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Austausch von Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG, § 92 JGG und den §§ 23 ff. EGGVG auf dem Gebiet des Justizvollzuges

Austausch von Entscheidungen nach §§ 109 ff. StVollzG, § 92 JGG und den §§ 23 ff. EGGVG auf dem Gebiet des Justizvollzuges
vom 7. Dezember 2008
(JMBl/09, [Nr. 1], S.2)

1. Die Landesjustizverwaltungen haben vereinbart, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung nach den §§ 109 ff. StVollzG, § 92 JGG und den §§ 23 ff. EGGVG auf dem Gebiet des Justizvollzugs auszutauschen. Darüber hinaus sind für die Vollzugspraxis des Landes Brandenburgs solche Entscheidungen von besonderem Interesse, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht.

2. Das Ministerium der Justiz ist über Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und der Strafvollstreckungskammern des Landes Brandenburg, deren Bedeutung über den Einzelfall hinaus geht, zu unterrichten.

2.1 Den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bitte ich,

2.1.1 dem Ministerium der Justiz von Entscheidungen nach den §§ 116 ff. StVollzG, 92 JGG und den §§ 23 ff. EGGVG jeweils einen Abdruck,

2.1.2 den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg jeweils einen Abdruck der Entscheidungen nach den §§ 116 ff. StVollzG und § 93 JGG unmittelbar zu übersenden.

Die zu übersendenden Entscheidungen sind hinsichtlich der personenbezogenen Daten der Betroffenen und etwaiger Dritter zu anonymisieren.

2.2 Die Präsidenten der Landgerichte bitte ich, hinsichtlich der Entscheidungen nach den §§ 109 ff. StVollzG und § 92 JGG entsprechend der in Nummer 2.1 getroffenen Regelung zu verfahren, sobald die betreffende Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Einer Übersendung bedarf es nicht, wenn das Brandenburgische Oberlandesgericht im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung zur Sache getroffen hat.

3. Entscheidungen der Gerichte anderer Länder:

Die mir von dem Bundesminister der Justiz und den Justizministern und Justizsenatoren der Länder zugehenden Entscheidungen werde ich übersenden

3.1 an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

3.2 an die Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg

3.3 an die Leiter der Justizvollzugsanstalten.

4. Inkrafttreten

Diese Rundverfügung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Justizministerialblatt für das Land Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rundverfügung vom 23. Februar 2001 (JMBl. S. 59) außer Kraft.

Potsdam, den 7. Dezember 2008

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger