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Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG))
Bewertung einer Pflegelast
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG))
Bewertung einer Pflegelast
vom 25. Juli 2002
Die Erbschaftsteuer-Referatsleiter haben die Problematik der Bewertung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, in ihrer letzten Sitzung erörtert und vertraten hierzu die folgende Auffassung:
Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei
Pflegestufe 1 | 384 € | (bis 31.12.2001 750 DM) |
Pflegestufe 2 | 921 € | (bis 31.12.2001 1.800 DM) |
Pflegestufe 3 | 1.432 € | (bis 31.12.2001 2.800 DM) |
Die Beträge sind zu kürzen, soweit
- Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden
oder
- die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 a ErbStG steuerfrei.
Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.