchsrechts gegen die Ausstellung von Urkunden usw. anzustellen sind. Insbesondere ist hierbei die Stellung der datenschutzrechtlichen Regelungen der Spezialvorschrift PStG zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen zu beleuchten:
Die Verarbeitung der Personenstandsdaten durch öffentliche Stellen unterfällt grundsätzlich den Datenschutzgesetzen der Länder. Bereichsspezifische Datenschutzvorschriften, wie § 61 PStG, gehen den allgemeinen Datenschutzvorschriften des Bundes und der Länder jedoch vor (§ 1 Abs. 3 BDSG, § 2 Abs. 3 Bbg DSG).
§ 61 PStG enthält eine abschließende Regelung zur Benutzung der Personenstandseinträge, sieht aber ein Widerspruchsrecht der Betroffenen gegen die Weitergabe ihrer Daten, wie es u. a. in § 4b Bbg DSG geregelt ist, nicht vor.
Ein bewusster Regelungsverzicht in § 61 PStG wird nicht gesehen, da zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Vorschrift in den Jahren 1957 und 1976 das Widerspruchsrecht zur Datennutzung in den Datenschutzvorschriften nicht üblich war.
Insoweit ist von einer Regelungslücke in § 61 PStG auszugehen, die von daher einen Rückgriff auf das allgemeine Datenschutzrecht eröffnet und im übrigen durch das im Entwurf vorliegende Personenstandsrechtsreformgesetz geschlossen werden soll.
Es bestehen daher keine Bedenken, bereits jetzt das Widerspruchsrecht eines Betroffenen hinsichtlich der Benutzung seiner in den Personenstandsbüchern eingetragenen Daten anzuerkennen, wenn die in den allgemeinen Datenschutzvorschriften hierfür vorgesehenen Voraussetzungen, insbesondere das schutzwürdige besondere persönliche Interesse des Einzelnen, vorliegen.
Er hat dies gemäß § 4b Bbg DSG schriftlich zu begründen, und der Standesbeamte soll in geeigneter Weise sicher stellen, dass z. B. die Person, von der eine Gefährdung der schutzwürdigen Belange ausgeht, keine Kenntnis über die geänderten Namen erlangt.
Die Namensänderungsbehörden werden gebeten, in derartigen oder ähnlich gelagerten Fällen die Antragsteller auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.
Im Auftrag
Liebscher