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Anspruchsberechtigung für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999

Anspruchsberechtigung für Erhaltungsarbeiten an einem Gebäude nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999
vom 10. Januar 2000

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 InvZulG 1999 wird eine Investitionszulage von 15 v. H. für Erhaltungsarbeiten an vor dem 01. Januar 1991 fertig gestellten Gebäuden gewährt, soweit die Gebäude mindestens fünf Jahre nach Beendigung der Erhaltungsarbeiten der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Anspruchsberechtigt für die Investitionszulage ist die Person oder das Rechtsgebilde, die oder das die begünstigte Investition im Fördergebiet selbst vornimmt. Es ist die Frage gestellt worden, ob nur der bürgerlich-rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer des Wirtschaftsguts an dem die Erhaltungsarbeiten durchgeführt werden, oder auch der Mieter oder ein Nießbraucher anspruchsberechtigt nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 ist.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder muss der Investor für die Anspruchsberechtigung nach § 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 bürgerlich-rechtlicher oder (zumindest) wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes, an dem die Erhaltungsaufwendungen durchgeführt werden, sein. Wird eine begünstigte Investition i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 von einer Person oder einem Rechtsgebilde durchgeführt, die oder das nicht zumindest wirtschaftlicher Eigentümer ist, ist eine Anspruchsberechtigung nicht gegeben.

Diese Auffassung wird vom Wortlaut des Gesetzes abgedeckt, wonach Erhaltungsarbeiten des Anspruchsberechtigten an Gebäuden gefördert werden. Ein Nutzungsberechtigter wie Nießbraucher oder Mieter, der Erhaltungsarbeiten an dem zur Nutzung überlassenen Objekt durchführt, tätigt Aufwendungen auf ein Nutzungsrecht. Zudem sollte die Förderung von Baumaßnahmen an Gebäuden durch die Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 an die Stelle der Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz treten. Der Kreis der Anspruchsberechtigten und die Fördertatbestände sollten in diesem Zusammenhang nicht grundlegend erweitert werden. Die Förderung von Investitionen an Immobilien setzte durch die Abschreibungen nach dem FördG zumindest wirtschaftliches Eigentum an dem Objekt voraus, an dem die begünstigten Investitionen durchgeführt werden. Durch die Aufnahme der Erhaltungsarbeiten als nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 InvZulG 1999 begünstigte Investitionen war eine Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten nicht beabsichtigt. Eine Ausweitung der Anspruchsberechtigten auch auf einen Nutzungsberechtigten würde dazu führen, dass der Mieter durch die Förderung nach § 3 InvZulG 1999 eine höhere Begünstigung für Erhaltungsarbeiten in Anspruch nehmen könnte als ein Eigentümer einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus im Rahmen der Förderung nach § 4 InvZulG 1999.

Ich bitte zu beachten, dass das im Rahmen der Schulungsveranstaltungen zum InvZulG 1999 zitierte unveröffentlichte Schreiben des Bundesministerium der Finanzen vom 09. September 1999, wonach auch ein Nutzungsberechtigter aufgrund einer dinglich gesicherten Rechtsposition (z. B. Nießbraucher) als Anspruchsberechtigter in Frage kommt, somit überholt ist.