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Ergänzende Hinweise zum Steueränderungsgesetz 2007

Ergänzende Hinweise zum Steueränderungsgesetz 2007
vom 8. Dezember 2006

Außer Kraft getreten durch Verwaltungsvorschrift vom 28. September 2009
(ABl./09, [Nr. 41], S.2047)

Auf Grund verschiedener Anfragen zur Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen - 45.4-3194-3.1.2 - vom 11. September 2006 zur Reduzierung der Bezugsdauer des Kindergeldes für Kinder vom 27. auf das 25. Lebensjahr sowie der damit einhergehenden Auswirkungen auf die Beihilfe werden nachfolgende allgemeine Hinweise zu den o. g. Rechtsänderungen gegeben:

Durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBI. I S. 1652 ff) ist die Altersgrenze für die steuerliche Berücksichtigung von volljährigen Kindern vom 27. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Die Neuregelung tritt ab dem 1. Januar 2007 in Kraft. Damit wird die Gewährung von Kindergeld bzw. kindbedingten Steuerfreibeträgen gemäß 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) erstmals für Kinder ab dem Geburtsjahrgang 1983 auf den Zeitraum vor Vollendung des 25. Lebensjahrs begrenzt und die Neuregelung insoweit für diese Kinder wirksam. Für die Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 gelten Übergangsregelungen. Kinder, die im Jahr 2006 das 24. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgang 1982), können bis vor Vollendung des 26. Lebensjahrs berücksichtigt werden. Kinder, die im Jahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet haben (Geburtsjahrgänge 1980 und 1981), werden wie bisher noch bis vor Vollendung des 27. Lebensjahrs berücksichtigt, d. h. sie sind von der Gesetzesänderung nicht betroffen.

Nicht betroffen davon sind ebenfalls Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung ihres 25. Lebensjahrs und vor Vollendung ihres 27. Lebensjahrs eine Behinderung erlitten haben, deretwegen sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Kinder, die Grundwehrdienst, Zivildienst oder davon befreiende Entwicklungshelfertätigkeiten geleistet haben, können - wie bisher - über die nunmehr geltenden Altersgrenzen hinaus berücksichtigt werden.

Neben den Auswirkungen auf die Beihilfeberechtigung kann der zeitlich vorgezogene Wegfall von Kindergeld, ggf. auch den Wegfall des besoldungsrechtlichen Familienzuschlags nach sich ziehen.