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Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV

Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV
vom 20. April 1998

  1. Auf mein Schreiben vom 02.03.1998 sind mir mehrere Fälle vorgetragen worden, in denen die Gewährung eines Besoldungszuschusses § 4 der 2. BesÜV beantragt wird oder eine Beantragung beabsichtigt ist; weitere Anträge werden nicht ausgeschlossen.

    In Fällen, in denen ein Angestellter mit Vergütungszuschuss verbeamtet werden soll, ist bei Übernahme in das Beamtenverhältnis meine Zustimmung zur Gewährung eines Besoldungszuschusses nach § 4 der 2. BesÜV unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Die Möglichkeit zu einer Ausnahmeentscheidung sehe ich u. a. dann, wenn bereits für die Einstellung in das Angestelltenverhältnis ein dringendes dienstliches Bedürfnis an der Personalgewinnung von mir anerkannt worden ist. Hierfür gelten die Kriterien nach Abschnitt II meines Rundschreibens betreffend Vergütung von Angestellten vom 16.03.1993 (I/6 B Vgt/PKZ 93/01) in der Fassung des Rundschreibens vom 23.11.1994 (16 - B 5000 - 01). Sofern in diesen Fällen meine schriftliche Zustimmung erteilt wurde, bin ich bei Übernahme in das Beamtenverhältnis auch mit der Gewährung des Besoldungszuschusses in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Bezügen nach § 2 der 2. BesÜV und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet geltenden Dienstbezügen einverstanden, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden (Befähigungsvoraussetzungen insgesamt im bisherigen Bundesgebiet erworben).

    Das in der Vergangenheit die o. g. Voraussetzungen bei der Gewährung des Vergütungszuschusses nicht einheitlich zugrunde gelegt wurden, mache ich in den übrigen Fällen die Gewährung eines Besoldungszuschusses bei Übernahme in das Beamtenverhältnis von einer Zustimmung im Einzelfall abhängig. Soweit mir konkrete Anträge vorliegen, werde ich in Kürze meine Entscheidung mitteilen.
  2. Soweit mir Anträge auf Gewährung eines Besoldungszuschusses für andere als Laufbahnbewerber vorgelegt worden sind, darf ich darauf aufmerksam machen, dass dieser Personenkreis im Regelfall nicht von § 4 der 2. BesÜV erfasst wird. Zum Personenkreis dieser Vorschrift gehören nur Bewerber, die ihre gesamten Befähigungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet (oder im Ausland) erworben haben. In meinem Rundschreiben vom 31.07.1996 (15.8 - 2094 - 4.1) habe ich insoweit auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.04.1996 (BVerwG 2 C 27.95) hingewiesen, in dem klargestellt wurde, dass ein Besoldungszuschuss nur dann gewährt werden kann, wenn die Befähigungsvoraussetzungen, die zur Ernennung geführt haben, insgesamt im bisherigen Bundesgebiet erworben worden sind.

    Andere Bewerber erfüllen deshalb in der Regel nicht diese Voraussetzungen, weil ihre Berufstätigkeit in den neuen Ländern bei der Befähigungsfeststellung notwendigerweise nicht unberücksichtigt bleiben kann. Bei den vorgelegten Anträgen für diesen Personenkreis gehe ich davon aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Besoldungszuschusses nicht erfüllt sind. Ich bitte Sie in diesem Zusammenhang, in meinem Rundschreiben vom 14.03.1995 betreffend Gewährung des Zuschusses nach § 4 der 2. BesÜV (15.8 - 2094 - 4.1) folgenden Hinweis auf das vorliegende Rundschreiben aufzunehmen: „Zum Erwerb der Befähigungsvoraussetzungen der anderen Bewerber ist das Rundschreiben des MdF betreffend Gewährung eines Zuschusses zur Ergänzung der Dienstbezüge nach § 4 der 2. BesÜV vom 20. April 1998, Az.: 15 - 2094 - 4.1, zu beachten.“
  3. Beamte in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können zum Personenkreis des § 4 der 2. BesÜV gehören, wenn im Rahmen der Befähigungsfeststellung der Zeitpunkt des Befähigungserwerbs in die Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit im bisherigen Bundesgebiet fällt (§§ 36 ff, insbesondere § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LVO).
  4. Zum künftigen Verfahren in Fällen des § 4 der 2. BesÜV ist ein gesondertes Rundschreiben vorgesehen.