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Erlass 7/93 Ausländerrecht
Gebühren für Aufenthaltserlaubnisse von ausländischen Austauschschülern

Erlass 7/93 Ausländerrecht
Gebühren für Aufenthaltserlaubnisse von ausländischen Austauschschülern
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Auf Anregung des Auswärtigen Amtes wurde Einvernehmen erzielt, dass bundeseinheitlich in Fällen, in denen von einer staatlichen oder gemeinnützigen Stelle vermittelte Austauschschüler Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen stellen, gemäß § 52 Abs. 7 der Aufenthaltsverordnung von der Erhebung von Gebühren abgesehen werden soll.

Ich bitte entsprechend zu verfahren.


1 Dieser Erlass wurde im Hinblick auf das In-Kraft-Treten des Zuwanderungsgesetzes redaktionell überarbeitet.