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Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaftsteuer (ErbStVA)

Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaftsteuer (ErbStVA)
vom 18. Januar 2000

1. Ermittlungsverfahren

1.1 Erwerbe von Todes wegen

1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  1. die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG,
  2. die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. den §§ 1 bis 3 ErbStDV,
  3. die Anzeigen der Standesämter (Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch, Durchschriften der Sterbeurkunden, Totenlisten; § 34 ErbStG, § 4 ErbStDV),
  4. die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser (§ 34 ErbStG, § 9 ErbStDV),
  5. die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte (§ 34 ErbStG, § 6 ErbStDV),
  6. die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i. V. m. den §§ 7 und 10 ErbStDV.

1.1.2 Anzeigen der Standesämter

Die Erbschaftsteuer-Finanzämter haben den pünktlichen Eingang der Anzeigen zu überwachen und zu diesem Zweck Verzeichnisse zu führen, in die die Standesämter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern einzutragen sind (§ 5 ErbStDV). In dem Verzeichnis sind der für das einzelne Standesamt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 1 ErbStDV maßgebende Zeitraum, der Tag des Eingangs der Anzeige, der Tag einer Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der endgültigen Erledigung zu vermerken (§ 105 Abs. 1 BuchO).

1.1.3 Totenbeiliste

Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass eine besondere Ergänzungsliste zur Totenliste (Totenbeiliste) zu führen ist, in welche diejenigen Sterbefälle einzutragen sind, die dem Finanzamt in anderer Weise als durch die Anzeigen der Standesämter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfeststellungen und solche Sterbefälle, die von anderen Finanzämtern mitgeteilt worden sind (§ 106 BuchO).

1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle

Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere

  1. die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 ErbStG),
  2. die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV,
  3. die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG i. V. m. §§ 8 und 10 ErbStDV,
  4. die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordenen Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG i. V. m. § 9 ErbStDV,
  5.  Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter.

1.2.2 Kartei der Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von Bedeutung sein können

Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat, haben die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. In diesen Fällen ist die Zuwendung unter dem Namen des Schenkers in einer im automatisierten Verfahren oder manuell zu führenden Kartei zu erfassen (§ 112 Abs. 3 BuchO). Zusätzlich ist der Name des Bedachten, der Zeitpunkt der Ausführung und - soweit er bereits ermittelt ist - der Wert der Zuwendung festzuhalten. Hat die Schenkung zu einer Steuerfestsetzung geführt, ist auch die Steuernummer und die Nummer der Steuerliste zu vermerken, unter welcher der Fall zuletzt eingetragen war und abgelegt worden ist. Bei steuerfrei gebliebenen Zuwendungen ist die Ermittlungsnummer oder Freibelegnummer zu vermerken, unter der der Freibeleg abgelegt worden ist.

Bei Zuwendungen, deren Wert den dem Beschenkten zustehenden Freibetrag nicht überschreitet, kann von der Aufnahme in die Kartei abgesehen werden, wenn nach den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder aus anderen Gründen (z. B. wegen Erbverzicht des Beschenkten) nicht damit zu rechnen ist, dass dem Beschenkten weiteres Vermögen in einer Höhe anfallen wird, die unter Berücksichtigung der Vorschenkung zur Steuerpflicht führen wird.

Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann zulassen, dass von der Führung einer Schenkungskartei abgesehen wird, wenn dies vertretbar erscheint.

1.2.3 Verzeichnis der Schenkungen

Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass die Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die dem Finanzamt bekannt werden, in ein besonderes, im automatisierten Verfahren oder manuell zu führendes Verzeichnis (Schenkungsverzeichnis) einzutragen sind (§ 108 BuchO).

1.3 Zusammenarbeit der Finanzämter

1.3.1 Pflichten gegenüber den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern

Die Finanzämter (einschließlich der Prüfungsdienste und der Steuerfahndung) haben den für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämtern mitzuteilen:

