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Entschädigung von Polizeivollzugsbeamten für die zeugenschaftliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen in der dienstfreien Zeit
Entschädigung von Polizeivollzugsbeamten für die zeugenschaftliche Wahrnehmung von Gerichtsterminen in der dienstfreien Zeit
vom 9. Januar 2008
Bezug: Erlass des Ministeriums der Justiz und für Europaangelegenheiten vom 22. April 1997 (5671 - I.005)
§ 20 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) regelt, dass eine Entschädigung für Zeitversäumnis dann zu gewähren ist, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 27. Dezember 2005 (III-4 Ws 572/05, 4 Ws 572/05 - zitiert nach juris -) festgestellt, dass ein Polizeibeamter, der in seiner Freizeit als Zeuge vor Gericht aussagen muss, auch dann einen Nachteil erleidet, wenn ihm dieser Zeitaufwand durch den Dienstherrn nachträglich als Arbeitszeit anerkannt wird. In dem Beschluss ist zunächst festgestellt, dass die in § 20 JVEG erfolgte Einschränkung bezüglich des ersichtlich nicht eingetretenen Nachteils restriktiv anzuwenden ist. Grundsätzlich ist vom Eintritt eines Nachteils durch die Heranziehung auszugehen. Das Gericht kommt dann zu dem Schluss, dass sogar positiv davon auszugehen ist, dass der Polizeibeamte einen Nachteil erleidet. Hierzu wird ausgeführt, dass Schichtdienst mit unterschiedlichen Dienstzeiten im Wechseldienst bekanntermaßen gesundheitlich besonders anstrengend sei und von den Beamten eine Anpassung an die jeweils geforderte Dienstzeit erfordere. Dies führe dazu, dass den zwischen d en Diensten liegenden Freizeiten eine besondere Bedeutung für die Erholung zukomme, unter anderem damit der nachfolgende Dienst ausgeruht angetreten werden könne. Es sei deshalb von besonderer Wichtigkeit, dass die zur Verfügung stehende Freizeit so gestaltet werden könne, dass sie die erforderliche Erholung auch bietet. Dazu gehöre auch, dass sie nicht unnötig von dienstlichen Anforderungen unterbrochen werde. Durch die Heranziehung zu dienstlichen Aufgaben, insbesondere zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen wird die dringend benötigte Freizeit unterbrochen und damit ihr Erholungswert massiv herabgesetzt.
Auch das OLG Karlsruhe hat mit Beschluss vom 12. Juni 2007 (2 Ws 116/07 - zitiert nach juris -) festgestellt, dass einem im Schichtdienst tätigen Polizeibeamten, der in seiner dienstfreien Zeit vor Gericht als Zeuge vernommen worden ist, eine Entschädigung für die Zeitversäumnis gemäß § 20 JVEG auch dann zusteht, wenn der Zeitaufwand für die Vernehmung nachträglich als Arbeitszeit anerkannt wird.
Um Beachtung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung im Festsetzungsverfahren wird gebeten.
Der Erlass vom 22. April 1997 wird hiermit aufgehoben.
Potsdam, 9. Januar 2008
Ministerium der Justiz
Abteilung II
Gitta Greve