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Erlass Nr. 01/2006
Ausländerrecht; Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufenthaltsgewährung jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten

Erlass Nr. 01/2006
Ausländerrecht; Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufenthaltsgewährung jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten

Mein Erlass Nr. 02/2005 vom 07.01.2005; Az.: III.5-50.2.17

Anlagen: - 2 -

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat am 18. November 2005 im schriftlichen Umlaufverfahren mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Ergänzung ihres Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 und auf der Grundlage ihres Beschlusses vom 24.Juni 2005 den beiliegenden Beschluss zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet) gefasst (Anlage 1).

Allgemeine Erläuterungen zu den IMK-Umlaufbeschlüssen vom 29.12.2004 und 18.11.2005:

I.

Im Rahmen der IMK-Umlaufbeschlüsse wird nach folgenden Personengruppen unterschieden:

Altfälle:

jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen, denen eine Aufnahmezusage eines Landes bereits vor dem 01.01.2005 zugestellt wurde

Erteiltfälle:

jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 01.01.2005 erteilt, jedoch noch nicht zugestellt wurde

Übergangsfälle I:

jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen, die vor dem 30.06.2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt hatten und denen noch keine Aufnahmezusage erteilt wurde

Übergangsfälle II:

jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen, die nach dem 30.06.2001 und vor dem 01.01.2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt hatten und denen noch keine Aufnahmezusage erteilt wurde

Neufälle:

jüdische Zuwanderer und ihre Familienangehörigen, die ab dem 01.10.2005[1] einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben

II.

Der Umlaufbeschluss vom 18.11.2005 gliedert sich in drei Teile (Anlage 1):

Teil 1:

In Teil 1 werden die Aufnahmevoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren von Übergangsfällen II und Neufällen sowie das Verfahren zur Quotenfeststellung geregelt.

Vorbehaltlich einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für Neufälle und Übergangsfälle II in eigener Zuständigkeit das Aufnahmeverfahren durch und erteilt ab 01.07.2006 die Aufnahmezusagen. Die Länder geben in den Übergangsfällen II die auf sie bereits verteilten Anträge an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Bearbeitung ab.

Die ausländerrechtliche Zustimmung zur Erteilung der Einreisevisa gilt nach § 32 AufenthV als erteilt.

Da die Ausländerbehörden im Aufnahmeverfahren nicht beteiligt sind, wird der Teil 1 des als Anlage 1 beigefügten IMK-Umlaufbeschlusses vom 18.11.2005 zur Kenntnisnahme gegeben.

Teil 2:

Teil 2 des Umlaufbeschlusses vom 18.11.2005 beinhaltet die Änderungen des Umlaufbeschlusses vom 29.12.2004 sowie Übergangs- und Abschlussregelungen.

Mit dem Umlaufbeschluss vom 29.12.2004 und der zur Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 29.12.2004 erlassenen landesrechtlichen Regelung (Erlass Nr. 02/2005 vom 07.01.2005) wurde die Aufnahme von jüdischen Zuwanderern und ihren Familienangehörigen, denen eine Aufnahmezusage eines Landes bereits vor dem 01.01.2005 zugestellt wurde (Altfälle), geregelt.

Der Umlaufbeschluss vom 29.12.2004 wurde insbesondere dahingehend geändert, dass die Ausführungen zur ausländerrechtlichen Behandlung des betreffenden Personenkreises einschließlich der Regelungen zur wohnsitzbeschränkenden Auflage gestrichen und unter Teil 3 des Umlaufbeschlusses vom 18.11.2005 zusammengefasst wurden.

Da die Ausländerbehörden im Aufnahmeverfahren ebenfalls nicht beteiligt sind, wird der nunmehr neu gefasste IMK-Umlaufbeschluss vom 29.12.2004 und die entsprechend geänderte landesrechtliche Regelung (ehemals Erlass Nr. 02/2005) in Form einer Lesefassung (Anlage 2) Bestandteil des hiesigen Gesamterlasses zur Aufenthaltsgewährung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen. Der Erlass Nr. 02/2005 vom 07.01.2005 ist obsolet und hiermit aufgehoben.

