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Entschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Abnahme von Prüfungen im Rahmen der Ausbildungslehrgänge für freiwillige Feuerwehren
Entschädigung für ehrenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Abnahme von Prüfungen im Rahmen der Ausbildungslehrgänge für freiwillige Feuerwehren
vom 2. Februar 1994
Gemäß § 35 Absatz 2 Brandschutzgesetz vom 14.06.91 (BSchG) trägt das Land die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der zentralen Ausbildungsstätten. Zur Unterhaltung zählen auch die Kosten für die Durchführung von Prüfungen durch ehrenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr als ehrenamtliche Mitglieder der Prüfungsausschüsse ist diese Tätigkeit ein Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 Brandschutzgesetz.
Für diesen Dienst erhalten sie nachstehende Entschädigung:
1. Lohnfortzahlung
Die ehrenamtlichen Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Lohnfortzahlungsanspruch bzw. einen Anspruch auf Verdienstausfall, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind. Die Höhe und die Erstattung der von privaten Arbeitgebern fortgewährten Leistungen sind in der Verordnung über die Höchstsätze für den Ersatz von Verdienstausfall nach dem Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen vom 28.12.1992 (GVBl. II 1993 S. 14) sowie in dem Erlass vom 25.06.1991 geregelt und im Amtsblatt 1991 auf Seite 341 bekannt gegeben.
2. Fahrkostenentschädigung
Der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr erhält als Mitglied eines Prüfungsausschusses die Fahrauslagen für die Fahrt von seinem Wohnort zum Ort der Prüfung und zurück bis zu der Höhe ersetzt, die einem Dienstreisenden unter Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz (BRKG) entstanden wären. Entsprechendes gilt bei mehrtägigen Prüfungen, wenn die Landesfeuerwehrschule keine Unterkunft nachgewiesenermaßen bereitstellen kann. Anderenfalls können Fahrkosten lediglich bis zur Höhe eines Übernachtungsgeldes gemäß § 10 BRKG gewährt werden.
3. Aufwandsentschädigung
Für den mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung verbundenen Aufwand erhält das ehrenamtliche Mitglied des Prüfungsausschusses eine Entschädigung in Höhe des vollen Satzes des Tagegeldes gemäß § 9 BRKG nach der Reisenkostenstufe B
- bei eintägigen Prüfungen gemäß § 9 Abs. 1 BRKG,
- bei mehrtägigen Prüfungen gemäß § 9 Abs. 2 BRKG
für jeden Kalendertag.
Diese Regelung gilt vorläufig bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden Ergänzung oder Neufassung der unter Nr. 1 genannten Verordnung. Zahlungen aufgrund Nr. 3 dieses Erlasses dürfen nur unter ausdrücklichem Vorbehalt der Rückforderung, falls in der Verordnung niedrigere Sätze festgelegt werden sollten, geleistet werden.
gez. Dr. Muth