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Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG))
Bewertung einer Pflegelast

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bewertung übernommener Pflegeleistungen als Gegenleistung bei gemischten Schenkungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG))
Bewertung einer Pflegelast

vom 25. Juli 2002

Die Erbschaftsteuer-Referatsleiter haben die Problematik der Bewertung von Pflegeleistungen, die als Gegenleistungen im Rahmen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage vereinbart werden, in ihrer letzten Sitzung erörtert und vertraten hierzu die folgende Auffassung:

Eine Pflegeverpflichtung ist als Last zu berücksichtigen, wenn ein Pflegefall tatsächlich eingetreten ist und eine Pflegeleistung erbracht wird. Liegt eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 15 SGB XI vor, kann bei der Bewertung der Pflegeleistung als Jahreswert - soweit sich kein anderer Anhaltspunkt aus den getroffenen Vereinbarungen ergibt - das Zwölffache der in der gesetzlichen Pflegeversicherung vorgesehenen monatlichen Pauschalvergütung bei Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen (§ 36 Abs. 3 SGB XI) angesetzt werden. Diese beträgt bei

Pflegestufe 1 384 € (bis 31.12.2001 750 DM)
Pflegestufe 2 921 € (bis 31.12.2001 1.800 DM)
Pflegestufe 3 1.432 € (bis 31.12.2001 2.800 DM)

Die Beträge sind zu kürzen, soweit

  • Sachleistungen durch professionelle Pflegekräfte in Anspruch genommen werden

oder

  • die pflegebedürftige Person Pflegegeld aus der Pflegeversicherung oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften erhält und dieses zu Lebzeiten an die verpflichtete Pflegeperson weitergibt; die Weitergabe selbst ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 a ErbStG steu­erfrei.

Diese Grundsätze gelten für den Ansatz und die Bewertung von Nachlassverbindlichkeiten aus Pflegeleistungen nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG und die Inanspruchnahme des Freibe­trags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG entsprechend.