Darüber hinaus enthält Teil 2 Übergangs- und Abschlussregelungen für die Erteiltfälle und die Übergangsfälle I. In diesen Fällen findet der mit dem Umlaufbeschluss vom 18.11.2005 geänderte Umlaufbeschluss vom 29.12.2004 entsprechende Anwendung. Die Länder bearbeiten die Anträge in den Übergangsfällen I sowie in den unter Teil 2 II.3 bezeichneten Fällen bevorzugt, erteilen ggf. die Aufnahmezusage und leiten diese zusammen mit den Auflagen für das Visum über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der jeweiligen Auslandsvertretung zu. Die Länder nehmen außerhalb des durch die IMK-Umlaufbeschlüsse vom 29.12.2004 und 18.11.2005 geregelten Verfahrens keine jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion auf.

Teil 3:

Teil 3 regelt die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes (Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Modalitäten bei der Erteilung einer wohnsitzbeschränkenden Auflage) und ist Hauptbestandteil der nachfolgenden landesrechtlichen Anordnung nach § 23 AufenthG.

In Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 18.11.2005, einschließlich der Änderung des IMK-Beschlusses vom 29.12.2004, ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs. 1 und 2 AufenthG Folgendes an:

  1. Die ab dem 1. Januar 2005 auf der Grundlage des Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 und dieses Beschlusses aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten nach der landesinternen Verteilung eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und dann jeweils um zwei Jahre verlängert. Eine Niederlassungserlaubnis kann den Familienangehörigen nur nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.

    Dies gilt auch für wiedereinreisende Personen nach Teil 2 II. 4. des als Anlage 1 beiliegenden Beschlusses.
  2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Dies betrifft insbesondere auch die Erfüllung der Passpflicht (§ 3 AufenthG, § 2 ff. AufenthV).

    Bei jüdischen Zuwanderern und ihren Familienangehörigen, die vor dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden und denen nach den damals geltenden Regelungen ein Reisedokument nach § 15 DVAuslG ausgestellt wurde, bestehen aus Vertrauensschutzgesichtspunkten keine Bedenken, künftig einen Reiseausweis für Ausländer nach § 5 ff. AufenthV auszustellen. Flüchtlingsausweise werden nicht erteilt.

    Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden oder werden und deren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, bestehen Einreisemöglichkeiten nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, z. B. im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs oder zum Studium.
  3. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird mit der wohnsitzbeschränkenden Auflage “Wohnsitznahme im Land Brandenburg, Stadt ... bzw. Landkreis ...“ versehen, soweit und solange Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen werden.

    Die Auflage wird aufgehoben, wenn eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
  4. Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle.

    Im Land Brandenburg obliegt die Erteilung der vorherigen Zustimmung zur Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage der für den Zuzugsort zuständigen Ausländerbehörde. Über getroffenen Entscheidungen, die zu einem Wohnsitzwechsel innerhalb von drei Jahren nach der Zuweisung führen, ist die für die landesinterne Aufnahme und Verteilung zuständige Behörde zu informieren.

    Bei einer Verweigerung der Zustimmung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständige Stelle im Hinblick auf das von der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes zu tragende Prozessrisiko dieser alle Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen. Die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständige Stelle darf die Zustimmung zur Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern.
  5. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist (vgl. § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Einkommens. Die Zustimmung ist auch zu erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird.
  6. Darüber hinaus ist die Zustimmung - unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts - zu erteilen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
    • Der Umzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem jüdischen Zuwanderer und seinem Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, sofern die Familienangehörigen über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verfügen. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der zuziehende Ehegatte oder Elternteil im Falle des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn, der Lebensunterhalt wird auch für den zuziehenden Ehegatten durch den Ehegatten, zu dem zugezogen wird, gesichert.
    • Der Umzug dient der Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, durch die Verwandten am Zuzugsort, oder weil nur dort eine angemessene medizinische Behandlung möglich ist.
    • Die Betroffenen sind selbst unabdingbar für die Pflege eines nahen Angehörigen, der über einen Aufenthaltstitel verfügt und im Zuzugsort lebt.
  7. Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes darf die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle vorliegt.
  8. Wurde eine wohnsitzbeschränkende Auflage ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle gestrichen oder geändert und tritt innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein, so ist die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das Land des vorherigen Wohnortes zu beschränken, es sei denn, es lägen die unter 6 genannten Gründe vor.
  9. Grundsätzlich berechtigt die Aufnahmezusage nur zur einmaligen Aufnahme.