  1. die ihnen bekannt gewordenen Vermögensanfälle unter Lebenden (freigebige Zuwendungen und Zweckzuwendungen) mit Ausnahme derjenigen, die von einem inländischen Gericht oder Notar beurkundet worden sind,
  2. Verträge, bei denen zu vermuten ist, dass sie eine gemischte oder verdeckte Schenkung enthalten,
  3. Vereinbarungen über die Gewährung einer überhöhten Gewinnbeteiligung unter Angabe des Gewinnübermaßes,
  4. den aufgrund des Gesellschaftsvertrages einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu Lebzeiten oder durch Tod erfolgenden Übergang seines Gesellschaftsanteils oder eines Teils desselben auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft,
  5. nach Kenntnis vom Tode eines Steuerpflichtigen die Zusammensetzung und die Höhe seines dem Finanzamt bekannten Vermögens einschließlich der festgestellten Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, soweit das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt diese Werte nicht selbst unmittelbar abfragen kann; bei Gewerbebetrieben ist möglichst eine Kopie der letzten Bilanz, bei Personengesellschaften zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages beizufügen, bei vermieteten Grundstücken ist möglichst die Jahresmiete anzugeben,
  6. die ihnen bekannt gewordenen Erwerbe von Vermögensgegenständen, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen und Betriebsgrundstücken aus dem Nachlass (Vermögen) eines nicht im Inland wohnhaften Erblassers (Schenkers),
  7. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle und Schenkungen solcher Personen, die zur Zeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) und - soweit bekannt - des Nachlasses (des geschenkten Vermögens) und der Erwerber,
  8. die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum ggf. teilweisen Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13 a und 19 a ErbStG sowie des § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F. führen,
  9. alle bereits erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine,
  10. alle ihnen bekannt gewordenen Fälle der Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,
  11. alle bekannt gewordenen Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht mehr erfüllen, weil sie satzungsmäßig oder tatsächlich gegen die Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) verstoßen haben; dazu gehören auch die Fälle, in denen die Vermögensbindung von Anfang an steuerlich als nicht ausreichend gilt (§ 61 Abs. 3 AO, § 63 Abs. 2 AO).

Wegen der Amtshilfe der Wohnsitz- oder Betriebsfinanzämter bei der Bewertung des Betriebsvermögens und nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften vgl. H 39 und H 96 ErbStH.

Soweit für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich sind, sind entsprechende Prüfungsanordnungen (§ 196 AO) zu erteilen.

1.3.2 Pflichten der für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter

Die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter haben nach Maßgabe der gleichlautenden Ländererlasse vom 25.03.1998 (BStBl I 1998, 357) Kontrollmitteilungen zu übersenden

  • für die Steuerakten des Erblassers, wenn der Reinwert des Nachlasses mehr als 500.000 DM oder das zum Nachlass gehörende Kapitalvermögen mehr als 100.000 DM beträgt,
  • für die Steuerakten des Erwerbers, wenn der erbschaftsteuerliche Bruttowert mehr als 500.000 DM oder das zum Erwerb (auch durch Schenkung) gehörende Kapitalvermögen mehr als 100.000 DM beträgt.

1.4 Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen

1.4.1 Vollständigkeit der Anzeigen der Standesämter

Nach Eingang der Anzeigen hat das Erbschaftsteuer-Finanzamt anhand der laufenden Nummern des Sterbebuchs bzw. der Sterbeurkunden zu prüfen, ob das Standesamt die Sterbefälle lückenlos mitgeteilt hat. Das Fehlen einzelner Nummern ist alsbald aufzuklären (§ 105 Abs. 2 BuchO).

1.4.2 Zuständigkeit

Das Finanzamt hat nach Eingang der Unterlagen (Tz. 1.1 bis 1.3) zu prüfen, ob es örtlich zuständig ist (§ 35 ErbStG). Ist es nicht zuständig, hat es die Unterlagen an das zuständige Finanzamt abzugeben. Die Übersendung kann unterbleiben, wenn außer einer Sterbefallanzeige/eines Auszugs aus der Totenliste keine weiteren Anzeigen und Unterlagen eingegangen sind (§ 107 BuchO).

1.4.3 Sachliche Prüfung der Unterlagen; Aufbewahrung erledigter Unterlagen; Erbschaftsteuerliste; Schenkungsteuerliste

  1. Die Unterlagen sind daraufhin zu prüfen, ob eine Steuerpflicht gegeben ist oder ob Steuerfreiheit in Betracht kommt. Dazu sind erforderlichenfalls auch andere Akten (z. B. Einkommensteuer-, Vermögensteuerakten) heranzuziehen.
  2. Ergibt die Prüfung Steuerfreiheit, ist dies in den Unterlagen zu vermerken (§ 109 Abs. 2 BuchO). Die erledigten Unterlagen (Freibelege) sind geordnet aufzubewahren, und zwar die Unterlagen zu den Erbfällen bei den jeweiligen Sterbefallanzeigen der Standesämter bzw. den Totenlisten (Totenbeilisten), die Unterlagen zu den Schenkungsfällen jahrgangsweise in alphabetischer Ordnung. Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann hierzu nähere Anordnungen treffen.
  3. Soweit der Fall nicht nach Buchstabe b zu erledigen ist oder die weitere Prüfung innerhalb von drei Jahren nach Eingang der ersten Unterlagen eine Entscheidung über die Steuerpflicht noch nicht zulässt, ist der Fall in eine der nach §§ 104 und 109 BuchO zu führenden Steuerlisten einzutragen, soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren überwacht wird (§ 97 Abs. 1 BuchO). Steuerfreie Fälle, die steuerpflichtig werden können und deshalb überwacht werden müssen (Tz. 4.1), sind unmittelbar in die Überwachungsliste (Tz. 4.3) einzutragen. Bei Erbfällen sind auf der Sterbefallanzeige des Standesamtes bzw. in der Totenliste (Totenbeiliste) Nummer und Jahrgang der Steuerliste bzw. die laufende Nummer der Überwachungsliste zu vermerken.

