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Kleinspeicher-Programm
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Energiespeicherung im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg

Kleinspeicher-Programm
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Energiespeicherung im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg

vom 10. September 2019
(ABl./19, [Nr. 39], S.1020)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MWE vom 10. September 2019
(ABl./19, [Nr. 39], S.1020)

Die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Energiespeicherung im Rahmen der Umsetzung der Energiestrategie des Landes Brandenburg für natürliche Personen (1.000-Speicher-Programm) vom 26. Juli 2018, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 15. August 2018, S. 679 ff., wird hiermit geändert und erhält folgende neue Fassung:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben, die die durch die Einführung von Energietechnologien im privaten Bereich zur besseren Integration von kleinen bis mittelgroßen Photovoltaikanlagen in das Stromnetz und damit zu einer erhöhten (Eigen-)Nutzung von Erneuerbaren Energien beitragen oder dies erwarten lassen. Grundlagen hierfür sind die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV).

1.2 Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 8) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsermächtigungen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Stromspeicher/Stromspeichersystem: Ein Stromspeicher1 im Sinne dieser Richtlinie ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie auf Basis der Umwandlung in chemische Energie. Das Stromspeichersystem umfasst den Stromspeicher, das Speichermanagementsystem sowie alle zum bestimmungsgemäßen Betrieb in Verbindung mit einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) auftretenden systemtechnisch notwendigen Komponenten, die nicht auch in gleicher Weise bei der Investition und dem Betrieb einer PV-Anlage nötig sind.

2.2 Speicherkapazität: Die Speicherkapazität des Stromspeichers ist die technische Angabe des Herstellers gemäß Herstellerdatenblatt über die nutzbare Kapazität des Stromspeichers in Kilowattstunden.

2.3 Installierte Leistung: Die installierte Leistung einer PV-Anlage (in Kilowatt peak - kWp) ist die elektrische Wirkleistung, die die Anlage bei bestimmungsgemäßen Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann.

2.4 Prognosebasiertes Speichermanagementsystem: Ein Speichermanagementsystem gilt im Sinne dieser Richtlinie als prognosebasiert, sofern der Speicher beziehungsweise das Energiemanagementsystem über eine Erzeugungs- und eine Verbrauchsprognose verfügt.

2.5 Speicherwechselrichter: Ein Gerät, das die Einbindung von Stromspeichern in das Stromnetz des Stromspeichersystems ermöglicht. Ein Stromspeicher ist nicht integriert.

2.6 Hybridwechselrichter: Ein Gerät, das einerseits die Gleichspannung aus den Solarmodulen in Wechselspannung umwandelt und in das Stromversorgungsnetz einspeist und zudem die Einbindung von Stromspeichern ermöglicht. Ein Stromspeicher ist nicht integriert.

2.7 Hybridspeicher: Ein Gerät, das einerseits die Gleichspannung aus den Solarmodulen in Wechselspannung umwandelt und in das Stromversorgungsnetz einspeist und zudem einen Stromspeicher mit zugehörigem Wechselrichter inkludiert.

2.8 Eigenverbrauchsanteil: Die prozentuale Größe, die den selbst genutzten Strom aus der eigenen Solaranlage, bezogen auf den erzeugten Strom aus der eigenen Solaranlage eines Kalenderjahres, angibt.

2.9 Autarkiegrad: Die prozentuale Größe, die die Stromeigenversorgung durch die eigene Solaranlage (Grad der Unabhängigkeit vom Netzstrombezug), bezogen auf den Jahresstromverbrauch angibt.

2.10 Installateurin/Installateur: Eine staatlich geprüfte Fachkraft, die elektrische Anlagen installiert und wartet und somit das Stromspeichersystem errichten darf.

3 Gegenstand der Förderung

Investitionen für Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie (Stromspeichersysteme)

Die Förderung zielt sowohl auf die Breitenanwendung bereits eingeführter Technologien und Verfahren als auch auf die Einführung neu entwickelter technischer Lösungen ab. Ziel dabei ist es, durch Stromspeicher den Eigenverbrauch von Solarstrom zu erhöhen und damit gleichzeitig das Stromnetz zu entlasten.