    Lediglich bei Personen, die vor dem 1. Januar 2005 in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommen wurden und deren Aufenthaltstitel gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bis längstens zum 31. Dezember 2005 erloschen ist, kann nach der “Übergangsregelung“ des Teils 2 II. 4 des Umlaufbeschlusses vom 18.11.2005 ein erneuter Aufenthaltstitel erteilt werden.

    Dies gilt ebenfalls in den Fällen, in denen die betreffenden Personen trotz erloschenem Aufenthaltstitel bis zum 31. Dezember 2005 nach Deutschland einreisen konnten.
  10. Für das landesinterne Aufnahme- und Verteilungsverfahren bleibt im Land Brandenburg nach dem Landesaufnahmegesetz (LAufnG) und der Verteilungsverordnung (VertV) das Landesamt für Soziales und Versorgung zuständig.

    Für Anträge auf Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines landesinternen Wohnungswechsels gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 ff. VertV. Nummer 5 und 6 der Anordnung finden entsprechende Anwendung.
  11. Der Erlass Nr. 02/2005 vom 07.01.2005 (Az.: III/5-50.2.17) wird hiermit aufgehoben.

Im Auftrag

Chop-Sugden

Anlage: 1

Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom 18.11.2005

Betr.: Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion - mit Ausnahme der baltischen Staaten
Az.: IV E 3.10

Die Innenministerkonferenz hat am 18. November 2005 im Umlaufverfahren folgenden zur Veröffentlichung freigegebenen Beschluss gefasst:

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) fasst im Bewusstsein der historischen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im schriftlichen Umlaufverfahren mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Ergänzung ihres Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 und auf der Grundlage ihres Beschlusses vom 24. Juni 2005 folgenden Beschluss zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet).

Teil 1 Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Oktober 2005, die nach dem 30. Juni 2001 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben und denen eine Aufnahmezusage vor dem 1. Januar 2005 nicht zugestellt worden ist (Übergangsfälle II und Neufälle)

I Aufnahmevoraussetzungen

1. Die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen müssen Staatsangehörige eines Staates im Herkunftsgebiet oder spätestens seit dem 1. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein.

2. Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nur Personen,

  1. die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen,
  2. von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts),
    Dabei soll die Familienzusammenführung ermöglicht werden. Eine Prognose hinsichtlich dieser Erwartung wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein.
    Die Prognose hinsichtlich der Erwartung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt zunächst nach einer Selbstauskunft der Zuwanderungswilligen, mit der abgefragt wird, welche Ausbildung, beruflichen Pläne, Deutschkenntnisse usw., vorliegen.
  3. die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen,
    Dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht werden.[2]
  4. sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und
  5. den Nachweis erbringen, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht.
    Der Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohlfahrtsstelle der Juden in Frankfurt. Die Union der Progressiven Juden wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben.

3. Bei Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wird auf die Aufnahmevoraussetzungen nach 2. Nr. 2 und 3 verzichtet.

4. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder, die mit dem Aufnahmeberechtigten in familiärer Lebensgemeinschaft leben und selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllen, können nur gemeinsam mit diesem aufgenommen werden. Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit mindestens drei Jahren bestehen. Ehegatten und minderjährige ledige Kinder müssen ebenfalls über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen. Bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann von einem Nachweis der Grundkenntnisse abgesehen werden, sofern keine wesentlichen Integrationsprobleme zu erwarten sind. Die Aufnahmezusage erfolgt unter der Bedingung, dass die Einreise vor Vollendung des 15. Lebensjahres tatsächlich erfolgt.

5. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige,

  • die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war,
  • die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder
  • bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des § 54 Nr. 5a Aufenthaltsgesetz.