1.5 Übersendung von Steuererklärungsvordrucken (§ 31 ErbStG)

Ergibt die Prüfung nach Tz. 1.4.3 eine Steuerpflicht, so sind zum Zwecke der Steuerermittlung dem Erwerber oder der nach § 31 ErbStG sonst in Betracht kommenden Person Vordrucke zur Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung zu übersenden. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen die Unterlagen der Tz. 1.1 bis 1.3 noch keine endgültige Entscheidung über die Steuerpflicht oder Steuerfreiheit des Falles zulassen. Der Eingang der Erklärungen ist zu überwachen.

1.6 Vereinfachte Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen

Die Übersendung amtlicher Steuererklärungsvordrucke kann unterbleiben, wenn die Aufklärung der für die Steuerpflicht erheblichen Verhältnisse bereits durch die Beantwortung bestimmter einzelner Fragen zu erwarten ist. In diesen Fällen genügt die Übersendung eines entsprechenden Fragebogens oder eines Vordrucks einer vereinfachten Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuererklärung. Dem Steuerpflichtigen ist dabei die Versicherung abzuverlangen, dass die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.

1.7 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

Wird für bewegliche Gegenstände, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch genommen, hat das Finanzamt die Vorlegung eines Verzeichnisses der Gegenstände unter Angabe ihres Werts zu verlangen.

Der Nachweis darüber, dass die Erhaltung von Grundbesitz, Teilen von Grundbesitz oder beweglichen Gegenständen wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) und dass solcher Grundbesitz, solche Teile von Grundbesitz oder solche beweglichen Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, ist durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde zu führen.

Entsprechendes gilt für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).

2. Festsetzungsverfahren

2.1 Steuerbescheid

Über die Festsetzung der Steuer ist für jeden Steuerschuldner unter einer besonderen Steuernummer ein Steuerbescheid zu erteilen (§ 28 BuchO). Die Steuerfestsetzung ist in der Steuerliste anzuschreiben (§ 111 BuchO), soweit der Steuerfall nicht in einem automatisierten Verfahren überwacht wird (§ 97 Abs. 1 BuchO).

Kann die Steuer nicht sofort endgültig festgesetzt werden, ist sie insbesondere bei höheren Steuerbeträgen alsbald nach bekannt werden des Steuerfalls gemäß §§ 164, 165 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung bzw. vorläufig festzusetzen. Die Ungewissheiten sind mit der gebotenen Sorgfalt in angemessener Zeit zu klären.

2.2 Steuerfestsetzung in den Fällen des § 25 ErbStG

In den Fällen des § 25 Abs. 1 ErbStG ist im Steuerbescheid neben der Gesamtsteuer auch der zinslos zu stundende Betrag auszuweisen. Wegen der Überwachung der Beendigung der Stundung siehe Tz. 4.1 Buchst. e.

Hat der Steuerschuldner die Ablösung des zinslos zu stundenden Steuerbetrags beantragt, ist der Ablösungsbetrag dem Steuerschuldner in einem förmlichen Bescheid bekannt zu geben (R 85 Abs. 7 ErbStR). Für die Zahlung des Ablösungsbetrags ist eine Frist von einem Monat zu gewähren. Entrichtet der Steuerschuldner den Ablösungsbetrag nicht, ist der Antrag auf Ablösung damit hinfällig. Eine Anmahnung oder Beitreibung des Ablösungsbetrages kommt nicht in Betracht. Hat der Steuerschuldner noch vor Erteilung des Steuerbescheids die Ablösung beantragt, kann der Ablösungsbescheid mit dem Steuerbescheid zusammengefasst werden.

2.3 Zahlungsfrist

Die Zahlungsfrist (§ 220 AO) ist in der Regel auf einen Monat zu bemessen.