4 Zuwendungsempfangende

Antragsberechtigt sind:

natürliche Personen, die Eigentümer/Miteigentümer eines bestehenden oder eines neu errichteten, ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohneigentums sind beziehungsweise sein werden. Maßgeblich ist der Eintrag als Eigentümer oder einer Auflassungsvermerkung im Grundbuch.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Zuwendung setzt voraus, dass

  1. innerhalb der vergangenen fünf Jahre keine Stromspeicherförderung des Landes Brandenburg in Anspruch genommen wurde,
  2. zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Bewilligungsbehörde mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Dies umfasst auch den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen,
  3. die zur Durchführung einer Maßnahme benötigten öffentlichen Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) bei Antragstellung vorliegen beziehungsweise mindestens beantragt sind. Das gilt ebenso für Gutachten, die gesetzlich für die Förderung notwendig sind,
  4. das Wohngebäude im Land Brandenburg liegt und durch die Antragstellende/den Antragstellenden selbst und ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Es muss sich um den Hauptwohnsitz handeln. Der Nachweis erfolgt über den Personalausweis oder eine Meldebescheinigung,
  5. die Leistung der Netzeinspeisung des mit dem Stromspeicher verknüpften Solargenerators nicht mehr als 50 Prozent der Nennleistung dieses Solargenerators unter Standard Testbedingungen (STC) beträgt. Dies ist durch die Installateurin/den Installateur im Rahmen der Mittelanforderung der Zuwendung/des Verwendungsnachweises zu bestätigen,
  6. der Stromspeicher über eine Nutzkapazität von mindestens 2,0 kWh verfügt und dauerhaft mit einer PV-Anlage gekoppelt ist. Dies ist durch die Installateurin/den Installateur im Rahmen der Mittelanforderung der Zuwendung/des Verwendungsnachweises zu bestätigen,
  7. Maßnahmen weder gesetzlich vorgeschrieben noch behördlich angeordnet sind,
  8. durch die Auslegung sowie anschließende Installation eines Stromspeichers/Stromspeichersystems der Eigenverbrauchsanteil mindestens 30 Prozent der Jahressolarstromerzeugung2 und der Autarkiegrad bei mindestens 50 Prozent des Jahresstromverbrauchs3 liegen. Dies ist durch die Installateurin/den Installateur im Rahmen der Mittelanforderung der Zuwendung/des Verwendungsnachweises zu bestätigen,
  9. die Antragstellende/der Antragstellende seine Bereitschaft erklärt, im Bedarfsfall am Datenmonitoring teilzunehmen. Er hat zudem mit Abgabe des Förderantrages zu erklären, dass die technischen Voraussetzungen zum Datenmonitoring vorhanden sind beziehungsweise geschaffen werden und die Daten bereitgestellt werden. Der Bedarf muss zum Zeitpunkt der Förderung durch die Bewilligungsbehörde erklärt werden,
  10. ein prognosebasiertes Speichermanagementsystem im Sinne der Nummer 2.4 dieser Richtlinie eingesetzt wird. Die Ladung des Stromspeichers ist auf eine Reduzierung von Abregelungsverlusten zu optimieren. Dies ist durch die Installateurin/den Installateur im Rahmen der Mittelanforderung der Zuwendung/des Verwendungsnachweises zu bestätigen,
  11. die Maßnahme innerhalb von zwölf Monaten nach Bescheiddatum abgeschlossen ist.

6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

6.1 Zuwendungsart: Projektförderung

6.2 Finanzierungsart:Anteilfinanzierung

6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

6.4 Bemessungsgrundlage/zuwendungsfähige Ausgaben

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen alle Ausgaben für die Herstellung der technischen Voraussetzungen des Datenmonitorings sowie

6.4.1 Stromspeicher

alle Ausgaben für die Beschaffung und die Installation eines Stromspeichers und eines zugehörigen Speicherwechselrichters.

6.4.2 Hybridspeicher

alle Ausgaben für die Beschaffung und die Installation der Stromspeicherkomponente und eines zugehörigen Speicherwechselrichters. Die Komponenten und die korrespondierenden Ausgabenpositionen sind separat auszuweisen.

6.4.3 Hybridwechselrichter

50 Prozent aller Ausgaben für die Beschaffung und die Installation eines Hybridwechselrichters im Sinne der Nummer 2.5 dieser Richtlinie unabhängig von der Art des Speichers.

6.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind

  • alle Komponenten, die ausschließlich zur Erzeugung und zur Einspeisung von Solarstrom in das öffentliche Stromnetz erforderlich sind,
  • Umsatzsteuer,
  • Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung,
  • Betriebs- und Wartungskosten,
  • Eigenleistungen (insbesondere eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen) und gebrauchte Komponenten,
  • Garantieverlängerungen,
  • Barauszahlungen.

