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Erholungsurlaub für Arbeitnehmer des Landes Brandenburg
Übertragung (Urlaubsübertragung)

Erholungsurlaub für Arbeitnehmer des Landes Brandenburg
Übertragung (Urlaubsübertragung)

vom 13. April 1999

Die Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 30. März 1999 die Zweite Verordnung zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung beschlossen.

Danach ist im Beamtenbereich die Möglichkeit eröffnet worden, nach dem Ende des Urlaubsjahres noch nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaub bis zum 30.09. des Folgejahres abzuwickeln (Rundschreiben des MI vom 31.03.1999, Gz.: I/1.11). Urlaub, der in der vorgegebenen Frist nicht in Anspruch genommen wurde, verfällt.

Für den Tarifbereich bestehen keine Bedenken, wenn abweichend von der Tarifrechtslage entsprechend verfahren wird.

§ 47 BAT-O, § 53 MTArb-O bzw. § 49 MTW-O bleiben im Übrigen unberührt.