6. Bei Personen, die nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Januar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben (Übergangsfälle II), kann in Härtefällen (insbesondere bei Fällen der Familienzusammenführung) vom Vorliegen der Voraussetzungen nach I. 2 Nr. 2 und 3 sowie von Grundkenntnissen nach I. 4 abgesehen werden.

II. Verfahrensregelungen

1. Vorbehaltlich einer Änderung des Aufenthaltsgesetzes führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für die ab dem 1. Oktober 2005 neu gestellten Anträge auf Aufnahme (Neufälle) sowie für die Anträge von Personen, die nach dem 30. Juni 2001 und vor dem 1. Januar 2005 einen Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt haben (Übergangsfälle II), in eigener Zuständigkeit das Aufnahmeverfahren durch und erteilt ab 1. Juli 2006 unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten der Länder und Kommunen sowie der jüdischen Gemeinden die Aufnahmezusagen. Das Bundesamt beachtet dabei den Beschluss der Innenministerkonferenz vom 24. Juni 2005, diesen Umlaufbeschluss sowie die vom Beirat nach II. 10 erarbeiteten Kriterien und lehnt bei Nichtvorliegen der Aufnahmevoraussetzungen die Erteilung einer Aufnahmezusage ab.

2. Die Länder geben in Übergangsfällen II die auf sie verteilten Anträge an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Bearbeitung ab. Die Anträge werden vorrangig bearbeitet. Soweit nicht bis zum 30. Juni 2007 der Nachweis der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen mit Ausnahme des Nachweises nach I. 2. Nr. 5 erbracht bzw. ein Härtefall geltend gemacht wird, gilt ein Härtefall als nicht gegeben und der Antrag als zurückgenommen.

3. Aufnahmezusagen für Personen, die in Übergangsfällen II einen Antrag gestellt haben, werden mit der Auflage “Wohnsitznahme in <abgebendes Land nach II. 2>„ versehen. Aufnahmezusagen für Personen, die einen Antrag ab dem 1. Oktober 2005 stellen, werden mit der Auflage “Wohnsitznahme in <Land gemäß quotenmäßiger Verteilung>„ versehen. Landesinterne Verteilungsregelungen bleiben unberührt. Sind diese gegeben, ist die Auflage zu ergänzen um den Zusatz: “nach Maßgabe einer landesinternen Verteilungsentscheidung dieses Bundeslandes“.

4. Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezusage durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes (nachgewiesene längere Krankheit des selbst aufnahmeberechtigten Antragstellers, seines Ehegatten oder eines nahen Verwandten, außergewöhnliche Probleme bei der Passausstellung durch die örtlichen Behörden, kurze Überschreitung wegen Beendigung des Wehrdienstes, Studiums o. ä. des Antragstellers, seines Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes) möglich. Bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes oder des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen.

5. Die Aufnahmezusage berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme. Bei Erlöschen oder Widerruf des Aufenthaltstitels ist eine erneute Antragstellung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Titel, die aufgrund der Abschlussregelung in Teil 2 II. 4 erteilt wurden.

6. Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Familienmitglieder nach I. 4 , wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Ausreise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird.

7. Wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach I. 2 Nr. 2 oder 3 oder von Grundkenntnissen nach I. 4 abgelehnt, wird das Verfahren nur unter den Voraussetzungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes wieder aufgenommen. Bei einer Ablehnung aufgrund fehlender Voraussetzung nach I. 2 Nr. 1 besteht nicht die Möglichkeit, erneut einen Antrag zu stellen.

8. Die Aufnahmezusage wird widerrufen oder zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund nach I. 5 vorliegt.

9. Zum Zweck der Einreise wird den jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das die Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung gemäß § 32 Aufenthaltsverordnung gilt als erteilt.

10. Die Innenminister und -senatoren bitten den Bundesminister des Innern, die erforderlichen Rechtsänderungen mit Wirkung vom 1. Juli 2006 zu veranlassen. Sie bitten den Bundesminister des Innern weiter, unter seinem Vorsitz einen Beirat einzurichten, dem Vertreter des Auswärtigen Amtes, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, der Länder sowie des Zentralrats der Juden in Deutschland und der Union der Progressiven Juden angehören sollen, sowie um möglichst baldige Einladung zur konstituierenden Sitzung, in der sich der Beirat eine Geschäftsordnung gibt. Aufgabe dieses Beirats sind die Vorbereitung, Begleitung und Überprüfung des Aufnahmeverfahrens unter Berücksichtigung der Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten der Länder und Kommunen sowie der jüdischen Gemeinden und die Entwicklung insbesondere von Kriterien für die Prognosestellung nach I. 2 Nr. 2 sowie für die Härtefallentscheidungen nach I. 2 Nr. 3 und I. 6 sowie die fachliche Beratung.

III. Verfahren zur Quotenfeststellung

1. Für die Verteilung der Personen, die ab dem 1. Juli 2006 mit einer aufgrund eines ab dem 1. Oktober 2005 gestellten Antrags erteilten Aufnahmezusage des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge einreisen können (Neufälle), gilt der jeweils für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel. Im Rahmen dieses Schlüssels sollen Verteilungswünsche berücksichtigt werden.

2. Um den Ländern Baden-Württemberg, Sachsen und Thüringen die vorrangige Bearbeitung von Übergangsfällen I (Teil 2 II. 2) und die bevorzugte Aufnahme von Personen, die aufgrund von Aufnahmeanträgen der Übergangsfälle I und II einreisen können, zu ermöglichen, beginnt für diese Länder die Verteilung nach III. 1 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Umlaufbeschlusses. Das dadurch entstandene Aufnahmeminus wird in den nachfolgenden Jahren ausgeglichen. Die Aufnahme abgestimmter Einzelfälle (z. B. Härtefälle) bleibt diesen Ländern unbenommen. Diese werden auf die Aufnahmeverpflichtung nach Satz 2 angerechnet. Bestehen in einem der genannten Länder innerhalb des Dreijahreszeitraums zusätzliche Aufnahme- und Integrationsmöglichkeiten, kann die Verteilung nach III.1 auf das jeweilige Land in Abstimmung mit diesem bereits innerhalb dieses Zeitraums beginnen.

3. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist für Personen, die vor dem 1. Januar 2005 einen Aufnahmeantrag gestellt haben, in seiner Statistik die Erteilung von Aufnahmezusagen durch die Länder und durch das Bundesamt und die jeweiligen nachfolgenden Einreisen in die Länder getrennt aus. Ein Quotenausgleich findet nicht statt.

Teil 2 Änderung des Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 und Übergangs- und Abschlussregelungen

I. Änderung des Umlaufbeschlusses der IMK vom 29. Dezember 2004

1. I.2 erhält folgende Fassung:

„2. Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige,

  • die in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war,
  • die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder
  • bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des § 54 Nr. 5a Aufenthaltsgesetz.“

2. I. 3 und 4 werden gestrichen.

3. II. 1 erhält folgende Fassung

 „1. Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zugestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wirksam. Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezusage ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich.

Die Aufnahmezusage berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme. 

Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Familienmitglieder, wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Ausreise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird.“

4. II. 4 wird gestrichen.

5. III erhält folgende Fassung: 

„III. Verfahren zur Quotenfeststellung

1. Ein Quotenausgleich findet nicht statt.

2. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überarbeitet mit Wirkung vom 1. Januar 2005 seine Statistiken und weist neben den Aufnahmeanträgen auch die Zahl der erteilten Aufnahmezusagen und der Einreisen quotal aus. Erledigungen erteilter Aufnahmezusagen durch Tod, Antragsrücknahme, Fristablauf o.ä. werden gesondert erfasst.“

II. Übergangs- und Abschlussregelungen

1. Soweit vor dem 1. Januar 2005 eine Aufnahmezusage erteilt, aber noch nicht zugestellt wurde (Erteiltfälle), findet der Umlaufbeschluss vom 29. Dezember 2004 in der Fassung dieses Beschlusses entsprechende Anwendung.