6.6 Höhe der Zuwendung

Der Anteil der Zuwendung an den zuwendungsfähigen Ausgaben bezieht sich auf die jeweilige Zuordnung zum mindestens erreichten Eigenverbrauchsanteil.

Die Bewilligung erfolgt auf Basis der in der folgenden Tabelle dargestellten Sätze entsprechend des eingereichten Angebots beziehungsweise Kostenvoranschlages.

Die Auszahlung hingegen erfolgt im Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung auf der Basis des Eigenverbrauchsanteils gemäß Bestätigung der Installateurin/des Installateurs.

Höhe der Förderung/Anteil der Zuwendung an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Förderhöchstbetrag) Eigenverbrauchsanteil in Prozent, der mindestens erreicht werden muss
30 Prozent, höchstens jedoch
3 000 Euro je Antrag (Förderhöchstbetrag)
50
20 Prozent, höchstens jedoch
2 000 Euro je Antrag (Förderhöchstbetrag)
40
10 Prozent, höchstens jedoch
1 000 Euro je Antrag (Förderhöchstbetrag)
30

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Kumulation öffentlicher Mittel

Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln für dieselbe Maßnahme ist nicht zulässig.

7.2 Zweckbindungsfrist

Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt wurden, dürfen vor Ablauf von fünf Jahren nicht für andere Zwecke genutzt werden (Zweckbindungsfrist). Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Abschlusszahlung an den Begünstigten.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren/Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB). Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Unterlagen können über das Kundenportal der ILB (siehe Online-Antragsverfahren unter der Homepage: www.ilb.de) eingereicht werden. Bei nicht vorhandenem eigenen Online-Zugang ist die Unterstützung durch einen Dritten bei der Antragstellung möglich. Für die Wahrnehmung der Aufgaben muss dieser Dritte vor dem Tätigwerden vom Antragsteller bevollmächtigt sein. Dritter im Sinne dieser Regelung ist nicht die mitwirkende Installateurin/der mitwirkende Installateur.

8.2 Förderaufrufe

Die Antragsteller werden im Rahmen von separaten Förderaufrufen zur Einreichung von Förderanträgen aufgefordert. Mit dem Förderaufruf werden ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Förderanträge veröffentlicht. Die Förderaufrufe mit dem genauen Einreichungsstichtag werden auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 8.1 veröffentlicht.

8.3 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde kann bei der Prüfung und Bewertung eines Antrages nach Rücksprache mit dem Richtliniengeber ergänzende Gutachten verlangen, die vom Antragstellenden vorzulegen sind.

Der Antragstellende darf nach Eingang des Antrags bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen ist hierfür keine Voraussetzung. Die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Das damit verbundene Risiko geht ausschließlich zu Lasten des Antragsstellenden.

8.4 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von VV Nr. 7.5 zu § 44 LHO wird die Zuwendung erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises inklusive Sachbericht, zahlenmäßigen Nachweis, Belegen und Bestätigungen in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip). Die Einreichung einer Belegliste ist nicht erforderlich. Für die Mittelanforderung und die Einreichung des Verwendungsnachweises inklusive aller ergänzenden Unterlagen ist grundsätzlich das Online-Portal der Bewilligungsbehörde zu nutzen.

Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist die Verwendung der Zuwendung innerhalb von einem Monat nach Ende des Durchführungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde schließt die Prüfung der Verwendung innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Verwendungsnachweises ab.

8.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

9 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

Gleichzeitig tritt die Richtlinie „1.000-Speicher-Programm“ des Ministeriums für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg vom 26. Juli 2018, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 32 vom 15. August 2018, S. 679 ff., außer Kraft.

Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bei der ILB eingegangene Förderanträge für entsprechende Projekte, die noch nicht entschieden wurden, werden nach der Richtlinie „1.000-Speicher-Programm“ behandelt.


1 Kann aus mehreren Speichermodulen/-geräten bestehen, sofern diese zusammengeschaltet sind.

2 Maßgeblich ist das Kalenderjahr vor Antragstellung. Wenn es bei einem Neubau noch keinen Ist-Wert gibt, sind technische Daten der Anlage heranzuziehen.

3 Maßgeblich ist das Kalenderjahr vor Antragstellung. Wenn es bei einem Neubau noch keinen Ist-Wert gibt, sind statistische Durchschnittsdaten unter Berücksichtigung der aktuellen Haushaltsgröße heranzuziehen.