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Erlass 01/2012 im Personenstandswesen
Behandlung von Personalausweisen Verstorbener durch die Standesämter

Erlass 01/2012 im Personenstandswesen
Behandlung von Personalausweisen Verstorbener durch die Standesämter

vom 12. April 2012

Seit der Einführung des neuen elektronischen Personalausweises bedarf für die Standesämter die Frage der Behandlung von Personalausweisen Verstorbener einer Klärung. Es wird deshalb Folgendes festgelegt:

Bei der Anzeige eines Sterbefalles ist dem Standesamt der letzte Wohnsitz des Verstorbenen nachzuweisen. Dieser Nachweis kann durch eine aktuelle Meldebescheinigung erfolgen, es wird jedoch davon ausgegangen, dass in der Mehrzahl der Anzeigen hierfür die Personalausweise der verstorbenen Personen vorgelegt werden.

In diesen Fällen sind die Personalausweise einzubehalten und unverzüglich an die örtliche Personalausweisbehörde zur Entwertung/Vernichtung bzw. Weiterleitung an die dafür zuständige Behörde zu übergeben. Gleiches gilt für vorgelegte Reisepässe.

Die Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz, dem Personalausweis- und dem Passgesetz werden gemäß § 1 Abs. 1 Personenstandsausführungsgesetz vom 9. Oktober 2003, § 1 Personalausweiszuständigkeitsverordnung vom 19. Oktober 2010 und § 47 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz vom 21. August 1996 (zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010) von den Ämtern, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten wahrgenommen. Hieraus ergibt sich die Befugnis der Kommunen, als Träger der Standesämter sowie der Pass- und Ausweisbehörden, Pässe und Personalausweise nach deren Vorlage einzubehalten.

Für einen elektronischen Personalausweis hat die ausstellende Personalausweisbehörde gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 PAuswG beim Bundesverwaltungsamt die Aktualisierung der Sperrliste zu veranlassen. Solche Personalausweise mit integriertem Chip sind einzuziehen; danach ist gegebenenfalls zunächst die Online-Ausweisfunktion auszuschalten und anschließend das Dokument entsprechend der hierfür geltenden Verwaltungsvorschriften zu vernichten. Personalausweise nach altem Muster und Reisepässe sind durch die Personalausweisbehörden zu entwerten und können an Hinterbliebene ausgehändigt werden.

Von einer Rückgabe elektronischer Personalausweise durch die zuständigen Behörden ist aus Sicherheitsgründen abzusehen. Aus diesem Grund ist dem Anzeigenden des Sterbefalles das Dokument nicht wieder auszuhändigen.

Im Auftrag

Keinath