2. Gleiches gilt für die Fälle, in denen vor dem 1. Juli 2001 ein Antrag auf Erteilung einer Aufnahmezusage gestellt und eine Aufnahmezusage vor dem 1. Januar 2005 nicht erteilt wurde (Übergangsfälle I). Die Länder bearbeiten die Anträge bevorzugt, erteilen ggf. die Aufnahmezusage und leiten diese zusammen mit den Auflagen für das Visum über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der jeweiligen Auslandsvertretung zu. Die Antragsteller sind von dort unverzüglich über die Zusage zu informieren. Bei abgelaufener Aufnahmezusage eines Landes wird in Übergangsfällen I eine erneute Aufnahmezusage nicht erteilt.

3. Auf vor dem 1. Januar 2005 bei einer Auslandsvertretung eingegangene Anträge jüdischer Zuwanderer auf Erteilung einer Aufnahmezusage für die nachträgliche Einbeziehung selbst nicht aufnahmeberechtigte Familienmitglieder findet der Umlaufbeschluss vom 29. Dezember 2004 in der Fassung dieses Beschlusses ebenfalls entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist, dass die jüdischen Zuwanderer von ihrer vor dem 1. Januar 2005 zugestellten und bis zur Erteilung der beantragten Aufnahmezusage noch wirksamen Aufnahmezusage keinen Gebrauch gemacht haben. II. 2 Satz 2 und 3 kommen entsprechend zu Anwendung.

4. Jüdischen Zuwanderern und ihren Familienangehörigen, die in Deutschland aufgenommen wurden und deren Aufenthaltstitel gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz bis längstens zum 31. Dezember 2005 erloschen ist, wird bei einer Antragstellung bis zum 30. Juni 2007 zum Zweck der Wiedereinreise von der Auslandsvertretung ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt. Das Visum ist mit der Auflage “Wohnsitznahme in <Land des letzten rechtmäßigen Aufenthalts>„ zu versehen. Die Zustimmung gemäß § 32 Aufenthaltsverordnung gilt als erteilt. I. 2 des Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 in der Fassung dieses Beschlusses kommt zur Anwendung. Die Neuausstellung eines Titels erfolgt ebenfalls in den Fällen, in denen die betreffenden Personen trotz erloschenem Aufenthaltstitel bis zum 31. Dezember 2005 nach Deutschland einreisen konnten.

5. Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden oder werden und deren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, besteht keine Möglichkeit der Wiedereinreise nach den Beschlüssen zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen.

6. Die Länder nehmen außerhalb des durch Umlaufbeschluss der Innenministerkonferenz vom 29. Dezember 2004 und diesen Beschluss geregelten Verfahrens keine jüdischen Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion auf. Der Beschluss der Innenministerkonferenz vom 14. Mai 1993 - Aufnahme außerhalb des geregelten Verfahrens eingereister jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen in besonderen Härtefällen - ist mit Wirkung vom 1. Januar 2005 gegenstandslos.

Teil 3 Anwendung des Aufenthaltsgesetzes

1. Die ab dem 1. Januar 2005 auf der Grundlage des Umlaufbeschlusses vom 29. Dezember 2004 und dieses Beschlusses aufgenommenen jüdischen Zuwanderer erhalten eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz. Aufgenommene Familienangehörige, die selbst nicht die Voraussetzungen für eine Aufnahme als jüdischer Zuwanderer erfüllen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst auf ein Jahr befristet und dann jeweils um zwei Jahre verlängert. Eine Niederlassungserlaubnis kann den Familienangehörigen nur nach den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden. Dies gilt auch für wiedereinreisende Personen nach Teil 2 II. 4.

2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes. Flüchtlingsausweise werden nicht erteilt. Bei Personen, die ab dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurden oder werden und deren Aufenthaltstitel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, bestehen Einreisemöglichkeiten nur nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, z. B. im Rahmen des ausländerrechtlichen Familiennachzugs oder zum Studium.

3. Die Niederlassungserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wird mit der wohnsitzbeschränkenden Auflage “ Wohnsitznahme in <Land/Gemeinde>„ versehen, soweit und solange Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Asylbewerberleistungsgesetz[3] bezogen werden. Die Auflage wird aufgehoben, wenn eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.

