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Entschädigung der Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg

Entschädigung der Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg
vom 19. Juni 2020

Auf Grund des § 20 Satz 1 der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung vom 12. Mai 2010 (GVBl. II Nr. 27) erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales folgende Richtlinie:

1 Zweck, Anwendungsbereich

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten nach § 20 BbgGAV

  1. Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung),
  2. Fahrtkostenersatz,
  3. Entschädigung für Aufwand,
  4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen

nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2 Leistungsentschädigung

2.1 Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten für jede Stunde eine Leistungsentschädigung in Höhe von

  1. 50 Euro bei Tätigkeiten nach § 17 Satz 1 BbgGAV,
  2. 30 Euro bei Tätigkeiten nach § 17 Satz 3 BbgGAV,
  3. 60 Euro bei der Vertretung des Vorsitzenden nach § 7 Nummern 1 und 6 BbgGAV,
  4. 60 Euro bei der Übernahme von Tätigkeiten der Geschäftsstelle nach § 16 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 BbgGAV im Auftrag des Vorsitzenden,
  5. 30 bis 60 Euro bei sonstigen Tätigkeiten.

2.2 Die oder der Vorsitzende erhält für jede Stunde eine Leistungsentschädigung in Höhe von 60 Euro für Tätigkeiten nach § 7 BbgGAV. Soweit die oder der Vorsitzende im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und die Tätigkeit als dienstliche Angelegenheit wahrgenommen wird, gilt § 20 Satz 2 BbgGAV entsprechend.

2.3 Die nach Nummer 2.1 zu gewährende Entschädigung kann nach billigem Ermessen bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, wenn der Gutachter durch die Dauer oder die Häufigkeit seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde.

2.4 Die Leistungsentschädigung wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt die Leistungsentschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

2.5 Für die Bemessung des Stundensatzes der Leistungsentschädigung nach Nummer 2.1 e) sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände, unter denen die Leistung zu erbringen ist, maßgebend.

3 Fahrtkostenersatz

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten Fahrtkostenersatz wie Sachverständige nach § 5 JVEG. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG wird für entstandene Schäden an dem Kraftfahrzeug ein Ersatz von Sachschäden nicht gewährt.

4 Entschädigung für Aufwand

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 6 JVEG.

5 Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen

Die Gutachter der Gutachterausschüsse erhalten Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7 und 12 JVEG.

6 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung

Die Gutachter der Gutachterausschüsse werden auf Antrag entschädigt. Im Übrigen ist § 2 JVEG entsprechend anzuwenden.

7 Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte

Die vorgenannten Regelungen sind für Gutachter des Oberen Gutachterausschusses entsprechend anzuwenden.

8 Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen in besonderen Fällen

Die nach § 17 Satz 2 BbgGAV hinzugezogenen Sachverständigen, die nicht Mitglieder des Gutachterausschusses sind, erhalten entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfGBbg auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG eine Entschädigung.

9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. August 2020 in Kraft. Sie tritt am 31. Juli 2026 außer Kraft.

Die Richtlinie zur Entschädigung der Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg vom 02. November 2015 tritt am 31. Juli 2020 außer Kraft.