3. Erhebungsverfahren

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer, die aufgrund einer Festsetzung anzunehmen oder auszuzahlen ist, ist aufgrund dieser Festsetzung zum Soll zu stellen (§ 61 BuchO). Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann hierzu nähere Abordnungen treffen.

4. Steuerüberwachung

4.1 Überwachungsfälle

Die Fälle, in denen die Versteuerung ausgesetzt bzw. eine Stundung nach § 25 Abs. 1 ErbStG erfolgt ist oder in denen aus anderen Gründen eine Steuerfestsetzung nachträglich erforderlich werden kann, sind zu überwachen (§ 110 BuchO). Zu überwachen sind insbesondere

  1. der Eintritt einer Nacherbfolge oder der Fälligkeit eines Nachvermächtnisses im Fall des § 6 Abs. 3 ErbStG,
  2. der Fortfall der Steuervergünstigung in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 13 und 16 Buchst. b ErbStG,
  3. der Fortfall der Steuervergünstigungen in den Fällen der §§ 13 a und 19 a ErbStG oder des § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F.,
  4. die Beendigung der Aussetzung (Teilaussetzung) der Versteuerung in den Fällen des § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG a. F. oder des § 31 ErbStG a. F. (vor dem 01.01.1974),
  5. die Beendigung der Stundung in den Fällen des § 25 Abs. 1 ErbStG,
  6. der vorzeitige Wegfall von Lasten (§ 14 Abs. 2 BewG), soweit nicht bereits Buchst. d) oder e) Anwendung findet,
  7. der Eintritt der aufschiebenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 4 und 8 BewG,
  8. der Eintritt der auflösenden Bedingung oder des Ereignisses in den Fällen der §§ 7 und 8 BewG, soweit nicht bereits Buchst. d) oder e) Anwendung findet.

Von einer Überwachung ist mit Ausnahme der Fälle des § 25 ErbStG abzusehen, wenn die später zu erhebende Steuer voraussichtlich 500 DM für den einzelnen Beteiligten nicht übersteigen wird.

Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten ist der Eintritt der Erbfolge durch den Tod des überlebenden Ehegatten in der Regel nicht zu überwachen.

4.2 Überwachungsanordnung

In der Überwachungsanordnung ist anzugeben

  1. der Gegenstand, der Grund und die Dauer der Überwachung,
  2. in welcher Weise und in welchen Fristen (vgl. Tz. 4.4) festzustellen ist, ob der Grund für die Überwachung weggefallen ist.

4.3 Überwachungsliste

Die Überwachungsfälle sind nach der sonstigen Erledigung des Steuerfalls aus der Erbschaftsteuerliste, Schenkungsteuerliste oder den sonstigen Unterlagen in eine besondere Überwachungsliste zu übertragen, die fortlaufend zu führen ist. Die Überwachungsliste kann auch in Karteiform oder einem automatisierten Verfahren (§§ 97, 98 BuchO) geführt werden.

Die Namensverzeichnisse zu den Steuerlisten (§ 112 BuchO) dienen gleichzeitig als Namensverzeichnisse zur Überwachungsliste.

Bei der Übertragung des Falles in die Überwachungsliste ist die laufende Nummer dieser Liste im Namensverzeichnis zu vermerken. Die Namenslisten sind um die Fälle zu ergänzen, die unmittelbar aus sonstigen Unterlagen in die Überwachungsliste übernommen worden sind.

4.4 Bearbeitung der Überwachungsfälle

In Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren ist festzustellen, ob der Grund für die Überwachung noch fortdauert. Das Datum der Wiedervorlage der Akten zu dem jeweils nächsten Zeitpunkt, zu dem die Überwachung endet (z. B. in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 2, 3, 13 und 16 Buchst. b ErbStG, § 13 Abs. 2a a. F. ErbStG, §§ 13 a Abs. 5, 19 a Abs. 5 ErbStG, § 14 Abs. 2 BewG), ist in der dafür vorgesehenen Spalte der Überwachungsliste zu vermerken. Das gleiche gilt hinsichtlich des Tages, an dem die Akten wieder vorgelegt worden sind.

4.5 Erledigung der Überwachung

Ist die Überwachung abgeschlossen, ist dies in der Überwachungsliste (Überwachungskartei) zu vermerken. Der Fall ist nur in die laufende Steuerliste zu übernehmen, wenn eine Steuer zu erheben ist.

Hat sich die Überwachung nur teilweise erledigt, so ist entsprechend zu verfahren.

5. Anwendung

Der Erlass ist auf alle Erwerbe anzuwenden, die der Besteuerung nach dem ErbStG unterliegen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.