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Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG
Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG
vom 24. Januar 2006
Das Zweite Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts (BGBl. I, S. 1970 vom 12.07.2005) ist nach seinem Artikel 5 am 13. Juli 2005 in Kraft getreten. Als Kernelement enthält das Gesetz in Artikel 1 - Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) - Vorgaben zur Regulierung und Entflechtung der Energieversorgungsnetze. Damit werden zugleich Richtlinien der Europäischen Union für diesen Bereich umgesetzt. § 6 Abs. 3 EnWG enthält eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung.
Hinsichtlich der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG bitte ich Folgendes zu beachten:
- Nach § 6 Abs. 3 EnWG sind Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 GrEStG, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach den §§ 7 und 8 EnWG ergeben, von der Grunderwerbsteuer befreit.
- § 114 EnWG (Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen) und § 118 EnWG (Übergangsregelungen) enthalten keine Weisungen zum Zeitpunkt der Anwendung des § 6 Abs. 3 EnWG. Die Grunderwerbsteuerbefreiung ist daher - anders als bei den Ertragsteuern - erst auf Rechtsvorgänge anzuwenden, die nach dem 12. Juli 2005 verwirklicht worden sind bzw. verwirklicht werden.
- Zur Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen einer Entflechtung i. S. d. § 7 (§ 8) EnWG gegeben sind, dürfte es den Finanzbehörden in der Regel an Sach- und Rechtskenntnis fehlen. Wird Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 EnWG geltend gemacht, ist daher die Regulierungsbehörde unter Hinweis auf § 6 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 5 EnWG und § 54 Abs. 2 EnWG zur Feststellung der Voraussetzungen des § 7 EnWG um Amtshilfe i. S. d. § 111 AO zu ersuchen. Entsprechende Anfragen sind zu richten an:
Ministerium für Wirtschaft
als Landesregulierungsbehörde
Heinrich-Mann-Allee 107
14473 Potsdam - Obwohl in § 6 Abs. 3 EnWG auch Vorgänge i. S. d. § 8 EnWG (Operationelle Entflechtung) angesprochen sind, sind diese für die Grunderwerbsteuer mangels Rechtserheblichkeit (es handelt sich nur um organisatorische Maßnahmen) ohne Bedeutung, d. h. es findet kein Rechtsträgerwechsel statt.
- Rechtliche Entflechtungen sind nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Absatz 2 und § 7 Abs. 1 und 2 bzw. § 7 Abs. 3 EnWG bis zum 31. Dezember 2007 bzw. bis zum 31. Dezember 2008 von der Grunderwerbsteuer befreit.
Ich bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.