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Erlass Nr. 30/2002
Rückübernahmeabkommen Vietnam vom 21. Juli 1995
Erlass Nr. 30/2002
Rückübernahmeabkommen Vietnam vom 21. Juli 1995
Außer Kraft getreten am 28. Februar 2008
hier: Durchführung/Verwaltungsvereinfachung
Meine Erlasse vom 30.8.1995 (AZ: I/5.2-50-200 V6) und 19.7.2001 (AZ: dito) - Nr. 77/2001
Am 21. Juli 1995 ist zwischen der Bundesregierung und der Regierung Vietnams das oben genannte Abkommen zur Rückübernahme vietnamesischer Staatsangehöriger unterzeichnet worden. Das Verfahren bei Übernahmeersuchen und freiwilliger Rückkehr ist - wie Ihnen bekannt ist - in Artikel 1 des Durchführungsprotokolls hierzu festgelegt. Als zentrale koordinierende Anlaufstelle für den Kontakt zwischen GSD in den einzelnen Ausländerbehörden ist das Ministerium des Innern benannt worden.
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird mit sofortiger Wirkung folgender Verfahrensweg festgelegt:
A Verfahren
1. Beantragung durch die Zentrale Ausländerbehörde (ZAB)
1.1. Durch die ZAB werden zukünftig alle Rückübernahmeanträge von ausreisepflichtig gemeldeten vietnamesischen Staatsangehörigen und vietnamesischen Asylbewerbern zentral erfasst und mit einem PEP-Geschäftszeichen versehen. Alle Anträge, die noch nicht erfasst wurden, müssen durch die ZAB nacherfasst werden.
1.2 Die im Original, bei Notwendigkeit mittels Dolmetscher ausgefüllten GSD-Vordrucke für die Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger sind von der ZAB mit jeweils einem aufgeklebten Passfoto an das MI zu übersenden.
1.3 Die weiteren drei erforderlichen Fotos sind auf der Rückseite mit dem Namen und dem Geburtsdatum des Antragstellers zu beschriften und am entsprechenden Originaldruck anzuheften.
1.4 Jedem Originalantrag ist eine lesbare Kopie beizufügen.
1.5 Nach der Erfassung der Personendaten und der Entscheidung, in welchen Kreis der Asylbewerber verteilt wird, werden die Ausländerbehörden schriftlich (1 x pro Woche) durch die ZAB über die eingeleitete Passbeschaffung und Weiterleitung der Anträge an das MI informiert.
1.6 Die Ausländerbehörden sind auch dann über die eingeleitete Passbeschaffung und Weiterleitung der Anträge an das MI zu informieren, wenn sich der Asylbewerber zum Zeitpunkt der Verteilung nicht mehr in der ZAB aufhält (z. B. unbekannt verzogen u. ä.).
1.7 Eine Kopie des Rückübernahmeantrages mit dem PEP-Geschäftszeichen wird zur Ausländerakte des Betroffenen genommen.
1.8 Die durch die ZAB auf Diskette übertragenen personenbezogenen Daten werden anschließend dem MI übersandt.
1.9 Die Ausländerbehörden erhalten vom MI in regelmäßigen Abständen eine aktuelle A- und B-Liste sowie eine N- und NN-Liste zur Vervollständigung ihrer Unterlagen.
2. Grundsätzliches
2.1 Die durch die ZAB vergebenen PEP Geschäftszeichen behalten bis zur endgültigen Ausreise der Staatsangehörigen ihre Gültigkeit.
2.2 Anfragen, Folgeanträge (ohne Passfotos) Ergänzungen, Informationen zu Aliasdaten etc. sind durch die zuständigen Ausländerbehörden immer unter Angabe des PEP-Geschäftszeichens an das MI zu richten.
2.3 Die Personalien und das Abschiebedatum bzw. das Ausreisedatum von freiwillig ausgereisten oder in eigener Verantwortung der Ausländerbehörden abgeschobenen Personen sind dem MI unverzüglich mitzuteilen.
3. Altfälle
4. Durch die Ausländerbehörden erfolgt in Zukunft unter Verwendung des PEP-Geschäftszeichens die Meldung, welche vietnamesischen Staatsangehörigen entsprechend der aktuellen B-Liste für Flüge gebucht werden sollen. Die Flugtermine werden den Ausländerbehörden durch das MI in Absprache mit der GSD - Koblenz mitgeteilt. Durch das MI werden in Zukunft keine vietnamesischen Staatsangehörigen selbständig auf Flüge gebucht. Die Entscheidung über eine Flugbuchung trifft die Ausländerbehörde eigenständig.
5. Steuerungsschreiben werden wie gebucht geführt.
6. Die tatsächlich erfolgten Ausreisen in Form von D-Listen werden den Ausländerbehörden wie bisher über das MI übersandt.
B Geltungsdauer
Dieser Erlass gilt bis zum 28. Februar 2008.
C Außer-Kraft-Treten
Der Erlass Nr. 77/2001 vom 19.7.2001 tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
Im Auftrag
Werda