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Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaftsteuerliche Folgen aus dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaftsteuerliche Folgen aus dem Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts

vom 12. Oktober 2005

FinMin Brandenburg, Erlass Vom 10. September 2003, 33 - S 3800 - 1/03

Aus dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl I 2001, 266) in der durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3396) geänderten Fassung ergeben sich für die steuerrechtliche Beurteilung nachstehende Folgen:

1. Hinterbliebenenbezüge (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Kraft Gesetzes entstehende Versorgungsansprüche hinterbliebener Lebenspartner und vertragliche Hinterbliebenenbezüge des Lebenspartners aus einem Arbeitsverhältnis des Erblassers, unterliegen unter den in R 8 ErbStR genannten Voraussetzungen nicht der Erbschaftsteuer.

2. Güterstandsrechtliche Folgen

2.1. Gesetzlicher Güterstand für Lebenspartner

Für Lebenspartner ist seit dem 1. Januar 2005 die Zugewinngemeinschaft gesetzlicher Güterstand (§ 6 Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG in der Fassung durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004, BGBl. I 2004, 3396). Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft von Ehegatten (§ 1363 Abs. 2 BGB, §§ 1364 - 1390 BGB gelten entsprechend. Die Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren. Die §§ 1409 - 1563 BGB gelten entsprechend.

2.2. Überleitung in den gesetzlichen Güterstand

Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt, gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 21 Abs. 1 LPartG). Ein Ausgleich des Überschusses, den die Lebenspartner während der Dauer des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft erzielt haben, erfolgt in diesem Fall nicht. Als Anfangsvermögen im Sinne des § 6 LPartG i. V. m. § 1374 BGB gilt das Vermögen, das einem Lebenspartner bei Begründung des Vermögensstands der Ausgleichsgemeinschaft gehörte.

2.3. Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft

Beendigung zu Lebzeiten der Lebenspartner

Wird die Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Lebenspartner beendet, erfüllt die Ausgleichsforderung nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da nach § 6 LPartG i. V. m. §§ 1371 - 1390 BGB eine rechtliche Verpflichtung der Lebenspartner besteht, den Überschuss, den sie während der Dauer des Güterstands erzielt haben, auszugleichen. Die Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter einen der übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.

Beendigung durch Tod eines Lebenspartners

Endet die Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines Lebenspartners und wird der überlebende Lebenspartner Erbe, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners um ein Viertel (§ 6 LPartG i. V. m. § 1371 Abs. 1 BGB). Der Erwerb durch Erbanfall unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Eine fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung, wie sie § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG für Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft vorsieht, kommt nicht in Betracht. § 5 ErbStG gilt nicht für Lebenspartnerschaften. Hierin kann auch keine planwidrige Gesetzeslücke gesehen werden, denn der Gesetzgeber hat bislang bewusst darauf verzichtet, die im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz für Ehegatten geltenden Regelungen auch auf Lebenspartnerschaften zu übertragen.

Endet die Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines Lebenspartners und wird der überlebende Lebenspartner weder Erbe noch steht ihm ein Vermächtnis zu, kann der überlebende Lebenspartner neben dem Pflichtteil einen Zugewinnausgleich nach § 6 LPartG i. V. m. § 1371 Abs. 2 oder 3 BGB geltend machen. Der Erwerb des Pflichtteils unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Der von Gesetzes wegen entstehende Ausgleichsanspruch fällt nicht unter einen der in § 3 ErbStG aufgeführten Tatbestände.

2.4. Unterbleiben einer Überleitung in den gesetzlichen Güterstand

Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar 2005 begründet worden und haben die Lebenspartner im Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt, kann jeder Lebenspartner bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amtsgericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft Gütertrennung gelten soll (§ 21 Abs. 2 LPartG). In diesem Fall wird der Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft mit Wirkung vom 1. Januar 2005 beendet und der während der Dauer des Vermögensstands erzielte Überschuss ausgeglichen. Die Ausgleichsforderung erfüllt nicht den Tatbestand einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, da nach § 6 Abs. 2 LPartG a. F. eine rechtliche Verpflichtung der Lebenspartner bestand, den Überschuss, den sie während der Dauer des Vermögensstands erzielt haben, auszugleichen. Die Ausgleichsforderung fällt auch nicht unter einen der übrigen Tatbestände des § 7 ErbStG.

3. Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Vereinbaren Lebenspartner den Güterstand der Gütergemeinschaft, fällt die sich daraus ergebende Bereicherung des weniger vermögenden Lebenspartners nicht unter § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt.

4. Sachliche Steuerbefreiungen

4.1 Zuwendung eines Familienwohnheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG)

Die Befreiung gilt nicht für Zuwendungen an den Lebenspartner.

4.2 Pflege- und Unterhaltsleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

Der Freibetrag gilt nicht für Pflege- und Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner, da eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung besteht (§ 5 LPartG).

5. Steuerklassenzugehörigkeit (§ 15 ErbStG)

Lebenspartner gehören zur Steuerklasse III i. S. d. § 15 Abs. 1 ErbStG.

Zur Steuerklasse I Nr. 1 ErbStG gehören auch Kinder des anderen Lebenspartners (Stiefkinder) und ihre Abkömmlinge sowie angenommene Kinder des anderen Lebenspartners (§ 9 Abs. 7 LPartG) und ihre Abkömmlinge.

§ 15 Abs. 3 ErbStG gilt nicht für Schlusserben aus einem gemeinschaftlichen Testament von Lebenspartnern.

6. Besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)

Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 1 ErbStG steht dem überlebenden Lebenspartner nicht zu.

7. Tarifermäßigung beim Erwerb von Produktivvermögen (§ 19 a ErbStG)

Als Erwerber der Steuerklasse III erhält der Lebenspartner für den Erwerb begünstigten Vermögens die Tarifbegrenzung.

8. Besteuerung bei Nutzungs- und Rentenlast (§ 25 ErbStG)

Die Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn die Nutzungen oder Leistungen dem Lebenspartner des Erblassers oder Schenkers zustehen.

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.