4. Eine Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage zur Ermöglichung eines länderübergreifenden Wohnsitzwechsels bedarf der vorherigen Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle. Bei einer Verweigerung der Zustimmung hat die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständigen Stelle im Hinblick auf das von der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes zu tragende Prozessrisiko dieser alle Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen. Die Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. die landesintern zuständigen Stelle darf die Zustimmung zur Streichung oder Änderung der wohnsitzbeschränkenden Auflage nicht allein unter Hinweis darauf, dass der Zweck des Wohnsitzwechsels auch an einem anderen Ort erreicht werden kann, verweigern.

5. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt am neuen Wohnort voraussichtlich dauerhaft ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist (vgl. § 2 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz). Dabei gilt die am Zuzugsort übliche Berechnungsweise des für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlichen Einkommens. Die Zustimmung ist auch zu erteilen, wenn das für die Sicherung des Lebensunterhaltes erforderliche Einkommen um bis zu 10 % unterschritten wird.

6. Darüber hinaus ist die Zustimmung - unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts - zu erteilen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • Der Umzug dient der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem jüdischen Zuwanderer und seinem Ehegatten sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern, sofern die Familienangehörigen über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz verfügen. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der zuziehende Ehegatte oder Elternteil im Falle des Umzugs seine Erwerbstätigkeit aufgeben müsste, es sei denn, der Lebensunterhalt wird auch für den zuziehenden Ehegatten durch den Ehegatten, zu dem zugezogen wird, gesichert.
  • Der Umzug dient der Sicherstellung der benötigten Pflege von Betroffenen, die wegen ihres Alters oder wegen ihrer Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind, durch die Verwandten am Zuzugsort, oder weil nur dort eine angemessene medizinische Behandlung möglich ist.
  • Die Betroffenen sind selbst unabdingbar für die Pflege eines nahen Angehörigen, der über einen Aufenthaltstitel verfügt und im Zuzugsort lebt.

7. Die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes darf die wohnsitzbeschränkende Auflage erst dann streichen oder ändern, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle vorliegt.

8. Wurde eine wohnsitzbeschränkende Auflage ohne die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes bzw. der landesintern zuständigen Stelle gestrichen oder geändert und tritt innerhalb von sechs Monaten am Zuzugsort Bedürftigkeit nach Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch ein, so ist die Wohnsitznahme erneut durch Auflage auf das Land des vorherigen Wohnortes zu beschränken, es sei denn, es lägen die unter 6 genannten Gründe vor."

Anlage 2:

- Lesefassung -

Neufassung der zur Umsetzung des IMK-Beschlusses vom 29.12.2004 erlassenen und aufgrund des Teils 2 des IMK-Beschlusses vom 18.11.2005 geänderten landesrechtlichen Regelung (ehemals Erlass Nr. 02/2005)

hier: Anordnung nach § 23 Abs. 1 und 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion (mit Ausnahme der baltischen Staaten), denen eine Aufnahmezusage eines Landes bereits vor dem 01.01.2005 zugestellt wurde (Altfälle)

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur Klärung der Rechtslage nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 im schriftlichen Umlaufverfahren mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen nicht zur Veröffentlichung freigegebenen Beschluss gefasst zur Aufnahme und Verteilung jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen aus der ehemaligen Sowjetunion mit Ausnahme der baltischen Staaten (Herkunftsgebiet), denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden ist (Altfallregelung). Eine Regelung für die Personen, denen eine Aufnahmezusage vor dem 1. Januar 2005 nicht zugestellt worden ist, erfolgt in einem gesonderten Beschluss, der kurzfristig herbeigeführt werden soll.

In Umsetzung dieses Beschlusses ordne ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 23 Abs.1 und 2 AufenthG mit Wirkung vom 01. Januar 2005 Folgendes an:

I. Aufnahme jüdischer Zuwanderer und ihrer Familienangehörigen ab dem 1. Januar 2005, denen eine Aufnahmezusage eines Landes vor dem 1. Januar 2005 zugestellt worden ist,

1. Die jüdischen Zuwanderer und ihre Familienangehörigen müssen Staatsangehörige eines Staates im Herkunftsgebiet oder spätestens seit dem 1. Januar 2005 staatenlose Personen mit Wohnsitz im Herkunftsgebiet sein und dürfen zuvor nicht bereits in einen Drittstaat übergesiedelt sein.

