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Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Justiz

Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Justiz
vom 5. Juli 1993
(JMBl/93, [Nr. 8], S.126)

geändert durch Allgemeine Verfügung vom 11. Juli 1997
(JMBl/97, [Nr. 8], S.102)

Auf Grund des § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112) wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Justiz wie folgt geregelt:

1. Arten der Entschädigung

Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die Angehörigen der Unterausschüsse, die nicht Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der Justiz sind, erhalten nach näherer Bestimmung der Nummern 2 bis 5 dieser Anordnung:

  1. Entschädigung für Aufwand
  2. Fahrtkostenentschädigung
  3. Verdienstausfallentschädigung.

2. Entschädigung für den Aufwand

Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tage bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag.

Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, erhalten bei notwendiger mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle des Sitzungstagegeldes Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz.

3. Fahrtkostenentschädigung

Den Ausschußmitgliedern werden die Fahrtkosten für die zur Sitzung notwendige Reise vom Wohnort oder Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gemäß den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (§§ 5 und 6) erstattet.

Bei mehrtägiger Sitzungsdauer werden für Reisen zum Wohnort und zurück Fahrtkosten nur insoweit erstattet, als hierdurch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

Die Auslagen ortsansässiger Ausschußmitglieder für Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Gemeinde des Sitzungsortes aus Anlaß der Sitzung werden nicht besonders vergütet; sie gelten durch das Sitzungstagegeld nach Nummer 2 erster Absatz als abgegolten.

4. Verdienstausfallentschädigung

Die Ausschußmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keine Entschädigung für Verdienstausfall.

Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen vom 26.07.1957 (BGBl. I S. 902) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht.

Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

5. Entschädigung für Mitglieder und deren Stellvertreter

Haben an einem Tag ein Mitglied und sein Stellvertreter an derselben Sitzung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied eine Entschädigung zu. Das gilt nicht, wenn sowohl das Mitglied als auch das stellvertretende Mitglied eigens zu der Sitzung geladen waren.

Hat ein Stellvertreter ein Mitglied in einem Teil der Sitzung vertreten müssen, so erhält auch der Stellvertreter die Entschädigung, wenn sich seine Vertretung mindestens auf die Verhandlung zu einem Tagesordnungspunkt bezogen hat.

Hat ein stellvertretendes Mitglied in der Eigenschaft als Vorsitzender eines Unterausschusses an der Sitzung des Berufsbildungsausschusses der Justiz teilnehmen müssen, so steht ihm ebenfalls die Entschädigung zu.

6. Geltendmachung und Auszahlung

Anträge auf Entschädigung sind unter Angabe der Bankverbindung an die Geschäftsstelle des Berufsbildungsausschusses der Justiz zu richten.

Sie sind binnen eines Jahres nach dem Ende der jeweiligen Sitzung zu stellen.

Auf Antrag wird jeweils zum Jahresbeginn eine Bescheinigung für Einkommensteuerzwecke über die im vorangegangenen Jahr gezahlten Entschädigungen ausgestellt.

7. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.

Potsdam, den 5. Juli 1993

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel