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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24 b Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG 2004)

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24 b Einkommensteuergesetz (EStG) i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes (HBeglG 2004)
vom 15. Januar 2004

Kurzinformation Ertragsteuern vom 15.01.2004, Ausgabe 03/06

Aufgrund des teilweisen Vorziehens der Steuerreform vom Jahr 2005 auf das Jahr 2004 entfällt zum 01.01.2004 u. a. der Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 7 EStG, der erst Ende 2004 endgültig auslaufen sollte, vorzeitig. Als Ersatz wird zum 01.01.2004 ein sog. Entlastungsbetrag für (echte) Alleinerziehende (EFA) in Höhe von 1.308 Euro eingeführt (§ 24 b EStG).

» Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags von der Summe der Einkünfte sind (§ 24 b Abs. 1 EStG):

  • der Steuerpflichtige bildet mit mindestens einem Kind i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG eine Haushaltsgemeinschaft,
  • das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet und
  • der Steuerpflichtige und sein Kind sind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet.

» Als alleinstehend i. S. d. § 24 b Abs. 1 EStG gelten Steuerpflichtige, die

  • nicht die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG erfüllen und
  • keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen Person ist i. d. R. dann anzunehmen, wenn diese mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist.

» Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag kann über die Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (§ 38 b Satz 2 Nr. 2 EStG n. F.).

» Liegen die Voraussetzungen für den Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag nicht während des gesamten Jahres vor, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um je ein Zwölftel - Zwölftelung - (§ 24 b Abs. 3 EStG).

» Sofern entsprechende Änderungen im Laufe des Jahres eintreten (z. B. Begründung einer Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen oder das Kind wird im Laufe des Jahres 18 Jahre alt), ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die unzutreffende Steuerklasse II ändern zu lassen - Änderung der Steuerklasse - (§ 39 Abs. 4 Satz 1 EStG). Der Arbeitnehmer ist danach also verpflichtet, die erforderliche Änderung der Lohnsteuerklasse (i. d. R. durch die Gemeinde) zu veranlassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, muss er ggf. mit einer Lohnsteuernachforderung (§ 39 Abs. 4 Satz 4 EStG) oder, wenn die Änderung der Verhältnisse erst im Veranlagungsverfahren bekannt wird, mit einer Einkommensteuernachforderung rechnen.

» Da die im allgemeinen Ausstellungsverfahren übermittelten Lohnsteuerkarten 2004 noch nach den Voraussetzungen des bisherigen Haushaltsfreibetrags ausgestellt wurden, muss sie der Arbeitnehmer dann ändern lassen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung der Steuerklasse II ab dem 01.01.2004 nicht mehr erfüllt sind. Das ist in den Fällen notwendig, in denen der Arbeitnehmer zwar die Voraussetzungen für den nunmehr wegfallenden Haushaltsfreibetrag erfüllt hat, nicht aber die engeren Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag erfüllt.

» Bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten 2005 dürfen die Gemeinden die Steuerklasse II nur in den Fällen bescheinigen, in denen der Arbeitnehmer gegenüber der Gemeinde vor dem 20. September 2004 eine schriftliche Erklärung abgibt und versichert, dass die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfüllt sind und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Eintragung der Steuerklasse umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen - Erklärung - (§ 52 Abs. 51 Satz 3 EStG).

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Arbeitnehmer diese Erklärung bereits bei einer nachträglichen Ausstellung einer Lohnsteuerkarte 2004 bzw. erstmaligen Eintragung der Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte 2004 abgibt. Bis zur Auflage eines einheitlichen Vordruckmusters bitte ich die Gemeinden, den als Anlage beigefügten Vordruck als Kopiervorlage zu verwenden.

» Da die Lohnsteuerkarten 2004 noch nach der alten Rechtslage ausgestellt wurden und der Fall der ausschließlichen Eintragung der Steuerklasse II auch keinen Pflichttatbestand zur Veranlagung darstellt, soll die Gemeinde die Ausstellung der Steuerklasse II für 2004 mit 2005 abgleichen und dem Finanzamt die ggf. abweichenden Fälle mitteilen. Auf Grund dieser Mitteilung kann das Finanzamt überprüfen, ob die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in 2004 erfüllt waren. Besteht kein Anspruch darauf, kann es die Korrektur der unzutreffenden Anwendung der Steuerklasse II im Veranlagungsverfahren oder im Wege der Lohnsteuernachforderung vornehmen.

» Beispiele zur Anwendung der neuen Rechtslage

1. Beispiel

Die geschiedene Mutter M1 lebt mit ihrem minderjährigen Kind A und ihrem volljährigen Kind B, das sich noch in Ausbildung befindet, in einer gemeinsamen Wohnung.

Lösung:

Der Mutter M1 steht der EFA zu. M1 bildet zwar auch mit dem volljährigen Kind eine Haushaltsgemeinschaft, aber da ihr für dieses Kind der KFB nach § 32 Abs. 6 EStG zusteht, ist das für die Gewährung des EFA unschädlich (§ 24 b Abs. 2 Nr. 2 EStG).

2. Beispiel

Die ledige Mutter M2 lebt mit ihrem minderjährigen Kind C und ihrer Mutter in einer gemeinsamen Wohnung. Alle Drei sind dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Lösung:

Der Mutter M2 steht der EFA nicht zu, da sie mit einer anderen Person eine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 24 b Abs. 2 Nr. 2 EStG bildet.

(Hinweis: eine analoge Lösung würde sich im 1. Beispiel ergeben, wenn das volljährige Kind nicht mehr als Kind i. S. d. § 32 Abs. 6 EStG berücksichtigt werden könnte.)

3. Beispiel

Die alleinlebende Steuerpflichtige M3 gebärt im Mai 2004 ein Kind D.

Lösung:

Ab dem Tag der Geburt des Kindes liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Steuerklasse II (des EFA) i. S. d. HBeglG 2004 vor. D. h. ab dem Tag der Geburt kann die Gemeinde die Änderung bescheinigen (§ 39 Abs. 5 Satz 2 EStG - Regelung wie bisher).

Sofern sich jedoch der Vater des Kindes zu einem späteren Zeitpunkt mit Haupt- oder Nebenwohnung in der Wohnung der Steuerpflichtigen M3 anmeldet, entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung des EFA.

4. Beispiel

Das Kind E, das mit der allein lebenden Mutter M4 in einer gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, vollendet im Mai 2004 das 18. Lebensjahr. Weitere Haushaltsmitglieder sind nicht gemeldet.

Lösung:

Die Mutter M4 erhält bis einschließlich Mai 2004, also für 5 Monate den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (5 x 109 € = 545 €). Sofern nach bisheriger Rechtslage für das Jahr 2004 die Steuerklasse II eingetragen worden ist, ist ab Juni 2004 die Steuerklasse I zu bescheinigen.

Hinweis: Ob und wie ggf. die Eintragung des EFA über die Steuerklasse II für Kinder, die im Laufe des Jahres (erstmalig im Jahr 2005) volljährig werden, durchzuführen ist, ist noch nicht bekannt.

Anlagen