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Erlass Nr. 02/2000 im Personenstandswesen
Erklärung gemäß § 94 BVFG der ausländischen Ehegatten von Spätaussiedlern und Vertriebenen nach ihrer Einbürgerung

Erlass Nr. 02/2000 im Personenstandswesen
Erklärung gemäß § 94 BVFG der ausländischen Ehegatten von Spätaussiedlern und Vertriebenen nach ihrer Einbürgerung

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist in der Vergangenheit wiederholt die Frage gestellt worden, ob den bei der Aufnahme ausländischen Ehegatten von Spätaussiedlern nach ihrer Einbürgerung die Erklärungsmöglichkeiten gemäß § 94 BVFG zu Vor-, Vaters- und Familiennamen offenstehen.

Der Vollständigkeit halber sei zunächst erwähnt, dass der ausländische Ehegatte eines Spätaussiedlers gemeinsam mit diesem nur eine Erklärung zum Ehenamen abgeben darf.

(Das gilt auch für den Ehegatten eines Abkömmlings eines Spätaussiedlers, für den diese Erklärung auch nach seiner Einbürgerung die einzig mögliche bleibt.)

Der eindeutige Wortlaut des § 94 BVFG lässt die Namenserklärung unter den Voraussetzungen zu, dass die Person:

  • Ehegatte eines Vertriebenen oder Spätaussiedlers und
  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG (also Statusdeutscher oder deutscher Staatsangehöriger) ist.

Wann der Ehegatte des Spätaussiedlers die Statuseigenschaft als Deutscher bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, ist nach dem Gesetzestext für die Abgabe der Erklärung nicht von Bedeutung.

Dementsprechend orientieren der Kommentar Hepting/Gaaz zum Personenstandsrecht, Anm. 83 zu § 15e PStG und Fa-Nr. 3554, StAZ 1997, 316 (kontroverse Auslegung Sandvoß, Arbeitshandbuch Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Themenblatt Namensrecht).

Das Ministerium des Innern hält diese Auffassung, dass der ausländische Ehegatte eines Spätaussiedlers nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sämtliche Erklärungsmöglichkeiten des § 94 BVFG wahrnehmen kann, ebenfalls für rechtmäßig.

Ich bitte um Beachtung und Weiterleitung an die Standesbeamten Ihres Zuständigkeitsbereiches.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Liebscher