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Erlass Nr. 2/2002
Verfahrensweise zur Überprüfung und Instandhaltung des Strahlenmesskoffers Typ "Brandenburg" und anderer Strahlenmessgeräte der Feuerwehr
Erlass Nr. 2/2002
Verfahrensweise zur Überprüfung und Instandhaltung des Strahlenmesskoffers Typ "Brandenburg" und anderer Strahlenmessgeräte der Feuerwehr
vom 5. September 2002
Auf Grund des § 26 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen des Landes Brandenburg (Brandschutzgesetz - BSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.1994 (GVBl. I/94 S. 65) geändert durch Gesetz vom 17.12.1996 (GVBl. I/96 S. 358), erfolgt folgende Regelung:
1. Zielstellung
Gemäß § 1 Abs. 2 BSchG haben die Träger des Brandschutzes den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehren als ihre Einrichtungen zu Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Waldbrände, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, zu unterhalten. In Abhängigkeit vom örtlichen Gefahrenpotenzial sind für die Beherrschung von Gefahrenlagen durch radioaktive Stoffe entsprechende Strahlenmessgeräte, z. B. der Strahlenmesskoffer Typ „Brandenburg“, vorzuhalten, jederzeit einsatzbereit zu halten und die entsprechende Bedienung durch ausgebildetes Einsatzpersonal zu sichern. Auf Grund § 17 Abs. 1 BSchG (überörtliche Hilfe) sind diese Feuerwehren zur Hilfeleistung auf Anforderung anderer Träger des Brandschutzes verpflichtet. Derzeit befinden sich Strahlenmesskoffer Typ „Brandenburg“ an den in der Anlage aufgeführten Standorten.
Dieser Erlass regelt die Verfahrensweise für laufende Überprüfungen und Instandhaltungen, um eine ständige Einsatzbereitschaft der in den Feuerwehren stationierten Strahlenmesstechnik zu sichern.
Für die Nutzung bei Übungen und Einsätzen sind die Anforderungen der Feuerwehrdienstvorschriften zu beachten.
Bei Neu- oder Ersatzbeschaffungen ist darauf zu achten, dass die Gerätetechnik eine Feuerwehrzulassung besitzt (derzeitige Prüf- und Zulassungsstelle gemäß Ländervereinbarung: Institut der Feuerwehr Sachsen-Anhalt, Heyrothsberge).
2. Überprüfung und Instandhaltung
Diese Maßnahmen sind unter Einbeziehung der Herstellerangaben durchzuführen. Grundsätzlich wird festgelegt, dass die Strahlenmessgeräte mindestens halbjährlich in Betrieb zu nehmen sind und Funktionsüberprüfungen durchgeführt werden. Zeitpunkt und Ergebnis dieser regelmäßigen Überprüfungen sind aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Werden Mängel festgestellt, sind Instandsetzungen zu veranlassen. In der Regel können Instandsetzungen nur beim Hersteller ausgeführt werden.
Die Firma Graetz (Strahlenmesstechnik GmbH Altena) hat zur technischen Betreuung seiner Produkte sogenannte Materialerhaltungsstufen (MEST) definiert (Bestandteil der Gerätedokumentation).
1. MEST 1 | Vom Bediener oder Benutzer sind in regelmäßigen Abständen Kontrollen des Gerätes gemäß der Anlagen 3, 5, 6 und 8 durchzuführen. |
Zweck: | Erhalt der Einsatzbereitschaft |
Notwendige Kenntnisse: | Bedienung des Gerätes |
2. MEST 2 | Vom Gerätewart oder Materialverantwortlichen sind in regelmäßigen Abständen Kontrollen des Gerätes gemäß der Anlagen 4, 7 und 9 durchzuführen. |
Zweck. | Kontrolle der Funktion und Genauigkeit |
Notwendige Kenntnisse: | Bedienung des Gerätes, Kenntnisse der "Fachkunde zum Umgang mit dem radioaktiven Prüfstrahler GRAETZ PS 9" |
3. MEST 3 | Depotinstandsetzung durch den Materialverantwortlichen mit Bedarfsinstandsetzung oder Wechsel von zerstörten oder beschädigten Baugruppen und ausgewählten Ersatzteilen. |
Zweck: | Erhalt der Einsatzbereitschaft |
Notwendige Kenntnisse: | Bedienung des Gerätes, Kenntnisse der „Fachkunde zum Umgang mit dem radioaktiven Prüfstrahler GRAETZ 9“, Kenntnisse über die Demontage und Montage von mechanischen und elektrischen Baugruppen |
4. MEST 4 | Werkinstandsetzung |
Zweck: | Reparatur der Geräte bei Funktionsstörungen, regelmäßige Kontrolle der Messgenauigkeit, ggf. Neukalibrierung |
3. Aufgaben der Landesschule und Technischen Einrichtung (LSTE), Dienstort Borkheide
Einmal jährlich ist der vollständige Strahlenmesskoffer Typ „Brandenburg“ (ohne Personendosimeter, aber mit Prüfstrahler PS 9) im Dienstort Borkheide zur Überprüfung vorzustellen. Nach Herstellerangaben werden die Prüfmaßnahmen der MEST 2 für Geräte der Firma GRAETZ durchgeführt. Im Strahlenmesskoffer enthaltene Produkte anderer Hersteller werden ebenfalls überprüft. Diese Überprüfungen werden protokolliert und sind für die Träger des Brandschutzes kostenfrei.
Termine zur Überprüfung werden auf Anfrage durch den verantwortlichen Prüfer vergeben.
Die LSTE kann auch Aufgaben im Sinne der MEST 3 übernehmen. Diese MEST ist bei an den Geräten festgestellten Defekten erforderlich. Die MEST 3 ist kostenpflichtig. Ein Auftrag des Trägers des Brandschutzes ist erforderlich. Kann der Defekt am betreffenden Gerät innerhalb der MEST 3 nicht behoben werden, muss der Träger des Brandschutzes dieses Gerät in eigener Zuständigkeit an den Hersteller zur Instandsetzung übersenden.
4. Hinweise zur Lagerung
Der Strahlenmesskoffer mit seinem Prüfstrahler PS 9 sollten in einem nicht für jedermann zugänglichen Raum gelagert werden. Gemäß Herstellerhinweis sind die Batterien bei längerer Nichtbenutzung aus den Geräten zu entnehmen.
Wichtig:
Die bei einem Strahleneinsatz benötigten Personendosimeter dürfen nicht in der Nähe des Prüfstrahlers PS 9 (z. B. gemeinsam im Messkoffer) gelagert werden.
Der Prüfstrahler (Cs-137) ist nach der neuen Strahlenschutzverordnung, die seit dem 01.08.2001 in Kraft ist, genehmigungspflichtig. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich mit den atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden (Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - AAS) in Verbindung.
Im Auftrag
gez. Schmidt