Als jüdische Zuwanderer aufgenommen werden können nur Personen,

1.1 die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen und

1.2 sich nicht zu einer anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen.

2.Eine Aufnahme ist ausgeschlossen für jüdische Zuwanderer und Familienangehörige, die

2.1 in der ehemaligen Sowjetunion eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls war,

2.2 wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftaten anzusehen sind, bestraft sind, soweit es sich nicht um Verurteilungen aus politischen Motiven durch Gerichte der ehemaligen Sowjetunion handelt, oder

2.3 bei denen Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben sowie in den Fällen des § 54 Nr. 5a Aufenthaltsgesetz.

II. Verfahrens- und Übergangsregelungen

1. Die von den deutschen Auslandsvertretungen bis zum 31. Dezember 2004 zugestellten Aufnahmezusagen der Länder bleiben nach § 102 Abs. 1 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wirksam. Die Aufnahmezusage ist ein Jahr ab Bekanntgabe wirksam und erlischt, wenn nicht innerhalb dieses Jahres das Visum beantragt wird. Eine Verlängerung der Aufnahmezusage ist nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines triftigen Grundes möglich.

Die Aufnahme berechtigt nur zur einmaligen Aufnahme.

Die Aufnahmezusage erlischt für die nicht selbst aufnahmeberechtigten Familienmitglieder, wenn der aufnahmeberechtigte jüdische Zuwanderer vor der Ausreise verstirbt oder vor Ausreise die Scheidung beantragt oder die Ehe geschieden wird.

2. Die Aufnahmezusage wird widerrufen oder zurückgenommen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren oder ein Versagungsgrund (I. 2) vorliegt.

3. Zum Zweck der Einreise wird den jüdischen Zuwanderern und ihren gemeinsam mit ihnen aufzunehmenden Familienangehörigen ein auf 90 Tage befristetes nationales Visum erteilt, in das Auflagen aus der Aufnahmezusage zu übernehmen sind. Die Zustimmung nach § 32 Aufenthaltsverordnung gilt als erteilt.

4. (gestrichen)

5. Personen, denen vor dem 1. Januar 2005 aufgrund einer Aufnahmezusage ein Visum erteilt wurde, die aber noch nicht eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, erhalten eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz.

III. Bisherige Regelungen

Meine Erlasse Nr. 18/00 vom 26.10.2000 (Az.: III.5.111/55.11-S10) und 09/2003 vom 19.11.2003 (Az.: III/5-50.2.17) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben.

Zuständigkeiten für das Aufnahme- und Verteilungsverfahren, Quotenfeststellung und -korrektur

Für die Durchführung des Aufnahme- und Verteilungsverfahrens ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Landesamt für Soziales und Versorgung (Abteilung 6) zuständig.

Die dem Land Brandenburg zugeteilten Personen werden durch das Landesamt für Soziales und Versorgung entsprechend der Verordnung über die landesinterne Verteilung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen (Verteilungsverordnung - VertV) vom 10.01.2000 (GVBl. II S. 30), geändert durch Verordnung vom 03.12.2004 (GVBl. II S. 902) auf die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Brandenburg verteilt.

Eine Umverteilung in ein anderes Bundesland oder in das Land Brandenburg erfolgt grundsätzlich über das Landesamt für Soziales und Versorgung.

Ein Quotenausgleich findet nicht statt.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überarbeitet mit Wirkung vom 1. Januar 2005 seine Statistiken und weist neben den Aufnahmeanträgen auch die Zahl der erteilten Aufnahmezusagen und der Einreisen quotal aus. Erledigungen erteilter Aufnahmezusagen durch Tod, Antragsrücknahme, Fristablauf o.ä. werden gesondert erfasst.


[1] Die Behandlung von evtl. zwischen dem 01.01. und 30.09.2005 gestellten Anträgen obliegt dem BAMF.

[2] Es wird angestrebt, die Kapazitäten für Sprachkurse vor Ort zu erweitern, bzw. den Zugang für jüdische Zuwanderungswillige zu erleichtern. Einzelheiten, auch zur Finanzierung, bleiben einer gesonderten Absprache vorbehalten.

[3] Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur bis Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes